{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1992-08-18_4_StR_239_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1992-08-18","aktenzeichen":"4 StR 239/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Ag\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 239/92\n\nvom\n\n18. August 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nSimon BEE aus EEE. dort geboren am\nGER 1972. zur Zeit in Haft,\n\nwegen Totschlags\n\nre\n\n‚e\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\n\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nin der Sitzung vom 18. August 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4\n\nStPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 17. Februar 1992, soweit es ihn betrifft, im\nRechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine Jugendkammer des Landgerichts Kaiserslautern zurückverwiesen.\n\nGründe;\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu\n\neiner Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Ferner hat\n\nes die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus\n\nangeordnet. Die Revision des Angeklagten führt auf die Sach-\n\nrüge zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs. Auf die mit\n\ndemselben Ziel erhobene Verfahrensrüge kommt es deshalb\nnicht an.\n\nzwischen dem zur Tatzeit 18 Jahre und 8 Monate alten\nAngeklagten und dem 48jährigen Tatopfer SP bestand aufgrund gegenseitiger finanzieller Forderungen Streit. Als der\nAngeklagte in den frühen Morgenstunden des 29. November 1990\nin stark angetrunkenem Zustand zu seinem Haus zurückkehrte,\nwurde er im Erdgeschoß unvermittelt von vier Unbekannten angegriffen und derart an der Hand und am Hinterkopf verletzt,\ndaß er sich zur ambulanten Versorgung in ein Krankenhaus begeben mußte. Der Angeklagte traf um 3.00 Uhr wieder in seiner Wohnung ein. Dort erklärte er gegenüber dem Mitangeklagten Hg und zwei weiteren Bekannten, er wolle sich für die\nPrügel rächen, sein Geld zurückholen und sa» unter Zeugen zur Rede stellen, um die Identität der vier Schläger\nherauszubekommen.\n\nDer leicht angetrunkene _ ) folgte dem Angeklagten\nin seine Wohnung; seine Erklärungen stellten den Angeklagten\nJedoch nicht zufrieden. Verärgert schlug er dem körperlich\nweit unterlegenen sa mit den Handinnenflächen mehrfach\ngegen den Kopf und trat ihm mit dem beschuhten Fuß gezielt\nin das Gesicht. Nachdem sich kurzfristig auch noch der Mitangeklagte H@B eingemischt hatte, zerschlug der Angeklagte\neine Bierflasche auf dem Kopf des sm. Danach schlug und\ntrat er derart auf das Opfer ein, daß der Kreislauf des\nstark blutenden Opfers zusammenbrach. Zurufe seiner Bekannten: \"Hör auf, sonst schlägst Du ihn tot\", hatte der Angeklagte mit der Bemerkung abgetan, das sei ihm \"scheißegal\",\n\nDie sachverständig beratene Strafkammer bewertet das\nZusammentreffen einer dauerhaften Persönlichkeitsstörung mit\nder Alkoholproblematik als schwere seelische Abartigkeit und\n\nre\n\nbilligt dem Angeklagten - auch ohne zusätzliche Berücksichtigung der Tatzeit-Blutalkoholkonzentration von 2,55 o/oo -\neine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit zu. Sie hat\ndeshalb die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Anwendung des Jugendstrafrechts hat sie\nmit der Begründung verneint, bei dem Angeklagten seien in\ngrößerem Umfang keine Entwicklungskräfte mehr wirksam. Angesichts des verfestigten abnormen Persönlichkeitsdefizits sei\neine Nachreife nur rein theoretisch vorstellbar, hier jedoch\nauszuschließen.\n\nDie Ausführungen des Urteils zur Persönlichkeit des Angeklagten und zum Einfluß des langjährigen Alkoholmißbrauchs\nauf Persönlichkeit und Tat sind widersprüchlich. Auf der einen Seite geht die Strafkammer bei der Erörterung der verminderten Schuldfähigkeit davon aus, die Alkoholproblematik\nhabe als Sekundärphänomen zusammen mit der dauerhaften Persönlichkeitsstörung zu einer schweren anderen seelischen Abartigkeit geführt. Andererseits schließt sie trotz des regelmäßigen Alkoholgenusses von einer Kiste Bier und einer\n0,7 Liter-Flasche Korn täglich eine chronische Suchterkrankung aus, bescheinigt dem Angeklagten jedoch im Rahmen der\nErörterung des minder schweren Falles nach 5 213 StGB wegen\nder Blutalkoholkonzentration von 2,55 o/oo unabhängig von\nder schweren anderen seelischen Abartigkeit eine verminderte\nSchuldfähigkeit.\n\nEs mag dahinstehen, ob es unter den gegebenen Umständen\nüberhaupt angängig ist, die Sekundärproblematik Alkohol von\nder konkreten alkoholischen Beeinflussung zur Tatzeit abzuspalten. Daß die Tat ausschließlich Ausfluß des Persönlich-\n\nkeitsdefizits des Angeklagten gewesen ist, kann im Hinblick\nauf die Vorbelastungen nicht ohne weiteres angenommen werden. Der Angeklagte war neben Vermögens- und Eigentumsdelikten, von deren Verfolgung nach § 45 Abs. 2 JGE abgesehen\nworden ist oder die mit Zuchtmitteln geahndet worden sind,\nzuvor lediglich wegen vorsätzlichen Vollrausches in zwei\nFällen aufgefallen. Er war deshalb mit einem Dauerarrest von\nvier Wochen belegt worden. Es hätte deshalb einer eingehenden Erörterung bedurft, welchen Einfluß die zuvor durch den\nÜberfall erlittenen Verletzungen auf den stark alkoholisierten Angeklagten gehabt haben.\n\nDie unzureichende Auseinandersetzung mit dem Alkoholmißbrauch und dessen Einfluß auf die Persönlichkeit des Angeklagten läßt zwar die Annahme der verminderten Schuldfähigkeit unberührt. Die Entscheidung über die Anwendung des\nJugendstrafrechts und die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wird jedoch wesentlich von\nden insoweit bestehenden Therapieaussichten bestimmt.\n\nFür die Anwendung des Jugendstrafrechts kommt es darauf\nan, ob es sich bei dem Heranwachsenden um einen noch in der\nEntwicklung befindlichen, noch prägbaren Menschen handelt,\nbei dem Entwicklungskräfte noch in größerem Umfang wirksam\nsind (BGHSt 12, 116, 118; 22, 41, 42; 36, 37, 40: BGHR JGG\nS 105 Abs, 1 Nr. 1 Entwicklungsstand 2). Das wird bei einem\nnur knapp über der Altersgrenze liegenden Heranwachsenden\nnicht von vornherein auszuschließen sein (zur Anwendung des\nzZweifelssatzes vgl. BGHSt 36, 37, 40 m.w.N.).\n\n‚e\n\nZwar ist das allgemeine Strafrecht auch dann anzuwenden, wenn die sittliche und geistige Entwicklung eines Heranwachsenden wegen einer Krankheit abgeschlossen ist, selbst\nwenn diese nicht die Voraussetzungen verminderter Schuldfähigkeit erfüllt (BGHSt 22, 41, 42). Ein derart gefestigter\nZustand liegt jedoch bei einer durch eine Alkoholproblematik\nbeeinflußten Persönlichkeitsstörung nicht ohne weiteres vor.\nDa der Sachverständige eine chronische Alkohol- oder Drogensuchterkrankung ausdrücklich ausgeschlossen hat, liegt die\nMöglichkeit einer Nachreifung bei erfolgreicher Bekämpfung\ndes Alkoholmißbrauchs keineswegs fern.\n\nEntsprechendes gilt für die Anordnung der Maßregel nach\nSs 63 StGB. Ähnlich wie bei einem Jugendlichen (BGHSt 37,\n373) kommt eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus auch bei einem Heranwachsenden, der die Schwelle des\nSs 1 Abs. 2 JGG gerade überschritten hat, nur nach sorgfältiger Prüfung aller Umstände des Einzelfalles in Betracht.\nVoraussetzung der Unterbringung nach § 63 StGB sind Defekte\nmit Krankheitswert, nicht bloße charakterliche, unter dem\nEinfluß von Alkohol verstärkte Mängel (vgl. BGHSt 10, 57,\n60; BGH GA 1976, 221; BGH bei Holtz MDR 1976, 633; BGH, Urteil vom 29. Juli 1982 - 4 StR 338/82). Folgt der Krankheitswert erst aus der sekundären Alkoholproblematik und ist\ndie Verminderung der Schuldfähigkeit durch die Persönlichkeitsstruktur zwar mitverursacht, letztlich jedoch auf den\nAlkoholmißbrauch zurückzuführen, findet § 63 StGB nur ausnahmsweise Anwendung, wenn der Täter etwa an einer krankhaften Alkoholsucht leidet (BGHSt 34, 313, 314; BGH NStZ 1982,\n218; NStZ 1983, 429). Das hat die Strafkammer jedoch ausdrücklich verneint.\n\nee\n\nUnter diesen Umständen wäre hier weiterhin zu prüfen\ngewesen, ob der Zweck der Maßregel auch durch eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB als weniger beschwerende Maßregel nach § 72 Abs. 1 StGB erreichbar\nist (BGH NStZ 1981, 390; BCH, Beschluß vom 13. Mai 1992 -\n\n5 StR 174/92). Daß eine Entziehungskur von vornherein aussichtslos erscheint (5 64 Abs. 2 StGB), versteht sich jedenfalls nicht von selbst.\n\nMeyer-Goßner Steindorf Nehm\nTolksdorf Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-08-18/4-str-239-92","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-08-18/4-str-239-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:25.833701+00:00"}}