{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1992-08-13_4_StR_349_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1992-08-13","aktenzeichen":"4 StR 349/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 349/92\n\nvom\n\n13. August 1992\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAndreas S ED aus ER, geboren am EEE 1962\nin We, zur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchten Mordes\n\nAdd\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n13. August 1992 gemäß 5 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Münster vom 13. März 1992 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, \"an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nMordes zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.\nHiergegen wendet er sich mit der Revision. Er beanstandet\ndas Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg, so daß es\neines Eingehens auf die Verfahrensbeschwerde nicht mehr bedarf. Das Schwurgericht hat es unterlassen, zur Frage des\nRücktritts vom Versuch ausreichende Feststellungen zu treffen, und es als Folge davon dahinstehen lassen, ob ein beendeter oder unbeendeter Versuch vorliegt. Darin liegt hier\nein sachlichrechtlicher Mangel (vgl. BGH StV 1982, 70; BGH,\nBeschluß vom 23. Juli 1980 - 3 StR 296/80; Urteil vom\n16. Oktober 1980 - 4 StR 530/80).\n\nNach den Feststellungen versuchte das Opfer, nachdem\nder Angeklagte ihm einen Messerstich in den Oberbauch versetzt hatte, durch die Wohnungstür zu entkommen. Hieran\nwurde es durch den Angeklagten \"zunächst\" gehindert. Der\nAngeklagte \"wollte entweder weiter zustechen oder das Opfer\nin der Wohnung seinem Schicksal, nämlich dem von ihm erwarteten Tode, überlassen\", Der Verletzte schrie um Hilfe, ihm\ngelang es \"schließlich\", die wohnungstür aufzureißen und zu\nflüchten. Im Treppenhaus schrie er weiter um Hilfe. Möglicherweise lief er auch im Treppenhaus noch eine Treppe\nhoch, um vor dem Angeklagten zu fliehen. Der Angeklagte\nseinerseits lief sofort die Treppe hinunter nach draußen.\nDer Verletzte klingelte schließlich an der Wohnung einer\nFlurnachbarin, die alsdann für Hilfe sorgte. Das Schwurgericht führt hierzu aus: \"Durch die plötzliche Flucht des\nZeugen sah sich der Angeklagte gehindert, weiter auf den\nZeugen einzustechen\". Im Rahmen der rechtlichen Würdigung\nheißt es dann: \"Soweit der Angeklagte den Zeugen nen\nin seiner Wohnung zurücklassen wollte und ihn seinem\nSchicksal, dem Tode, überlassen wollte, kommt ein Rücktritt\nohnehin nicht in Betracht. Ein freiwilliger Rücktritt des\nAngeklagten - sofern dieser weiter zustechen wollte - vom\nunbeendeten Versuch, § 24 StGB, liegt auch nicht vor, da\nder Angeklagte sich durch die Flucht des Zeugen aus der\nWohnung, die er noch zu verhindern suchte, nicht mehr zu\nweiteren Tathandlungen in der Lage sah. Der Zeitraum, in\ndem der Zeuge N dem Angeklagten den Rücken beim\nÖffnen der Wohnungstür zukehrte, war zu kurz für den Angeklagten, der zudem mit dem Zuhalten der Tür beschäftigt\nwar, um nochmals zuzustechen. Den um Hilfe rufenden Zeugen\n\nAR\n\nne im Hausflur erneut anzugreifen, war für den Angeklagten viel zu risikoreich und deshalb unterließ er es,\nund zwar nicht freiwillig, sondern wegen des Risikos\".\n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht\nstand. Das Schwurgericht durfte hier nicht offen lassen, ob\nein beendeter oder unbeendeter Versuch vorliegt. In der\nRechtsprechung ist ein solches Offenlassen mit Recht nur\nfür zulässig erachtet worden, wenn der Täter jedenfalls die\nTatvollendung verhindert hat (BGH StV 1981, 396; BGH, Urteil vom 19. März 1981 - 4 StR 80/81). Das ist hier nicht\nder Fall. Es hätte deshalb einer eindeutigen Entscheidung\nbedurft. Beide Formen des Versuches schließen einander aus.\nAn sie knüpfen sich im Hinblick auf die für die Erlangung\nvon Straffreiheit zu erbringende \"Rücktrittsleistung\" jeweils unterschiedliche Folgen. Beendet ist der Versuch,\nwenn der Täter nach Abschluß der letzten Ausführungshandlung (BGHSt 31, 170, 175) glaubt, alles zur Verwirklichung\ndes Tatbestandes Erforderliche getan zu haben, unbeendet,\nwenn er glaubt, zur Verwirklichung des Tatbestandes noch\nweitere Handlungen vornehmen zu müssen.\n\nFür den maßgebenden Zeitraum, nämlich nach Ausführung\ndes Messerstichs, läßt das Urteil eindeutige Feststellungen\nvermissen. So teilt es nicht mit, ob der Angeklagte den\nausgeführten Stich zur Verursachung des Todes für ausreichend erachtete, für wie lange und mit welchem eindeutigen\nZiel der Angeklagte die Flucht des Verletzten an der Tür\nverhindern wollte und konnte, und was während dieser Zeit\ngeschah, insbesondere, ob der Angeklagte noch weiter über\ndas Messer verfügte und - falls dies zutrifft - weshalb er\n\ngehindert war, dem Opfer weitere Stiche zu versetzen, oder\nob er von sich aus davon Abstand nahm. Auch bedurfte es der\nKlarstellung, warum der Angeklagte dem Verletzten, als dieser flüchtete, nicht auf dem Fuße gefolgt ist, um weitere\nStiche anzubringen, sich vielmehr ohne weiteres aus dem\nHause begab. Es hätte schließlich eines Eingehens darauf\nbedurft, ob der Angeklagte den Messerstich nicht als eine\nArt \"Denkzettel\" für das Opfer für ausreichend erachtete,\nund die Verhinderung der Flucht des Opfers, demgegenüber er\nkurz zuvor tiefe Zuneigung zu erkennen gegeben hatte, anderen Zwecken als der weiteren Verfolgung des Tötungsvorhabens diente.\n\nNach allem konnte das Urteil keinen Bestand haben (vgl.\nBGHR StGB S 24 Abs. 1 Satz 1, Versuch, unbeendeter 13).\n\nSalger Steindorf . Nehm\nMaatz Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-08-13/4-str-349-92","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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