{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1992-08-13_4_StR_300_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1992-08-13","aktenzeichen":"4 StR 300/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"„€\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 300/92\n\nvom\n\n13. August 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAlfons August PB gm zus ICE (eu\ngeboren am BB 19:3 in Ess ,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\nhier: Prozeßkostenhilfeantrag der Nebenklägerin\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13, August\n1992 beschlossen:\n\nDer Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung\nvon Prozeßkostenhilfe zur Hinzuziehung eines\nRechtsanwalts für die Revisionsinstanz wird\nabgelehnt.\n\nGründe:\n\nDer Nebenklägerin war die beantragte Prozeßkostenhilfe\nzu versagen. Es fehlt schon an der erforderlichen Darlegung\nder wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine solche Bewilligung. Prozeßkostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert\nzu gewähren (5 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO, § 119 ZPO); dies\nerfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb\ndie Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anträagstellers, der sich insoweit grundsätzlich des vorgeschriebenen Vorärucks, § 117 Abs. 4 ZPO, zu bedienen hat. In besonderen Fällen kann zwar die Bezugnahme auf eine in der früheren Instanz abgegebene Erklärung ausreichen (vgl. BGH NJW\n1983, 2145), aber auch eine solche Bezugnahme hat die Nebenklägerin unterlassen.\n\nEines Hinweises auf diese Sachlage und eines Zuwartens\nmit der abschließenden Entscheidung durch den Senat bedurfte\nes - auch im Hinblick auf bisher der Nebenklägerin eventuell\nentstandene Auslagen im Revisionsverfahren - nicht. Prozeßkostenhilfe kann nicht über den Zeitpunkt hinaus rückwirkend\n\nzeßkostenhilfe nur begehrt, um dieser entgegenzutreten, war\nschließlich ein Zuwarten mit der das Revisionsverfahren abschließenden Entscheidung auch nicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs geboten (BGH VRS 72, 375).\n\nMeyer-Goßner Steindorf Nehm\nMaatz Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-08-13/4-str-300-92","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-08-13/4-str-300-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:25.724605+00:00"}}