{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1992-08-11_4_StR_343_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1992-08-11","aktenzeichen":"4 StR 343/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 343/92\n\nvom\n\n11. August 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAndreas BB „aus KB. senoren am\n1964 in SEE, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Mordes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n11. August 1992 gemäß 8 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Bezirksgerichts Magdeburg vom\n\n19. März 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen als Schwurgericht\nzuständigen Senat des Bezirksgerichts zurückverwiesen,\n\nGründe:\n\nDas Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu\nlebenslanger Freiheitsstrafe sowie wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu\neiner Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und hieraus eine lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe gebildet.\n\nDie Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge zur\nAufhebung des Urteils.\n\nI. Soweit die von dem Verteidiger in der Revisionsbegründungsschrift gewählte Formulierung, die \"Mordhandlung\"\n\nwerde nicht angefochten, als Beschränkung des Rechtsmittels\nauf das Sexualdelikt verstanden werden könnte, wäre diese\nJedenfalls unzulässig; da die Annahme von Tatmehrheit zwischen sexueller Nötigung und Mord im vorliegenden Fall\nrechtlichen Bedenken begegnet, ist von der Unteilbarkeit des\nSchuldspruchs auszugehen (vgl. Pikart in KK-StPO 2. Aufl.\n\n$S 344 Rän. 8).\n\nII. Der Schuldspruch hält rechtlicher Prüfung nicht\nstand.\n\n1. Nach den Feststellungen streichelte der Angeklagte\nin seiner Wohnung die l1jährige Candy FEED an den\nOberschenkeln sowie im Bereich des bedeckten Geschlechtsteils und griff ihr an die Brust. Als das Mädchen sich dies\nverbat und mit einer Strafanzeige drohte, verschloß er die\nWohnungstür und zog das Mädchen in eine Abstellkammer, um\nihm auszureden, Dritten von dem Vorfall zu berichten. Candy\nED beharrte jedoch auf einer Anzeige. Daraufhin\ngriff der Angeklagte ihr mit einer Hand an den Kehlkopf und\ndrückte sie gegen die Wand, um sie weiterhin sexuell zu berühren. Mit der anderen Hand griff er unter der Kleidung an\ndie Brust des Mädchens. \"Den Würgegriff löste der Angeklagte\nerst, nachdem dem Kind die Zunge aus dem Mund herausgetreten\nund es auf dem Fußboden zusammengesackt war. Das Mädchen,\ndas nach der Vorstellung des Angeklagten zu diesem Zeitpunkt\ndurch das Würgen noch nicht sterben sollte, zeigte kein Lebenszeichen\" (UA 5). Nachdem der Angeklagte dem Kind zweimal\neinen Finger in die Scheide gesteckt hatte, hörte er, daß es\nröchelte. Er nahm an, Candy werde wieder zu sich kommen und\nihn verraten. Aus Angst vor Bestrafung entschloß er sich\n\nAn\n\nnunmehr, das Kind zu töten. Zu diesem Zweck stopfte er ihm\neinen Knebel in den Mund, der nach wenigen Minuten den Tod\ndes Kindes durch Ersticken herbeiführte. \"Anschließend\" kümmerte er sich nicht mehr um das Kind, sondern unternahm mehrere Selbsttötungsversuche.\n\n2. Damit hat das Landgericht keine ausreichenden Feststellungen getroffen, die den Schuldspruch in seinem angenommenen Umfang tragen könnten.\n\na) Bedenklich ist schon die Annahme des Bezirksgerichts, der Angeklagte habe das Kind in Verdeckungsabsicht\ngetötet, obwohl er \"anschließend\" einen Selbsttötungsversuch\nunternommen hat. Zwar erscheint ein derart inkonsequentes\nVerhalten aus Reue und Verzweiflung über das eigene Tun oder\naus der nachträglichen Besorgnis heraus, die Täterschaft\nwerde sich trotz der Tötung des Opfers nicht auf Dauer verheimlichen lassen, nicht schlechthin ausgeschlossen. Es hätte jedoch - auch angesichts der Tatsache, daß der Angeklagte\nkeinen Versuch unternommen hat, die Leiche zu beseitigen -\nder Darlegung und Erörterung in den Urteilsgründen bedurft,\nob der Angeklagte unmittelbar nach der Tötung des Kindes den\nersten Selbstmordversuch unternommen hat (was gegen die vorher bejahte Verdeckungsabsicht sprechen würde) oder ob hier\neine längere Überlegungsphase eingesetzt hatte, in der der\nAngeklagte von dem Entschluß, die Aufdeckung der Tat und\nseine Bestrafung zu verhindern, zu der Absicht, sich stattdessen selbst zu töten, gelangt war. Der pauschale Hinweis,\nder Angeklagte, dessen Intelligenz sich nach den Feststellungen im Übergangsbereich zu leichtem Schwachsinn bewegt,\n\n“\n\nhabe sich \"wie festgestellt eingelassen\", genügt insoweit\nnicht.\n\nb) Klare, für das Revisionsgericht nachvollziehbare\nFeststellungen fehlen auch zu dem Zeitpunkt, in dem der Angeklagte den Tötungsvorsatz gefaßt hat. Zwar nimmt das\nSchwurgericht einen direkten Tötungsvorsatz erst nach Abschluß der sexuellen Handlungen an, indem es feststellt,\nnach den Manipulationen am Geschlechtsteil des bewußtlosen\nKindes habe der Angeklagte \"auf Grund eines neuen Tatentschlusses\" das Mädchen mit dem Knebel \"bewußt und gewollt\"\ngetötet (UA 6, 8). Offen bleibt jedoch, ob der Angeklagte\nnicht schon mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte, als er\ndas Kind in lebensgefährlicher Weise würgte. Die Feststellung, daß \"das Mädchen, ... nach der Vorstellung des Angeklagten zu diesem Zeitpunkt durch das würgen noch nicht\nsterben sollte\", schließt nicht mit hinreichender Sicherheit\naus, daß der Angeklagte die Möglichkeit des Todeseintritts\nerkannt, den Tod des Kindes zwar nicht angestrebt, aber um\nder Erreichung seiner sexuellen Befriedigung willen billigend in Kauf genommen hat.\n\nDurch eine fehlerhafte Ablehnung eines bereits zum\nZeitpunkt des Würgens bestehenden Tötungsvorsatzes wäre der\nAngeklagte beschwert. Da der Übergang vom bedingten zum unbedingten Tötungsvorsatz die zeitlich davor liegenden Teile\neiner einheitlichen Tötungshandlung nicht zu einer anderen\nStraftat macht (BGHR StGB § 211 Abs. 2 Verdeckung 5), sondern dann von einem Tötungsdelikt auszugehen ist,\nstünden der sexuelle Mißbrauch eines Kindes und die sexuelle\nNötigung zu dem Tötungsdelikt im Verhältnis der Tateinheit;\n\ndenn das Würgen wäre sowohl als Mittel zur gewaltsamen\nDurchführung der sexuellen Manipulationen als auch zur Tötung des Kindes anzusehen. Die Annahme eines Verdeckungsmordes müßte damit entfallen (vgl. BGHR aa0). Die Festsetzung\nvon Einzelstrafen und die Bildung einer Gesamtstrafe kämen\ndann nicht in Betracht.\n\nIII. Sollte die erneute Hauptverhandlung wiederum zu\nFeststellungen führen, die die Verhängung einer Einzelstrafe\nfür das Sexualdelikt erforderlich machen, weist der Senat\nauf folgendes hin: Die strafschärfende Berücksichtigung des\nUmstandes, daß der Angeklagte \"sein Handeln nicht aufgab,\nals das Kind zu erkennen gab, daß es damit nicht einverstanden war\" (UA 14), verstößt gegen § 46 Abs. 3 StGB. Wäre der\nAngeklagte schon vom Versuch der sexuellen Nötigung, die ein\nHandeln gegen den Willen des Opfers tatbestandlich voraussetzt, freiwillig zurückgetreten, so hätte er insoweit überhaupt nicht bestraft werden können. Das Vorliegen eines\nschuldbegründenden Umstandes - hier der Vollendung der Tat -\n\nkann für die Strafzumessung nicht erneut herangezogen werden\n(vgl. BGH NStZ 1983, 217).\n\nMeyer-Goßner Steindorf Nehm\n\nMaatz Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-08-11/4-str-343-92","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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