{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1992-07-31_4_StR_312_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1992-07-31","aktenzeichen":"4 StR 312/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 312/92\n\nvom\n\n31. Juli 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nBernd We „zus zum, geboren am «EEE\n1962 in SEE. zur zeit in Haft,\n\nwegen vorsätzlicher Körperverletzung U.a.\n\nPa\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n31. Juli 1992 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten und die\nKostenbeschwerde der Nebenklägerin wird\ndas Urteil des Landgerichts Kempten vom\n20. März 1992 dahin abgeändert, daß\n\na) zwei Jahre und drei Monate der erkannten Freiheitsstrafe von vier Jahren\nund sechs Monaten vor der Maßregel der\nUnterbringung in einer Entziehungsanstalt zu vollziehen sind,\n\nb) der Angeklagte die Kosten des Verfahrens einschließlich des ersten Revisionsverfahrens und insoweit auch die\nnotwendigen Auslagen der Nebenklägerin\nzu tragen hat.\n\n2. Die Kosten des (zweiten) Revisionsverfahrens und die insoweit entstandenen\nnotwendigen Auslagen des Angeklagten\nfallen der Staatskasse zur Last.\n\n3, Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und\ndie hierdurch entstandenen notwendigen\nAuslagen der Nebenklägerin hat der Angeklagte zu tragen.\n\n‚T\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hatte den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung u.a. zu einer Freiheitsstrafe von vier\nJahren und sechs Monaten verurteilt und dessen Unterbringung\nin einer Entziehungsanstalt angeordnet. Ferner hatte es bestimmt, daß die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist.\nGegen dieses Urteil hatte der Angeklagte Revision eingelegt,\ndie - neben einer geringfügigen Änderung des Schuldspruchs -\nnur insoweit Erfolg hatte, als bestimmt war, daß die Strafe\nvor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu vollziehen sei. Insoweit wurde die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen. Diese hat die \"Berufung des Angeklagten\nverworfen\" und in den Entscheidungsgründen ausgeführt, daß\ndie rechtskräftig verhängte Freiheitsstrafe vollständig vor\nder Unterbringung in der Entziehungsanstalt zu vollstrecken\nsei. Die hiergegen vom Angeklagten eingelegte Revision, die\nsich allein dagegen wendet, daß kein Teilvorwegvollzug der\nStrafe angeordnet wurde, hat Erfolg.\n\n1. Abgesehen von der fehlerhaften Tenorierung (Verwerfung der Berufung) begegnet die Anordnung des Vorwegvollzugs\nder gesamten Strafe vor der Unterbringung durchgreifenden\nrechtlichen Bedenken. Daß die Voraussetzungen für einen Vorwegvollzug der Strafe im vorliegenden Fall gegeben sind, hat\ndie sachverständig beratene Kammer in rechtlich noch vertretbarer Weise dargetan (vgl. dazu BGHR StGB S 67 Abs. 2\nVorwegvollzug 4; Zweckerreichung, leichtere 1, 10, 11\nm.w.N.). Die Anordnung, daß die gesamte Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, kann dagegen keinen Bestand haben.\n\nDie Strafkammer hat hierzu ausgeführt, daß der Vorwegvollzug\nerforderlich sei, um beim Angeklagten durch einen \"Jänger\nanhaltenden Motivations- und Leidensdruck\" die Therapiebereitschaft zu fördern (UA 6). Dies genügt zur Begründung des\nVorwegvollzugs der gesamten Strafe nicht. Auf einen \"Leidensdruck\" kommt es nicht an. Dieser ist kein geeignetes\nKriterium für die Umkehrung der gesetzlich vorgesehenen Reihenfolge der Vollstreckung (vgl. BGH NStZ 1984, 573, 574 zu\nc.). Im übrigen ist der Angeklagte - wie die Strafkammer\nfeststellt - therapiebereit (vgl. dazu auch Rasch, Recht und\nPsychiatrie, 1991, 109). Maßgebend ist vielmehr, ob der Vorwegvollzug im Rehabilitationsinteresse des Verurteilten\nliegt und mit ihm der Zweck der Maßregel leichter erreicht\nwerden kann (S 67 Abs. 2 StGB; BGHR StGB S 67 Abs. 2 Vorwegvollzug 3; BGH NStZ 1990, 52). Dabei ist zu berücksichtigen,\ndaß sich der Angeklagte bereits seit dem 13. Oktober 1990 in\nHaft befindet (vgl. BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug 4).\n\nEiner Zurückverweisung der Sache bedarf es deswegen jedoch nicht. Vielmehr kann der Senat von sich aus in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Dauer der Mindestfrist des Vorwegvollzugs der Strafe auf zwei Jahre und\ndrei Monate festsetzen. Der Senat schließt aus, daß die\nStrafkammer im Hinblick auf die Ausführungen zu den erfolglosen Entziehungsversuchen, zur Schwere der Schuld, zu den\nVorstrafen und zur Täterpersönlichkeit eine noch kürzere\nFrist bestimmt hätte. Denn dann könnte der Angeklagte - auch\nunter Berücksichtigung der Möglichkeit der Anrechnung des\nMaßregelvollzugs nach $S 67 Abs. 4 StGB und der Regelung in\nS 67 Abs. 5 StGB - nach erfolgreichem Abschluß eines sinnvoll gestalteten Maßregelvollzugs nicht sofort bedingt ent-\n\nF\n\nlassen werden. Andererseits ist, da die Strafkammer zu Recht\nder Motivation des Angeklagten für den Maßregelvollzug besondere Bedeutung beimißt, die Frist so zu bestimmen, daß\ndem Angeklagten - vorbehaltlich seiner weiteren Entwicklung,\nder im Rahmen einer Entscheidung nach § 67 Abs. 3 StGB Rechnung getragen werden kann (vgl. BGH, NStZ 1992, 205; Stree\nin Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. S 67 Rän. 10) - die Chance der Aussetzung des Strafrestes unter gleichzeitiger Ermöglichung einer Anrechnung des Maßregelvollzugs aus jetziger Sicht nicht verwehrt wird (vgl. BGHR StGB § 67 Abs. 2\nVorwegvollzug, teilweiser 7). Damit kann zudem die Motivation des Angeklagten durch die Hoffnung erhöht werden, bei\ngehöriger Mitwirkung an der Therapie diese Aussetzung zu erlangen; gleichzeitig wird die Möglichkeit geschaffen, den\nErfolg der Therapie außerhalb des Strafvollzugs, aber unter\ndem Eindruck des zur Bewährung ausgesetzten Strafteils, zu\nerproben (vgl. BGHR StGB S 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 3).\n\n2. Die Kostenentscheidung ergibt sich hinsichtlich des\nVerfahrens im ersten Rechtszug aus $S 464, 465 Abs. 1 Satz\n1, 472 Abs. 1 Satz 1 StPO. Die Kosten des ersten Revisionsverfahrens hat der Angeklagte gemäß $S 473 Abs. 4 StPO zu\ntragen, da er hier nur einen geringen Erfolg erreicht hatte.\nDazu gehören auch die Kosten der Nebenklägerin, über die die\nStrafkammer versehentlich (UA 7) nicht entschieden hat. Die\nKosten des zweiten Revisionsverfährens einschließlich der\ninsoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten\nsind hingegen nach S 473 Abs. 3 StPO der Staatskasse aufzuerlegen.\n\nHinsichtlich der zulässig eingelegten Kostenbeschwerde\nder Nebenklägerin, zu deren Entscheidung ausnahmsweise der\nSenat berufen ist (vgl. Kleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl.\n\n8 464 Rdn. 25), und die Erfolg hat, beruht die Kostenentscheidung auf der entsprechenden Anwendung der SS 465\n\nAbs. 1, 472 Abs. 1 Satz 1 StPO (vgl. Hilger in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. $S 473 Rdn. 87).\n\nSalger Meyer-Goßner Nehm\nMaatz Tolksdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-07-31/4-str-312-92","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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