{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1992-07-31_4_StR_308_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1992-07-31","aktenzeichen":"4 StR 308/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 308/92\n\nvom\n31. Juli 1992\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n31. Juli 1992 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nI, Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Landau vom 27. März\n1992\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte der versuchten Vergewaltigung\nin Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist,\n\n2. im Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts {S 74 Abs. 1\nGVG) zurückverwiesen.\n\nIII. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht Landau hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung\nzu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten\nverurteilt. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision hat\nin dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg.\n\nDie Verurteilung wegen versuchten Mordes hält rechtlicher Prüfung nicht stand.\n\n1. Nach den Feststellungen faßte der Angeklagte den\nEntschluß, Claudia S. mit Gewalt zum Geschlechtsverkehr zu bringen. Er näherte sich ihr daher von hinten,\ngriff ihr mit beiden Händen um den Hals und begann, sie mit\naller Kraft zu würgen. Als sein Opfer zu Boden sank, \"schoß\nes dem Angeklagten durch den Kopf, daß sein Opfer ja zwei\nkleine Kinder hatte - sie taten ihm leid\". Er verdrängte\ndiese Gedanken jedoch und setzte seinen Würgegriff, den er\nvorübergehend gelockert hatte, fort. Gleichwohl gelang es\nClaudia S. ‚ sich seinem Griff zu entziehen, laut um\nHilfe zu rufen und zu fliehen, während des etwa drei Minuten dauernden Angriffs hatte der Angeklagte kein Wort gesprochen, lediglich undefinierbare Stöhnlaute von sich gegeben.\n\nDer im übrigen geständige Angeklagte hat sich dahin\neingelassen, er habe Claudia S. nicht umbringen wollen, \"er habe schließlich nicht mit einer Toten schlafen\nwollen\". Aus der Dauer und der Intensität des Würgens sowie\n\nseiner Äußerung über die Kinder der Claudia S. hat das\nSchwurgericht jedoch geschlossen, daß der Angeklagte \"den\nvon ihm als möglich erkannten Tod als Preis für seine sexuelle Befriedigung billigend in Kauf genommen\" und somit mit\nbedingtem Tötungsvorsatz gehandelt habe.\n\nDiese Wertung begegnet rechtlichen Bedenken. Zwar liegt\nes bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen nahe, daß der\nTäter auch mit der Möglichkeit, daß das Opfer dabei zu Tode\nkommen könne, rechnet und, weil er gleichwohl sein gefährliches Handeln beginnt oder fortsetzt, einen solchen Erfolg\nbilligend in Kauf nimmt. Angesichts der hohen Hemmschwelle\ngegenüber einer Tötung ist jedoch immer auch die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, daß der Täter die Gefahr der\nTötung nicht erkannt oder jedenfalls darauf vertraut hat,\nein solcher Erfolg werde nicht eintreten. Der Schluß auf\nbedingten Tötungsvorsatz ist daher nur dann rechtsfehlerfrei, wenn der Tatrichter in seine Erwägungen alle Umstände\neinbezogen hat, die ein solches Ergebnis in Frage stellen\n(st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter\n1-3, 5-14, 16, 23, 24).\n\nEine solche Gesamtabwägung hat das Landgericht hier\nnicht vorgenommen. Insbesondere hat es weder die Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten noch dessen psychische\nVerfassung zur Tatzeit in seine Beurteilung einbezogen.\nDies war jedoch geboten, weil der Angeklagte nach den Ausführungen des Sachverständigen, denen die Kammer gefolgt\nist, unter einer extrem starken Kontakthemmung leidet, in\nBezug auf alle abstrakten Gedankenleistungen intellektuell\nminder begabt, im sozialen Bereich sogar schwachsinnig ist\n\n{UA 15). \"Die äußerst brachiale Art der Kontaktaufnahme\"\nwar nach Auffassung des Landgerichts aufgrund seiner besonderen Persönlichkeitsstruktur die einzige Möglichkeit, um\nmit der von ihm begehrten Frau in Verbindung zu kommen (UA\n18, 19). Zudem war der trinkungewohnte Angeklagte zur Tatzeit mittelgradig alkoholisiert (1,4 %0), was das Schwurgericht veranlasst hat, infolge des Zusammenwirkens von\nSchwachsinn und alkoholischer Beeinflussung eine erheblich\neingeschränkte Steuerungsfähigkeit im Sinne von S 21 StGB\nanzunehmen. Hinzu kam bei dem 32 Jahre alten Angeklagten,\nder noch nie intime Beziehungen zu einer Frau hatte, eine\ndurch unmittelbar vorangegangene Ereignisse gesteigerte\nsexuelle Erregung. Angesichts dieser Umstände kann trotz\nder objektiven Gefährlichkeit seiner Handlungsweise nicht\ndavon ausgegangen werden, daß sich der Angeklagte zur Tatzeit Gedanken über den möglichen Tod seines Opfers gemacht\nund diesen billigend in Kauf genommen hat, Auch die Äußerung des zu differenzierten Überlegungen nicht fähigen Angeklagten, die Kinder der Claudia S. hätten ihm leid\ngetan, reicht zur Annahme eines Tötungsvorsatzes nicht aus.\n\nDer Schuldspruch wegen versuchten Mordes kann somit\nkeinen Bestand haben. Der Senat schließt aus, daß sich insoweit noch zuverlässige Feststellungen treffen lassen. In\nAnwendung des Grundsatzes, daß im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist, hat er den Schuldspruch auf\ngefährliche Körperverletzung umgestellt (58 223 a Abs. 1\nStGB). S 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte auch gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht anders\n\nals geschehen hätte verteidigen können. Die Behandlung seines Opfers war lebensgefährdend. Das hat er zugegeben\n\n(UA 15/16).\n\nDie Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des\nStrafausspruchs zur Folge. Der Senat verweist die Sache,\nnachdem $S 74 Abs. 2 Nr. 4 GVG nicht mehr einschlägig ist,\nan eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück,\n\nSalger Nehm Maatz\nTolksdorf Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-07-31/4-str-308-92","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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