{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1992-07-31_4_StR_277_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1992-07-31","aktenzeichen":"4 StR 277/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Sr 2\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 277/92\n\nvom\n\n31. Juli 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMarkus Hans Wilhelm H dis» aus Ki, geboren\nam GE 1965 in ve, zur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchter Vergewaltigung:\n\nu,\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n31. Juli 1992 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 20. Februar 1992 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\n\n‚neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe: .\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nVergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung\nsachlichen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.\n\nDas Rechtsmittel ist, soweit es den Schuldspruch betrifft, unbegründet im Sinne des S 349 Abs. 2 StPO. Dagegen\nhält der Strafausspruch rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\n. Sieht das Gesetz - wie hier § 177 Abs. 2 StGB - einen\nminder schweren Fall vor, so muß der Tatrichter zunächst\nprüfen, ob ein solcher Fall gegeben ist. Dabei hat er eine\nGesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen, die für die\nWürdigung von Tat und Täter bedeutsam sind, und auch zu berücksichtigen, daß allein das Vorliegen eines sogenannten\n\"vertypten\" Milderungsgrundes Anlaß sein kann, einen minder\nschweren Fall zu bejahen. Erst im Anschluß an diese Prüfung\nund je nach ihrem Ergebnis kann - gegebenenfalls unter Vornahme einer Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB,\nbei der jedoch das Doppelverwertungsverbot (§ 50 StGB) zu\nbeachten ist - der Strafrahmen festgelegt und die Strafe unter Abwägung der Strafzumessungsfaktoren bestimmt werden\n(ständ. Rechtspr.; vgl. BGH NStZ 1984, 357; 1987, 72; BGHR\nStGB vor § 1/minder schwerer Fall Strafrahmen 1, 2, 7).\n\nDiesen Grundsätzen wird das landgerichtliche Urteil\nnicht gerecht, da die Strafkammer regelwidrig der Prüfung\ndes minder schweren Falles die Darstellung der strafmildernd\nund strafschärfend zu berücksichtigenden Umstände voranstellt. Darüber hinaus begegnet die allein zur Begründung\nder Ablehnung eines minder schweren Falles angeführte Wertung, daß \"die Strafmilderungsgründe die Strafschärfungsgründe keinesfalls überwiegen\" (UA 8), Bedenken. Sie läßt\ninsbesondere nicht erkennen, daß die Strafkammer berücksichtigt hat, daß dieser allein deshalb angenommen werden kann,\nweil der \"vertypte\" Milderungsgrund des Versuchs, der hier\n\nLE\n\nzudem noch weit von der Vollendung entfernt war, vorliegt\n(vgl. BGH StV 1982, 72; BGHR StGB vor § 1/minder schwerer\nFall Gesamtwürdigung, unvollständige 5, 7).\n\nSalger Meyer-Goßner Nehm\n\nMaatz Tolksdor£f","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-07-31/4-str-277-92","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-07-31/4-str-277-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:25.109133+00:00"}}