{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1992-07-31_4_StR_250_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1992-07-31","aktenzeichen":"4 StR 250/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"EU: v\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 250/92\n\n31. Juli 1992\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMichael s EEE zus HE GorT\ngeboren am EEEEEEEEES 1966. zur Zeit in Haft,\n\nwegen schweren Raubes\n\nU\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 31. Juli 1992 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 13. Januar 1992 und seine sofortige Beschwerde gegen\ndie Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils werden verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seiner\nRechtsmittel zu tragen.\n\nGründe:\n\nDie Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat - auch unter Berücksichtigung des\nSchriftsatzes vom 29. Juni 1992 - keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten ergeben (S 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Erörterung bedarf nur eine Verfahrensrüge. Die Revision beanstandet zu Recht, daß der Angeklagte im Termin\nzur Fortsetzung der Hauptverhandlung vom 2. Januar 1992\nnicht ordnungsgemäß verteidigt war, nachdem die Strafkammer\ndie ihm als Verteidigerin beigeordnete Rechtsanwältin für\ndiesen Terminstag entbunden und an ihrer Stelle eine\nRechtsreferendarin bestellt hatte. Gemäß S 142 Abs. 2 StPO\n\nkönnen Rechtsreferendare für erstinstanzliche Verfahren vor\ndem Landgericht (vgl. § 140 Abs. 1Nr. 1 StPO) nicht als\nVerteidiger beigeordnet werden.\n\nDer Verfahrensverstoß führt hier aber nicht zur Aufhebung des Urteils. Zwar liegen an sich die Voraussetzungen\ndes S 338 Nr. 5 StPO vor. Ausweislich des Sitzungsprotokolls wurde in dem Hauptverhandlungstermin vom 2. Januar\n1992 lediglich der Strafregisterauszug des Angeklagten verlesen und von diesem bestätigt. Die Feststellung der Vorstrafen ist grundsätzlich ein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung (BGH NJW 1972, 2006). Das Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes gemäß S 338 StPO berührt den Bestand\ndes angefochtenen Urteils aber - ausnahmsweise - nicht,\nwenn ein Einfluß des Verfahrensfehlers auf das Urteil zum\nNachteil des Beschwerdeführers denkgesetzlich ausgeschlos-\n. sen ist (BGH NJW 1977, 433; Hanack in Löwe-Rosenberg, StPO\n24. Aufl. § 338 Rdnr. 4). Das ist hier der Fall. Die Vorstrafen des Angeklagten hat die Strafkammer nur bei der\nStrafzumessung berücksichtigt. Insofern hat sie es aber\nausdrücklich als strafmildernd bewertet, daß der Angeklagte\nnicht einschlägig vorbestraft ist (UA S. 15).\n\nBa\n\nDie Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils entspricht § 465 StPO.\n\nSalger Meyer-Goßner Nehm\nMaatz Tolksdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-07-31/4-str-250-92","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-07-31/4-str-250-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:25.092907+00:00"}}