{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1992-07-30_4_StR_270_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1992-07-30","aktenzeichen":"4 StR 270/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 270/92\n\nvom\n30. Juli 1992\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHubert U ggpemssuiiiiiii> au: Deu,\ngeboren am ME 1955 in reammummuumuiie,\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n30. Juli 1992 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\n\nII.\n\nIII.\n\nUrteil des Landgerichts Passau vom 13. Februar 1992 mit den Feststellungen aufgehoben\n\n1. im Einzelstrafausspruch wegen versuchten\nTotschlags in Tateinheit mit unerlaubtem\nEntfernen vom Unfallort,\n\n2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht beim Landgericht Deggendorf zurück-\n\nverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nNachdem der Senat das erste in dieser Sache ergangene\nUrteil in vollem Umfang aufgehoben hatte, hat das Landgericht den Angeklagten nunmehr wegen fahrlässiger Körperverletzung und wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit\n\nunerlaubtem Entfernen vom Unfallort zu einer Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von einem Jahr und vier\nMonaten festgesetzt.\n\nDer Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung\nmateriellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\nSoweit sich die Revision gegn den Schuldspruch und den\nEinzelstrafausspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung\nrichtet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2\nStPO. Dagegen kann die wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort verhängte\nEinzelstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten Freiheits-Strafe nicht bestehenbleiben:\n\nDas Landgericht ist von dem nach SS 23 Abs. 2, 49\nAbs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB\nausgegangen; es hat demnach eine nicht sehr erheblich über\nder Mindeststrafe von zwei Jahren liegende Einzelstrafe\nfestgesetzt. Die Urteilsgründe befassen sich Jedoch nicht\nmit der Frage, ob der gefundene Strafrahmen nicht weiter\ngemäß S 13 Abs. 2 StcB gemindert werden kann, womit sich\neine Mindeststrafe von nur noch sechs Monaten ergeben würde. Auf eine Auseinandersetzung mit dieser Vorschrift konnte hier nicht verzichtet werden; denn das Landgericht hat\nzuvor - im Anschluß an die Ausführungen des Senats in der\nin dieser Sache zuerst ergangenen Entscheidung vom 7. November 1991 (NStZ 1992, 125) - zutreffend ausgeführt, daß\nfür den Angeklagten keine psychologisch vergleichbare Hemmschwelle wie vor einem Tötungsvorsatz bei positivem Tun bestanden habe. Dies machte aber auch eine Auseinandersetzung\n\nmit der möglichen Strafrahmenmilderung nach § 13 Abs. 2\nStGB erforderlich. Der Senat kann nicht ausschließen, daß\ndas Landgericht bei Prüfung dieser Vorschrift zu deren Anwendung und damit zu einer weiteren, wesentlichen Strafrahmenverschiebung gekommen wäre; dies hätte zur Verhängung\neiner milderen Strafe führen können.\n\nDieser Einzelstrafaussspruch kann aber auch deswegen\nkeinen Bestand haben, weil das Landgericht keine Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten\ngetroffen hat. Wie der Bundesgerichtshof schon mehrfach betont hat, ist der Tatrichter dieser Verpflichtung nicht bereits deswegen enthoben, weil der Angeklagte - wie hier -\ninsoweit keine Angaben gemacht hat. In einem solchen Fall\nmuß der Tatrichter vielmehr versuchen, auf anderem Wege ein\nBild von der Persönlichkeit des Angeklagten zu gewinnen\n(BGH NStZ 1991, 231 = BGHR StPO S 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 10; BGHR StGB S 46 Abs. 2 Vorleben 15). Anhaltspunkte ergaben sich hier ohne weiteres aus dem ersten in\ndieser Sache ergangenen Urteil. Die dort auf UA 32 bis 34\ngetroffenen Feststellungen hätten dem Angeklagten vorgehalten werden können; falls er auch dazu keine Erklärung abgegeben hätte, hätten sie durch Vernehmung seiner Lebensgefährtin, seiner Arbeitgeber usw. in die Hauptverhandlung\neingeführt werden können. Dieser Mangel berührt allerdings\nnicht den - milden - Einzelstrafausspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung und den Maßregelausspruch: In Anbetracht der rechtlich zutreffenden Erwägungen des Landgerichts hierzu (UA 33/35 und UA 37/39) schließt der Senat\naus, daß eine nähere Feststellung der persönlichen Verhält-\n\nnisse des Angeklagten insoweit zur Festsetzung anderer\nRechtsfolgen geführt hätte.\n\nDie Aufhebung des einen Einzelstrafausspruchs hat die\nAufhebung der Gesamtstrafe zur Folge. Diese hätte aber auch\ndeswegen nicht bestehenbleiben können, weil das Landgericht\nnach den Urteilsgründen (UA 37) die höchste Einzelstrafe\nnur geringfügig erhöhen wollte, tatsächlich jedoch die\nhöchstmögliche Gesamtstrafe verhängt hat (vgl. SS 54 Abs. 2\nSatz 2, 39 StGB).\n\nSalger Meyer-Goßner Nehm\nMaatz Tolksdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-07-30/4-str-270-92","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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