{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1992-07-23_4_StR_304_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1992-07-23","aktenzeichen":"4 StR 304/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 304/92\n\nvom\n23. Juli 1992\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nÖzgir D EEE zus ce, geboren an\n\nGEB 1971 in 1 (Türkei), zur Zeit in Haft,\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n23. Juli 1992 beschlossen:\n\nDer Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des\nRevisionsgerichts und sein Antrag, ihm nach\nVersäumung der Frist zur Einlegung der Revision\ngegen das Urteil des Landgerichts Essen vom\n\n5, Februar 1992 Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand zu gewähren, werden verworfen.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte hat, nachdem das Landgericht seine Revision gegen das Urteil vom 5. Februar 1992 mit Beschluß vom\n9. März 1992 als unzulässig verworfen hat, die Entscheidung\ndes Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO beantragt. Der\nAntrag ist zulässig, aber nicht begründet. Das Landgericht\nhat die Revision zu Recht als unzulässig verworfen. Das\nSchreiben des Angeklagten vom 11. Februar 1992, mit dem er\nRevision eingelegt hat, ist erst am 24. Februar 1992 und\ndamit nach Ablauf der in § 341 Abs. 1 StPO bestimmten Frist\neingegangen.\n\nDer Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\nist unzulässig. Der Angeklagte hat zwar - allerdings ohne\ndies in gehöriger Weise glaubhaft zu machen - behauptet,\ndaß er seine Rechtsmittelschrift vom 11. Februar 1992 an\ndiesem Tage aufgegeben habe. Das genügt indes nicht. Wer\n\ndie Versäumung einer Frist mit einer unvorhersehbaren Verzögerung der Postzustellung begründet, muß die Umstände der\nAufgabe der Sendung nach Zeit und Ort so genau darlegen,\ndaß das Gericht hinreichend zuverlässig beurteilen kann, ob\nein Verschulden oder Mitverschulden des Betroffenen in Betracht kommt (Kleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl. 5 45\n\nRdn. 5), Diesen Anforderungen wird das Wiedereinsetzungsgesuch des Angeklagten nicht gerecht. Ihm läßt sich nicht\nentnehmen, zu welcher Tageszeit am 11. Februar und in welcher Weise der in der Justizvollzugsanstalt Heinsberg inhaftierte Angeklagte seine Revisionseinlegungsschrift aufgegeben hat. Mangels dieser Angaben läßt sich nicht beurteilen, ob der Angeklagte seine Rechtsmittelschrift so\n\nrechtzeitig auf den Weg gebracht hat, daß er unter Berücksichtigung der gewöhnlichen Postlaufzeit (vgl. Kleinknecht/Meyer S 44 Rdn. 16) sowie der üblichen anstaltsbedingten Verzögerungen der Aufgabe zur Post (vgl. OLG Düsseldorf VRS 67, 38) mit ihrem Eingang beim Landgericht Essen vor Ablauf des 12. Februar 1992 rechnen konnte.\n\nMeyer-Goßner Richter am Bundes- Nehm\n\ngerichtshof Dr. Stein-\n\ndorf ist wegen Urlaubs\nortsabwesend und daher\n\nan der Unterschrift\nverhindert.\n\nMeyer-Goßner\nTolksdorf Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-07-23/4-str-304-92","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 341","ref_norm":"341","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-07-23/4-str-304-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:24.704973+00:00"}}