{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1992-07-23_4_StR_269_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1992-07-23","aktenzeichen":"4 StR 269/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"IH\n. BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n4 StR 269/92\n\nvom\n\n23. Juli 1992\nin dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\nKlaus-ürgen MD aus Pe. dort geboren am\nGEBE 1955\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 23. Juli 1992, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer-Goßner\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Steindorf\nNehm\nDr. Tolksdorf,\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\nDr. Tepperwien\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt MB in der Verhandlung,\nStaatsanwalt EEE bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte BD\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom\n29. Januar 1992 mit den Feststellungen äufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Antrag, den Beschuldigten gemäß\n§ 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen, abgelehnt. Dagegen richtet sich die mit der Rüge der\nVerletzung formellen und materiellen Rechts begründete Revision der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel hat mit der\nSachrüge Erfolg, so daß es eines Eingehens auf die Verfahrensrügen nicht bedarf.\n\nIn der Nacht zum 17. Mai 1991 brach im Schlafzimmer der\nErdgeschoßwohnung des Beschuldigten ein Feuer aus. Am Nachmittag und Abend hatten sich bereits mehrere kleinere Brände\nim Gebäude ereignet, deren Verursacher nicht festgestellt\nwerden konnte. In allen Fällen fiel der Verdacht auf den Beschuldigten.\n\nObwohl die Strafkammer für die Einlassung des Beschuldigten, er sei von vier Personen aufgesucht worden, habe\nSchläge bekommen und sei vor Entstehen des Brandes durch ein\nFenster ins Freie geflüchtet, keine Bestätigung finden konnte, hat sie Zweifel an Seiner Täterschaft nicht überwinden\nkönnen.\n\nDie unklaren Urteilsfeststellungen tragen die Ablehnung\ndes Antrages nicht. Lehnt der Tatrichter einen Antrag, den\nBeschuldigten in einen psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen, aus tatsächlichen Gründen ab, so müssen die Urteilsgründe - ebenso wie im Falle des Freispruchs (BGH wistra 1991, 63; BGHR StGB S 267 Abs. 5 Freispruch 2 und 7) -\nso abgefaßt sein, daß das Revisionsgericht prüfen kann, ob\ndem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind, insbesondere,\nob der Sachverhalt umfassend dargestellt und erschöpfend gewürdigt ist. Daran fehlt es hier.\n\nDen Urteilsgründen läßt sich nämlich nicht eindeutig\nentnehmen, ob die Strafkammer davon ausgegangen ist, daß vor\nAusbruch des Brandes nur der Beschuldigte und sein Mitbewohner SB anwesend waren, oder ob sie angenommen hat,\ndaß sich auch noch andere Personen in der Wohnung aufhielten. Die Ausführungen im Urteil, daß \"die Darstellung des\nBeschuldigten, er habe Schläge bekommen und sei deshalb aus\nder Wohnung geflüchtet, keine Bestätigung durch die Zeugenvernehmungen gefunden hat\" (UA 3), spricht für die Annahme\nder Strafkammer, der Beschuldigte und SC seien vor\nAusbruch des Brandes allein in der Wohnung gewesen. Dann\nmußte sich die Strafkammer aber damit auseinandersetzen, ob\nnur der Beschuldigte oder ob nur sa» oder ob beide als\n\nVerursacher des Brandes in Betracht kommen. Aus den Urteilsgründen ergibt sich jedoch nicht, ob gegen SC überhaupt ein Verdacht, an der Entstehung des Brandes beteiligt\ngewesen zu sein, besteht oder bestand. Eine nähere Auseinandersetzung damit, aus welchen Gründen sich der Verdacht gegen den Beschuldigten in der Hauptverhandlung nicht bestätigt, sondern sich möglicherweise gegen den Zeugen Su»\ngerichtet hatte, war daher hier unumgänglich. Es hätte somit\neiner ausführlichen Darstellung und Würdigung der Aussage\ndes Zeugen SB bedurft. Die unklaren und knappen Ausführungen der Strafkammer ermöglichen dem Senat nicht die\nrevisionsrechtliche Prüfung, ob der Antrag der Staatsanwaltschaft zu Recht abgelehnt worden ist.\n\nDie Sache bedarf deshalb neuer Verhandlung und Entscheidung.\n\nMeyer-Goßner Richter am Bundes- Nehm\ngerichtshof Dr. Steindorf ist wegen Urlaubs\nortsabwesend und daher\nan der Unterzeichnung\nverhindert.\nMeyer-Goßner\nTolksdorf Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-07-23/4-str-269-92","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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