{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1992-07-23_4_StR_260_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1992-07-23","aktenzeichen":"4 StR 260/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 260/92\n\n23.\n\nvom\n\nJuli 1992\n\nin der Strafsache\n\nThorsten Z dem»\n1967 10\n\ngegen\n\naus H@EMB, seboren am iD\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 23. Juli 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Hagen vom 19. Dezember 1991, soweit es ihn betrifft, im\nSchuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte des schweren Raubes in Tateinheit\n\nmit erpresserischem Menschenraub (§ 239 a\n\nAbs. 1 StGB) schuldig ist.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Angeklagte hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen (gemeinschaftlichen) schweren Raubes in Tateinheit mit (gemeinschaftlicher) Geiselnahme zu zwei Jahren und acht Monaten\nFreiheitsstrafe verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung\nsachlichen Rechts rügt, führt lediglich zu einer Schuldspruchänderung, im übrigen bleibt sie ohne Erfolg.\n\nDer Schuldspruch wegen - tateinheitlich mit schwerem\nRaub begangener - Geiselnahme kann keinen Bestand haben.\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte die Geiselnahme\nallein zu dem Zweck vorgenommen, durch Bedrohung des Opfers\neine unrechtmäßige Bereicherung zu erlangen; andere Ziele\nhat er nicht verfolgt. In solchen Fällen ist allein s 239a\nStGB anzuwenden; § 239b StGB tritt aus Gründen der Gesetzeskonkurrenz als subsidiär zurück (BGHSt 25, 386, 387).\n\nDer Senat ändert den Schuldspruch von sich aus ab.\n§ 265 Abs. 1 StPo steht dem nicht entgegen, da ausgeschlossen werden kann, daß der geständige Angeklagte sich gegen\nden geänderten Schuldvorwurf wirksamer als bisher geschehen\nhätte verteidigen können.\n\nDer Strafausspruch bleibt von der Schuldspruchänderung\n\nunbeeinflußt, da der Unrechts- und Schuldgehalt der Tat ungeschmälert fortbesteht.\n\nSalger Steindorf Nehm\n\nTolksdorf Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-07-23/4-str-260-92","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239a","ref_norm":"239a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239b","ref_norm":"239b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-07-23/4-str-260-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:24.669284+00:00"}}