{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1992-07-23_4_StR_219_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1992-07-23","aktenzeichen":"4 StR 219/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Zilr\n. BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 219/92 URTEIL\n\nvom\n\n23. Juli 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMichael B m aus SEE. dort geboren am\nGEB 1967, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Totschlags\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 23. Juli 1992, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer-Goßner\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Steindorf\nNehm\nDr. Tolksdorf,\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\nDr. Tepperwien\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt NE»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EMEE au: Em\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 18. Dezember 1991 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als\nSchwurgericht zuständige Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu\neiner Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge zum\nStrafausspruch Erfolg. Im übrigen hat die Nachprüfung des\nUrteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\n1. Nach den Feststellungen kam es zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau zu einem Streit über den Wunsch\ndes Angeklagten nach einem Kind. Im Laufe der Auseinandersetzung zog sich die Ehefrau des Angeklagten mit der Erklärung, sie wolle ihre Ruhe haben, zurück. Der Angeklagte\n\nfolgte ihr, obwohl ihm aus Erfahrung bekannt war, daß seine\nEhefrau in solchen Situationen zu weiteren Erörterungen\nnicht bereit war und mitunter aggressiv zu reagieren pflegte. Auf die Versuche des Angeklagten, die Diskussion fortzusetzen, forderte seine Ehefrau ihn zunächst auf, den Raum zu\nverlassen. Als der Angeklagte der Aufforderung nicht nachkam, wurde sie zunehmend wütend. Schließlich warf sie einen\nAschenbecher nach dem Angeklagten. Der Angeklagte wurde auch\ngetroffen, zog sich aber keine Verletzungen zu. Er warf den\nAschenbecher zurück, traf seine Ehefrau am Kopf und fügte\nihr so eine blutende Kopfverletzung bei. Die Ehefrau stürzte\nsich auf den Angeklagten und schlug auf ihn ein. Es kam zu\neiner Rangelei. In deren Verlauf griff die Ehefrau des Angeklagten mit ihren Händen an seinen Mund und Hals. Der Angeklagte hatte den Eindruck, er bekomme keine Luft mehr. Er\nversuchte, die Arme seiner Frau wegzureißen. Als ihm dies\nnicht gelang, umfaßte er seinerseits den Hals seiner Ehefrau\nmit den Händen und drückte ebenfalls zu. Obwohl der Angeklagte sich auf diese Weise befreien konnte und ihm dies bewußt war, würgte er seine Ehefrau so lange weiter, bis er\nfeststellte, daß sie sich nicht mehr rührte. In der folgenden Nacht versuchte der Angeklagte, die Leiche zu beseitigen. Er transportierte sie auf einen Parkplatz, übergoß sie\nmit Benzin und zündete sie an.\n\nZur Schuldfähigkeit des Angeklagten hat die sachverständig beratene Strafkammer festgestellt, daß seine Steuerungsfähigkeit zwar nicht aufgehoben, aber aufgrund einer\naffektbedingten tiefgreifenden Bewußtseinsstörung erheblich\nvermindert gewesen sei.\n\n2. Während der Schuldspruch von den Feststellungen getragen wird, hat der Strafausspruch keinen Bestand. Der Ansicht des Landgerichts, die Voraussetzungen des S 213 StGB\nseien nicht gegeben, kann nicht gefolgt werden.\n\nIm Ergebnis nicht zu beanstanden ist allerdings, daß\ndie Strafkammer die Voraussetzungen des § 213 1. Alt. StGB\nverneint hat. Sie sind jedenfalls deswegen nicht gegeben,\nweil der Angeklagte seine Ehefrau nach den rechtsfehlerfrei\ngetroffenen Feststellungen nicht aus Zorn über die zugefügte\nMißhandlung getötet hat, wie dies § 213 1. Alt. StGB verlangt, sondern aus Angst- und Panikgefühlen, die im Zusammenwirken mit anderen Ursachen zu der tiefgreifenden Bewußtseinsstörung geführt hatten.\n\nDagegen halten die Erwägungen, mit denen das Landgericht die Anwendung des S 213 2. Alt. StGB ablehnt, rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Strafkammer führt aus, bei\nder gebotenen Gesamtabwägung könne - auch unter Berücksichtigung der verminderten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten\nsowie der sonstigen zu seinen Gunsten sprechenden Umstände\n(seines Geständnisses, seines geringen Lebensalters sowie\ndes Umstandes, daß er nicht vorbestraft ist) - ein minder\nschwerer Fall nicht angenommen werden. Entscheidend gegen\nden Angeklagten spreche, daß die Eskalation, die letztlich\nzur eigentlichen Tat geführt habe, \"ganz ihm anzulasten\"\nsei. Er habe seine Ehefrau \"beständig provoziert und nicht\nvon ihr abgelassen, bis diese sich auf ihn gestürzt habe\".\nNicht minder schwer zu Lasten des Angeklagten wiege sein\nTatnachverhalten, nämlich die teilweise Verbrennung der Lei-\n\nche sowie die versuchte Irreführung der Verwandten und der\nStrafverfolgungsbehörden.\n\nEntgegen der Wertung des Landgerichts kann das Vorliegen eines minder schweren Falles nicht mit der Begründung\nverneint werden, daß die Eskalation des Geschehens dem Angeklagten anzulasten sei. Auch wenn ihm aus vergleichbaren Situationen bekannt war, daß seine Ehefrau, wenn sie sich zurückzog, zu Diskussionen nicht mehr bereit war und auf Störungen mitunter aggressiv zu reagieren pflegte, hat er den\nBeginn der tätlichen Auseinandersetzung doch nicht vorwerfbar herbeigeführt. Diese ist nach den Feststellungen dadurch\neingeleitet worden, daß die Ehefrau des Angeklagten mit einem Aschenbecher nach ihm warf. Mit einer derart massiven\nTätlichkeit brauchte der Angeklagte als Reaktion auf die\n- sei es auch in lästiger und störender Weise - geäußerte\nBitte um Fortsetzung einer unerwünschten Diskussion nicht zu\nrechnen. Daß er den Wurf mit dem Aschenbecher durch Beleidigungen oder sonst provozierende Äußerungen herausgefordert\nhätte, läßt sich den Feststellungen nicht entnehmen.\n\nIm übrigen ist auch zu beanstanden, daß die Strafkammer\ndas Verhalten des Angeklagten nach der Tat in erheblichem\nUmfang zu seinem Nachteil gewertet hat. Es ist dem Täter\ngrundsätzlich unbenommen, sich der Strafverfolgung zu entziehen. Ein solches Verhalten kann ihm deshalb in der Regel\nebensowenig angelastet werden wie das Verwischen von Tatspuren, selbst wenn es kaltblütig geschieht (BGH StV 1990,\n259; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 17, 18). Daß der\nAngeklagte, etwa durch eine schimpfliche Behandlung der Leiche seiner Ehefrau, eine besondere Mißachtung des Tatopfers\n\nzum Ausdruck brachte (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 11), ist nicht festgestellt.\n\n3. Der neue Tatrichter wird bei der Strafzumessung\n- wie auch bei der im Rahmen von § 213 StGB vorzunehmenden\nGesamtwürdigung - die besondere persönliche Situation des\nAngeklagten, wie sie sich aus den Feststellungen zu seinem\nLebensweg (UA 2 ff.) ergibt, eingehender zu berücksichtigen\nhaben.\n\nRichter am BGH Dr. Steindorf\nist wegen Urlaubs ortsabwesend\nund daher an der Unterschrift\nverhindert.\n\nMeyer-Goßner Meyer-Goßner Nehm\n\nTolksdorf Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-07-23/4-str-219-92","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-07-23/4-str-219-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:24.649329+00:00"}}