{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1992-06-30_4_StR_579_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1992-06-30","aktenzeichen":"4 StR 579/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 579/91\n\nvom\n\n30. Juni 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nOlat Mm aus ER. Gort geboren am ENEEEEn\n1941,\n\nwegen Betruges\n\n86\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n30. Juni 1992 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Essen vom 22. Juli\n1991 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges zu\neiner Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 150.-- DM verurteilt. Die allgemeine Sachrüge des Angeklagten führt zur\nAufhebung des Urteils.\n\nDer Angeklagte übernahm im Jahre 1977 als zugelassener\nKassenarzt eine ärztliche Praxis. In der Zeit vom 1. Januar\n1978 bis zum 30. September 1987 stellte er der Kassenärztlichen Vereinigung NE zum Nachteil der RVO- und Ersat2-\nkassen unberechtigt ärztliche Beratungen und ärztliche Hausbesuche in Rechnung. Es entstand ein Gesamtschaden in Höhe\nvon etwa 129.000,--DM.\n\nwährend die Verurteilung wegen Betruges nicht zu beanstanden ist, vermag die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe spätestens zu Beginn des ersten Quartals 1978\neinen Gesamtvorsatz gefaßt, Änderungen im Abrechnungsverhalten ab dritten Quartal 1984 und zweiten Quartal 1986 stellten sich lediglich als Modifikation des Gesamtvorsatzes dar,\neine fortgesetzte Handlung nicht zu begründen. Wie der Senat\nin seinem Urteil vom 21. Mai 1992 (4 StR 577/91) dargelegt\nhat, müssen in Fällen der quartalsweisen Abrechnung kassenärztlicher Leistungen an die Feststellung des Gesamtvorsatzes besondere Anforderungen gestellt werden (vgl. dazu auch\nBGHSt 36, 320 £; 37, 45, 47; BGHR StGB vor S 1 f.H. Gesamtvorsatz 10 und 17; vgl. auch BGH, Urteil vom 1. April 1992\n- 3 StR 74/92). Die Feststellung, der Angeklagte hätte spätestens zu Beginn des ersten Quartals 1978 den Vorsatz gefaßt, zukünftig in einer Vielzahl von Fällen auf immer die\ngleiche Weise falsch abzurechnen (UA 5, 20), wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Ein auf einen Gesamterfolg gerichteter, alle folgenden Einzelakte im wesentlichen vorwegbegreifender Gesamtvorsatz liegt im Hinblick auf den beträchtlichen Zeitraum von bis zu 39 Quartalen, die Struktur\ndes kassenärztlichen Abrechnungswesens und den Wechsel des\nan der Tatvorbereitung beteiligten nichtärztlichen Personals\neher fern (BGH, Urteil vom 21. Mai 1992 - 4 StR 577/91).\nHinweise auf tatsächliche Besonderheiten lassen sich den\nbisherigen Feststellungen nicht entnehmen.\n\nDurch die fehlerhafte Annahme einer einzigen Betrugstat\nist der Angeklagte hier auch beschwert. Bei quartalsweiser\nBewertung wäre für einen großen Teil der Taten Strafverfolgungsverjährung eingetreten. Erste verjährungsunterbrechende\n\n86\n\nHandlung ist der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluß\nvom 15. November 1988 (Bd. I Bl. 11). Eine vom Generalbundesanwalt beantragte Umstellung des Schuldspruchs auf 16\neinzelne Betrugstaten (ab viertem Quartal 1983) kommt jedoch\nnicht in Betracht.\n\nFür das Erfolgsdelikt des Betruges beginnt die fünfjährige Verjährungsfrist mit der Erlangung des letzten Vermögensvorteils (vgl. BGHSt 27, 342; 36, 105, 118; BGH NW\n1974, 914; BGH NStE Nr. 4 zu § 78 a StGB). Wann der Angeklagte den Bescheid der Kassenärztlichen Vereinigung zu den\njeweiligen Quartalen erhalten hat und wann daraufhin die Honorarschlußzahlungen erfolgt sind, ist weder den Urteilsfeststellungen noch den Verfahrensakten zu entnehmen. Die\nSache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung.\n\nFür die neue Verhandlung weist der Senat auf folgendes\nhin: Bei einer sich über zahlreiche Quartale erstreckenden\nFalschabrechnung kassenärztlicher Leistungen kommt eine\nGeldstrafe angesichts des Vertrauens, das die Versichertengemeinschaft, die gesetzlichen Kassen und die Kassenärztlichen Vereinigungen dem Arzt aufgrund der Struktur des Abrechnungswesens entgegenzubringen haben, nur bei Vorliegen\naußergewöhnlicher Umstände in Betracht (vgl. die Freiheitsstrafen in BGHSt 36, 320, 322; BGH wistra 1991, 177 und BGHR\nStGB § 263 Abs. 1 Gesamtvorsatz 1; BGH, Urteil vom 21. Mai\n1992 - 4 StR 577/91). Zwar unterliegt die dem Schuldgehalt\nder Tat(en) nicht mehr entsprechende und daher unvertretbar\nmilde Strafe des angefochtenen Urteils dem Verschlechterungsverbot. Der neu entscheidende Tatrichter ist jedoch\n\nnach feststehender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\nnicht gehindert, für jede der verbleibenden Betrugstaten angemessene Geldstrafen festzusetzen, sofern die Strafe des\naufgehobenen Urteils weder von einer der Einzelstrafen noch\nvon der zu bildenden Gesamtstrafe überschritten wird (BGHR\nStpo § 358 Abs. 2 Nachteil 5 m.w.Nachw.).\n\nZur zulässigen Berücksichtigung verjährter Taten bei\nder Strafzumessung und zur schuldangemessenen Festsetzung\nvon Einzelstrafen bei Häufung gleichartiger Straftaten wird\nauf BGHR StGB § 263 Abs. 1 Gesamtvorsatz 1 hingewiesen,\n\nSalger Meyer-Goßner Nehm\n\nDie Richter am Bundesgerichtshof\n\nMaatz und Dr. Tolksdorf befinden\n\nsich im Urlaub und sind daher an\n\nder Unterschriftsleistung verhindert.\nSalger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-06-30/4-str-579-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78a","ref_norm":"78a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-06-30/4-str-579-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:23.934096+00:00"}}