{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1992-06-25_4_StR_238_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1992-06-25","aktenzeichen":"4 StR 238/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"JSI6\nj BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 238/92\n\nvom\n\n25. Juni 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDietmar TEE A„aus ACEe- BEER, seboren am\nCRD 1967 in vi.\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.\n\n83\n\n83\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n25. Juni 1992 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPo beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Paderborn vom\n5. März 1992 in den Strafaussprüchen mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs eines Kindes und wegen sexuellen Mißbrauchs eines\nKindes in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.\nDie auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte\nRevision hat nur hinsichtlich der Strafzumessung Erfolg; im\nübrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nNach den Feststellungen griff der Angeklagte im ersten\nFall in sexueller Erregung - über der Kleidung - zwischen\ndie Beine eines zehnjährigen Mädchens und streichelte über\neinen längeren Zeitraum intensiv die Innenseiten ihrer Oberschenkel und den Scheidenbereich. Das Landgericht hat einen\nminder schweren Fall des § 176 Abs. 1 StGB mit der Erwägung\nverneint, die Tat liege nicht lediglich knapp über der Erheblichkeitsschwelle; es handele sich nicht um relativ harmlose Manipulationen. Das hält rechtlicher Überprüfung nicht\nstand.\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\nliegt ein minder schwerer Fall vor, wenn das gesamte Tatgeschehen einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, daß die Anwendung\ndes Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (BGHSt 26, 97,\n98 f; BGHR StGB vor 5 1 minder schwerer Fall Gesamtwürdigung, unvollständige 5; Prüfungspflicht 1 m.w.Nachw.). Das\nist in der Regel zu bejahen, wenn die Tat die Erheblichkeitsschwelle des § 184 c Nr. 1 StGB nur unwesentlich überschritten hat (BGH EzSt Nr. 1 zu § 176 StGB; Dreher/Tröndle\nStGB 45. Aufl. S 176 Rdn. 14). Die Erheblichkeitsschwelle\nist jedoch nur ein Kriterium des Unrechts- und Schuldgehalts. Es bedarf einer Gesamtbetrachtung, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr\nvorausgehen oder nachfolgen. Diesen Anforderungen wird die\nBegründung zur Verneinung des minder schweren Falles nicht\n\n§ 3\n\ngerecht (vgl. BGHR StGB S 176 Abs. 1 minder schwerer\nFall 2).\n\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß die unzureichende Prüfung des minder schweren Falles die Strafzumessung\nhinsichtlich der weiteren Tat zum Nachteil desselben Tatopfers beeinflußt hat. Dies bedingt die Aufhebung der Strafaussprüche.\n\nSteindorf Nehm 'Maatz\nTolksdorf Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-06-25/4-str-238-92","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184c","ref_norm":"184c","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-06-25/4-str-238-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:23.827985+00:00"}}