{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1992-06-25_4_StR_227_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1992-06-25","aktenzeichen":"4 StR 227/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 227/92\n\nvom’\n\n25. Juni 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJerrg FEB aus De, dort geboren am\nGE 1965. zur Zeit in Haft,\n\nwegen Totschlags\n\n&%\n\nFR\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 25. Juni 1992 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Dortmund vom\n5. Februar 1992 im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte wegen Totschlags in Tateinheit mit Unterschlagung\nzu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren\nverurteilt ist.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDie Verurteilung wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren ist, wie der Generalbundesanwalt in\nseiner Antragsschrift vom 14. Mai 1992 zutreffend ausgeführt\nhat, rechtlich nicht zu beanstanden. Jedoch kann die tatmehrheitliche Verurteilung wegen Unterschlagung keinen Bestand haben.\n\nDie Strafkammer hat trotz der ausführlich erörterten\nmöglichen Tatmotive, nämlich der Wut über das Verhalten des\n\nTatopfers, der Absicht, den ersten Messerstich zu verdecken\nund des Motivs des Raubes, letztlich nicht feststellen können, warum der Angeklagte getötet hat. Sie ist deshalb zu\nseinen Gunsten davon ausgegangen, daß er erst nach dem Tod\ndes Opfers den Entschluß gefaßt hat, sich dessen Barschaft\nund Wertsachen anzueignen. Bei einer solchen Sachlage muß\nder Zweifelssatz nach seiner Anwendung bei der Verneinung\nder Mordvoraussetzungen ein weiteres Mal bei der Beurteilung\ndes Konkurrenzverhältnisses herangezogen werden, so daß zugunsten des Angeklagten von Tateinheit zwischen Totschlag\nund Unterschlagung auszugehen ist (BGHR StGB S 52 Abs. 1 in\ndubio pro reo 4 m.w.Nachw.). Der Senat hat den Schuldspruch\nentsprechend geändert. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil\nder Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.\n\nX\n\nDie Änderung des Schuldspruchs führt lediglich zum Wegfall der sechsmonatigen Einzelstrafe wegen Unterschlagung.\nDies berührt die wegen Totschlags verhängte Freiheitsstrafe\n\nvon neun Jahren nicht.\n\nSalger Meyer-Goßner Steindorf\nNehm Maatz","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-06-25/4-str-227-92","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-06-25/4-str-227-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:23.811302+00:00"}}