{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1992-06-23_4_StR_243_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1992-06-23","aktenzeichen":"4 StR 243/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 243/92\n\nvom\n\n23. Juni 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nFrank-Peter P aD aus B@&B. dort geboren am\n\nGEB 1951, zur zeit in Haft,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\n77\n\n79\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n23. Juni 1992 beschlossen:\n\nDer Antrag des Angeklagten auf Entscheidung\ndes Revisionsgerichts und sein Antrag, ihm\nnach Versäumung der Frist zur Begründung der\nRevision gegen das Urteil des Bezirksgerichts\nMagdeburg vom 12. Februar 1992 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, werden\nverworfen.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte hat nach Zustellung des Beschlusses des\nBezirksgerichts Magdeburg vom 22. April 1992, mit dem seine\nRevision gegen das Urteil des Bezirksgerichts vom 12. Februar 1992 als unzulässig verworfen worden ist, die Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO beantragt. Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. Das\nBezirksgericht hat die Revision zu Recht als unzulässig verworfen, weil der Angeklagte innerhalb der in § 345 Abs. 1\nStPO bestimmten Frist die Revision nicht begründet hat.\n\nAuch der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand ist unbegründet. Der Angeklagte war nicht ohne Verschulden gehindert, die Revision fristgerecht zu begründen.\nWie sich aus dem Wiedereinsetzungsgesuch ergibt, hat der Angeklagte bei der Urteilsverkündung seinem Verteidiger er-\n\nklärt, daß ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden solle. Im\nHinblick auf diese Äußerung durfte der Angeklagte, als er\nspäter seine Meinung änderte und selber Revision einlegte,\nnicht darauf vertrauen, daß sein Verteidiger die Revision\nohne entsprechenden Auftrag begründen würde. Vielmehr wäre\nes Sache des Angeklagten gewesen, seinen Verteidiger von\nseiner Willensänderung zu unterrichten. Daß er hierzu nicht\nin der Lage gewesen wäre, ist weder ersichtlich noch dargetan.\n\n. Salger nn . Nehm ‘ Maatz\nTolksdorf£f Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-06-23/4-str-243-92","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-06-23/4-str-243-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:23.568218+00:00"}}