{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1992-06-16_4_StR_230_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1992-06-16","aktenzeichen":"4 StR 230/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 230/92\n\n1.\n\nvom\n\n16. Juni 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nPeter DB dm | aus Dev\ngeboren am Be 1960 in u (Polen),\n\nEdmund Bernhard DB EEE aus\nDOSE WORD. seboren on > 1957 in\n\nU (Polen),\n\nwegen Beihilfe zur Vergewaltigung\n\nE\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 16. Juni 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPo beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Dortmund vom\n16. Januar 1992, soweit es sie betrifft, in\nden Strafaussprüchen mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\n2. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine\n\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen Beihilfe zur\nVergewaltigung jeweils zu einer Freiheitsstrafe von einem\nJahr und sechs Monaten verurteilt; bezüglich des Angeklagten\nEdmund BEE Hat es hieraus unter Einbeziehung einer\nanderweitig verhängten Geldstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe\nvon einem Jahr und sieben Monaten gebildet. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten, die die\n\nVerletzung materiellen Rechts rügen; der Angeklagte Edmund\n\nDe beanstandet ferner das Verfahren.\n\nDie Revisionen haben mit der Sachrüge teilweise Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensbeschwerde des Angeklagten Edmund\nEB ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig\n(Ss 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\n2. Die Rechtsmittel der Angeklagten sind zum Schuldspruch unbegründet; die Nachprüfung des Urteils aufgrund der\n\n Revisionsrechtfertigungen hat insoweit keinen Rechtsfehler\n\nzum Nachteil der Angeklagten ergeben (S 349 Abs. 2 StPO).\n\n3. Dagegen können die Strafaussprüche nicht bestehenbleiben.\n\nDie Strafkammer hat bei beiden Angeklagten - ebenso wie\nbei den drei wegen mittäterschaftlicher Beteiligung an der:\nVergewaltigung verurteilten Mitangeklagten - das Vorliegen\neines minder schweren Falles des $S 177 Abs. 2 StGB verneint\nund die gegen die Angeklagten verhängten Strafen jeweils dem\ngemäß SS 21, 27 Abs. 2 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB doppelt gemilderten Normalstrafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB entnommen.\nSie hat es abgelehnt, einen minder schweren Fall allein im\nHinblick auf das Vorliegen zweier \"vertypter\" Milderungsgründe (hier: der erheblich verminderten Schuldfähigkeit und\nder Beihilfe) zu bejahen. Im übrigen hat sie zur Strafrahmenwahl lediglich ausgeführt, die Angeklagten hätten \"zwar\nnicht selbst Hand angelegt, dem Wesen der Beihilfe entspre-\n\nZ\n\nchend aber durch (ihr) Verhalten bewußt einen fördernden\nTatbeitrag geleistet\" (UA 37/38, ferner UA 39 unten).\n\nDiese Begründung begegnet durchgreifenden rechtlichen\nBedenken. Sie läßt besorgen, daß die Strafkammer bei der\nStrafzumessung in erster Linie auf die Haupttat abgestellt\nund verkannt hat, daß der Strafrahmen nicht für die Tat als\nsolche gewählt werden darf, vielmehr für jeden Beteiligten\ngesondert zu prüfen ist, ob ein minder schwerer Fall vorliegt (ständ. Rechtspr.; BGHR StGB vor § 1/minder schwerer\nFall, Gehilfe 1; BGH, Beschluß vom 12. Juli 1985 - 2 StR\n371/85; Beschluß vom 30. Oktober 1991 - 3 StR 368/91). Bei\neinem Gehilfen ist die Haupttat zwar mit zu berücksichtigen;\nwegen ihrer Schwere allein darf bei ihm aber nicht ohne weiteres ein minder schwerer Fall ausgeschlossen werden. Das\nwürde dem Grundsatz der eigenständigen Würdigung für jeden\neinzelnen Tatbeteiligten widersprechen (BGHR aaO).\n\nHier kam es mithin darauf an, ob die Tatbeiträge der\nAngeklagten selbst, also die den Vorwurf der Beihilfe begründende Unterstützung der Vergewaltigung, bei Berücksichtigung des Gewichts der Haupttat minder schwere Fälle der\nBeihilfe darstellen. Daß die Strafkammer die Frage unter\ndiesem Gesichtspunkt beurteilt hat, ist dem Urteil nicht zu\nentnehmen. Vielmehr hat die Strafkammer im Rahmen der konkreten Strafzumessung ausdrücklich \"die besonders rohe und\nentwürdigende Begehungsweise der Haupttat, welcher er beiwohnte\" (UA 40), gewertet. Diese Erwägung, die - wie der Gesamtzusammenhang der Strafzumessungsgründe ausweist - ersichtlich der Straffestsetzung gegen beide Angeklagte zugrunde liegt, betrifft ausschließlich Merkmale der Haupttat.\n\nWelches Gewicht die Strafkammer dagegen den Tatbeiträgen der\nAngeklagten beimißt, legt sie nicht dar. Damit hätte sie\nsich aber im Hinblick auf die Besonderheiten des Falles auseinandersetzen müssen. Denn die Unterstützung durch die\nstark alkoholisierten Angeklagten erschöpfte sich in ihrem\nGelächter, mit dem sie den von einem der Mitangeklagten gemachten Vorschlag, das Opfer zu vergewaltigen, quittierten\nund das weitere Tatgeschehen begleiteten und dadurch die\nMitangeklagten in ihrem Verhalten bestärkten.\n\nAngesichts dieses geringen Ausmaßes der den beiden Angeklagten zurechenbaren aktiven Beteiligung erscheinen die\ngegen sie verhängten Einzelstrafen ungeachtet der von der\nStrafkammer angeführten weiteren Strafschärfungsgründe als\nvergleichsweise hoch. Der Senat kann nicht ausschließen, daß\ndie Strafkammer bei Anwendung des zutreffenden rechtlichen\nMaßstabes bereits aus diesem Grund zur Annahme minder schwerer Fälle gelangt wäre und auf niedrigere Strafen erkannt\nhätte. Die Strafen müssen daher neu zugemessen werden.\n\nLediglich ergänzend bemerkt der Senat, daß die Erwägung, die Angeklagten hätten durch ihr Verhalten \"bewußt\"\n\nee ne\n\n22\n\neinen fördernden Tatbeitrag geleistet (UA 37), im Rahmen der\nStrafzumessung unter dem Gesichtspunkt des § 46 Abs. 3 StGB\nzu rechtlichen Bedenken Anlaß geben könnte.\n\nSteindorf Nehm Maatz\nTolksdorf Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-06-16/4-str-230-92","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-06-16/4-str-230-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:23.348554+00:00"}}