{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1992-05-21_4_StR_154_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1992-05-21","aktenzeichen":"4 StR 154/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"u\n\nAs\n\nBUNDESGERICHTSHOF _\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n4 StR 154/92\n\nvom\n\n21. Mai 1992\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHerbert Heinrich E EEE aus\nFEED , Sort geboren am EEE 1945,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\n7\n\n4\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 21. Mai 1992, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nSalger\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer-Goßner\nDr. Steindorf\nNehm,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\nDr. Tepperwien\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ME au: ginn\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n4\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Landau vom 9. Dezember 1991 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Ko-\n\nsten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht Frankenthal hatte den Angeklagten \"des\nBeischlafs zwischen Verwandten, des sexuellen Mißbrauchs von\nSchutzbefohlenen, des sexuellen Mißbrauchs von Kindern, der\nVergewaltigung sowie der sexuellen Nötigung jeweils tateinheitlich\" schuldig gesprochen und ihn zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Auf die Revision des\nAngeklagten hob der Senat dieses Urteil auf und verwies die\nSache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Landau zurück. Dieses Landgericht hat den Angeklagten\nnunmehr wegen \"Beischlafs zwischen Verwandten in Tateinheit\nmit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen, mit sexuellem\nMißbrauch von Kindern, mit Vergewaltigung und sexueller Nötigung\" zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt;\ndie Vollstreckung der Strafe hat es zur Bewährung ausge-\n\nsetzt. Gegen diese Entscheidung richtet sich die in zulässiger Weise auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision\nder Staatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerde.\n\nDas Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten\nwird, ist begründet.\n\n1. Nach den Feststellungen hat der nicht vorbestrafte\nAngeklagte seine damals zwischen 13 und 15 Jahre alte Tochter Kerstin in den Jahren 1982 bis 1984 in mindestens zehn\nFällen sexuell mißbraucht: In der Zeit von Mai 1982 bis November 1983 nahm er in mindestens fünf Fällen sexuelle Handlungen an seiner Tochter vor. In dem Zeitraum von November\n1983 bis Sommer 1984 nötigte er Kerstin in zwei Fällen mit\nGewalt oder mit Drohung mit Gewalt zur Duldung des Geschlechtsverkehrs; in einem Fall zwang er seine Tochter mittels Gewalt zur Duldung des Analverkehrs.\n\nDie Strafkammer, die (unter rechtsirriger Annahme, sie\nwürde sonst gegen das Verschlechterungsverbot verstoßen) von\neiner einzigen - fortgesetzten - Tat ausgeht, hat die Strafe\ndem Regelstrafrahmen des S 177 Abs. 1 StGB entnommen, Einen\nminder schweren Fall hat sie aufgrund der hohen Anzahl von\nunterschiedlich schweren Sexualdelikten über einen Zeitraum\nvon mehr als zwei Jahren hinweg sowie aufgrund des jugendlichen Alters des Opfers zur Tatzeit verneint. Wegen der nach\nihrer Ansicht überwiegenden strafmildernden Umstände hat sie\nauf die Mindeststrafe von zwei Jahren erkannt und deren\nVollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.\n\n2. Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung\nnicht stand.\n\nDie Strafzumessung ist zwar grundsätzlich Sache des\nTatrichters. Seine Aufgabe ist es, aufgrund des umfassenden\nEindrucks aus der Hauptverhandlung von Tat und Täter die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, gegen rechtlich anerkannte\nStrafzwecke verstoßen oder wenn sich die verhängte Strafe\nnach oben oder unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit löst, daß sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt. Eine\nins einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen (BGHSt 34, 345, 349; 29, 319, 320; BGHR StGB § 46 Abs. 1\nBeurteilungsrahmen 1, 3 und 6).\n\nDie Strafrahmenwahl des Landgerichts als solche ist\n- auch nach Auffassung der Beschwerdeführerin - nicht zu beanstanden. Die Verhängung der Mindeststrafe von zwei Jahren\n(S 177 Abs. 1 StGB) ist jedoch nicht frei von Rechtsfehlern.\nzwar schließt das Vorliegen mehrerer Strafschärfungsgründe\nnicht grundsätzlich aus, die Mindeststrafe zu verhängen,\nwenn die strafmildernden Umstände derart überwiegen, daß die\nbelastenden Umstände demgegenüber zurücktreten (BGH NStZ\n1984, 410); die Mindeststrafe des Regelstrafrahmens ist demnach nicht nur denkbar leichtesten Fällen einer Deliktsverwirklichung vorbehalten (BGH NStZ 1984, 359 mit Anm. Zipf).\nIhre Verhängung setzt aber, wie die der Höchststrafe, stets\neine eingehende Begründung und Abwägung der wesentlichen für\n\nund gegen den Angeklagten sprechenden Umstände voraus (BGH\nNStZ 1983, 268, 269; 1984, 117). Aus ihr muß sich ergeben,\n\nweshalb auf einen der Eckpunkte des Strafrahmens zurückge-\n\ngriffen und nicht auf eine Strafe innerhalb des sich kraft\n\ngesetzlicher Vorbewertung des Unrechts ergebenden Strafrahmens - hier von zwei bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe - erkannt worden ist.\n\nDas Landgericht hat allerdings keinen wesentlichen\nStrafschärfungsgrund unerwähnt gelassen. In seiner Würdigung\nhat es indessen den strafmildernden Umständen ein außergewöhnliches Gewicht beigemessen, insbesondere der lange zurückliegenden Tatzeit, der langen Verfahrensdauer und der\ndamit verbundenen Belastung des Angeklagten sowie der geständnisgleichen Erklärung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, die eine erneute Vernehmung der Geschädigten entbehrlich machte. Diese Wertung des Landgerichts ist angesichts der festgestellten erheblichen strafschärfenden Umstände, nämlich des Umfangs der Tat, der hohen Anzahl der\nEinzelhandlungen, des jugendlichen Alters des Opfers und der\ntateinheitlich mit der Vergewaltigung begangenen weiteren\nVerbrechen und Vergehen kaum nachvollziehbar. Darauf bedarf\nes jedoch keines näheren Eingehens:\n\nDie Verhängung der Mindeststrafe kann hier nämlich\nschon deshalb keinen Bestand haben, weil die Strafkammer dabei eine rechtlich fehlerhafte Erwägung zugrundegelegt hat.\nSie hat sich nämlich \"von der Überlegung leiten lassen, noch\ndie Möglichkeit einer Strafaussetzung zur Bewährung zu eröffnen und daher den vorhandenen Spielraum zu Gunsten des\nAngeklagten voll ausgeschöpft\". Damit hat das Landgericht\n\n4\n\nGesichtspunkte der Strafzumessung im Sinne der Ermittlung\neiner schuldangemessenen Strafe mit solchen der Aussetzung\nder Strafvollstreckung zur Bewährung vermengt. Die Urteilsausführungen ergeben, daß eine Freiheitsstrafe von nicht\nmehr als zwei Jahren im wesentlichen deshalb ausgesprochen\nworden ist, damit die Aussetzung zur Bewährung nach § 56\nAbs. 2 StGB möglich werde.\n\nDies ist rechtlich zu beanstanden (BGHSt 29, 319, 321).\nDer Tatrichter hat zunächst die schuldangemessene Strafe zu\nfinden. Von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu\nsein, darf sich die Strafe weder noch oben noch nach unten\nlösen (BGHSt 24, 132, 134). Erst wenn sich ergibt, daß die\nder Schuld entsprechende Strafe innerhalb der Grenzen des\n§ 56 Abs. 1 und Abs. 2 StGB liegt, ist Raum für die Prüfung,\nob auch die sonstigen Voraussetzungen für die Aussetzung der\nVollstreckung zur Bewährung gegeben sind.\n\nDer Hinweis auf die als wesentlichen Leitgedanken der\nStrafzumessung ins Auge gefaßte Möglichkeit einer Strafaussetzung zur Bewährung begründet die Besorgnis, daß die äu-Berst milde Strafe unter Vernachlässigung ihrer Schuldange-\n\nmessenheit gebildet worden ist und somit für die massiven\nVerfehlungen des Angeklagten trotz der angeführten Strafmilderungsgründe keinen gerechten Schuldausgleich darstellt.\n\nDie Strafe muß nach allem neu zugemessen werden.\n\nSalger Meyer-Goßner Steindorf\nNehm Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-05-21/4-str-154-92","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-05-21/4-str-154-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:22.657362+00:00"}}