{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1992-05-21_4_StR_140_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1992-05-21","aktenzeichen":"4 StR 140/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"INS\n> BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 140/92 URTEIL\n\nvom\n\n21. Mai 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMichael BED aus He seboren am\nGEB 195% in B@B. zur Zeit in Haft,\n\nwegen Beihilfe zum versuchten Totschlag u.a.\n\n70\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 21. Mai 1992, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nSalger,\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer-Goßner\nDr. Steindorf\nNehn,\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\nDr. Tepperwien\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. ME in der Verhandlung,\n\nBundesanwalt > pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Bezirksgerichts Magdeburg vom\n12. Dezember 1991 aufgehoben,\n\n1. soweit der Angeklagte wegen Beihilfe\nzum versuchten Totschlag verurteilt\nworden ist; insoweit wird der Angeklagte freigesprochen und werden die\nKosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der\nStaatskasse auferlegt;\n\n2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nII. Die Sache wird zur Bildung einer neuen\nGesamtstrafe an einen anderen Strafsenat\ndes Bezirksgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe\nzum versuchten Totschlag (Einsatzstrafe: vier Jahre und\nsechs Monate Freiheitsstrafe) sowie wegen Unterschlagung,\nBetruges und Diebstahls in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.\n\nDie auf die Verurteilung wegen Beihilfe zum Totschlag\nund die Gesamtstrafe beschränkte Revision des Angeklagten\nhat mit der Sachrüge Erfolg.\n\n1. Das Bezirksgericht hat festgestellt:\n\nIn der Nacht zum 14. April 1990 suchte der 37 Jahre alte, homosexuell veranlagte Angeklagte gemeinsam mit zwei\njungen Männern, die er kurz zuvor in einem Scene-Lokal kennengelernt hatte, den ihm seit mehreren Jahren bekannten,\nebenfalls homosexuellen, 60 Jahre alten Martin ra in\n‚dessen Wohnung auf. P@ED. der dem wohnungslosen Angeklagten vorübergehend Unterkunft gewährte, hatte darum gebeten,\nihm einen Sexualpartner mitzubringen. Nachdem r> und die\nbeiden dem Angeklagten nur mit den Vornamen Holger und Ulf\nbekannten Männer, die ebenso wie der Angeklagte bereits im\nVerlauf des Tages erhebliche Mengen Alkohol getrunken hatten, etwa eine Stunde lang gemeinsam gezecht hatten, entschloß man sich zur Nachtruhe. Der stark angetrunkene Angeklagte hatte sich bereits zu Bett gelegt, als er aus dem benachbarten Zimmer einen Hilferuf des oo] hörte. Durch die\ngeöffnete Tür beobachtete er, wie Holger dem ra. dem vor\ndiesem Zeitpunkt bereits eine ca. 8 cm tiefe Stichwunde in\nden Rücken und eine Gesichtsverletzung beigebracht worden\nwaren, mit einem Hirschfänger in den Bauch stach. Ulf\ndrückte währenddessen das Opfer auf ein Sofa nieder und\nstieß ihm ein Bajonett in den Bauch. Durch ein von dem Angeklagten verursachtes Geräusch wurden die Täter auf ihn aufmerksam und kamen auf ihn zu. Holger hielt dabei den Hirschfänger mit der Klinge nach vorn in der Hand. Dem verängstigten Angeklagten, der das Gefühl hatte, \"als nächster dran zu\n\nsein\", gelang es, die Männer in ein Gespräch zu verwickeln,\nin dem er darum bat, ihm nichts zu tun. Er sei \"einer von\nihnen\", ebenfalls vorbestraft und fremd in der Gegend; er\nhabe nichts gesehen. Holger, dem er zum Beweis der Richtigkeit seiner Angaben seinen Ausweis zeigte, nahm ihm die\nBrieftasche samt darin befindlichen 570 Mark ab und versicherte dem Angeklagten, es werde ihm nichts geschehen, wenn\ner sich ruhig verhalte. Währenddessen stand Ulf vor dem Angeklagten und wippte mit dem Bajonett, was der Angeklagte\nals Drohgebärde empfand. Ulf gab sich mit den Beteuerungen\ndes Angeklagten nicht zufrieden, sondern verlangte von ihm,\n\"zur Sicherheit, damit er nicht zur Polizei gehe, müsse er\nmitmachen\". Er forderte den Angeklagten auf, gemeinsam mit\nHolger das Opfer mit einem um dessen Hals gelegten feuchten\nHandtuch zu würgen. Als der Angeklagte zögerte, dieser Aufforderung nachzukommen, drängte Ulf, der neben dem Angeklagten stand: \"Nun mach schon\". Darauf zog der Angeklagte, der\n\"nur das tun wollte, was von ihm verlangt wurde, damit ihm\nnichts passierte\", mindestens eineinhalb Minuten mit bedingtem Tötungsvorsatz an dem Handtuch. Er ließ von PER av,\nals er dachte, \"daß es reiche\" und \"daß er seine Pflicht getan habe\". Als PEMB kurze Zeit später noch einmal stöhnte,\ndrosselten ihn Holger und Ulf erneut mit dem Tuch. Anschlie-Bend durchsuchten sie die Wohnung und entwendeten einige\nWertgegenstände des Opfers. An der Beute wurde der Angeklagte in geringem Umfang beteiligt. Am nächsten Tag benachrichtigte er die Polizei.\n\nSachverständig beraten hat das Bezirksgericht festgestellt, daß der durch die Stichverletzungen hervorgerufene\nBlutverlust für sich allein geeignet gewesen wäre, den Tod\n\ndes Opfers herbeizuführen. rg sei jedoch infolge der mit\nSicherheit noch zu Lebzeiten erfolgten Strangulation verstorben. Ob für den Tod die erste oder die zweite Drosselung\nursächlich geworden war, konnte nicht geklärt werden.\n\n2. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung erfüllt\ndie von dem Angeklagten begangene Tat nach den vom Bezirksgericht getroffenen Feststellungen den objektiven und subjektiven Tatbestand der Beihilfe zu einem Tötungsdelikt.\n\nDurchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnen jedoch\ndie Ausführungen des Tatrichters, der Angeklagte könne sich\ntrotz einer ihm drohenden Lebensgefahr nicht auf entschuldigenden Notstand gemäß S 35 StGB berufen, weil er nicht gewissenhaft geprüft habe, ob er die ihm von Ulf und Holger\ndrohende Gefahr nicht anders als durch seine aktive Mitwirkung bei der Tötung rD habe abwenden können, etwa durch\neine erneute Diskussion mit den Tätern.\n\nDas Bezirksgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, daß nicht jede zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr\nfür die in § 35 StGB geschützten Rechtsgüter begangene\nrechtswidrige Handlung durch Notstand entschuldigt ist. Wie\nsich aus dem Wortlaut \"nicht anders abzuwendende Gefahr\" ergibt, muß der Täter (oder Teilnehmer) vielmehr bei mehreren\nin Frage kommenden Mitteln das mildeste wählen, das geeignet\nist, der Gefahr wirksam zu begegnen. Weiter folgt aus § 35\nAbs. 1 Satz 2 StGB, daß über die dort genannten Beispielsfälle hinaus eine Entschuldigung dann nicht in Betracht\nkommt, wenn dem Täter nach dem Wertverhältnis der betroffe-\n\nnen Rechtsgüter, nach dem Ausmaß der Gefahr für das geschützte und das beeinträchtigte Rechtsgut, nach seinem Vorverhalten oder seiner Beziehung zu dem Opfer zugemutet werden kann, die Gefahr und damit einen etwaigen Schaden hinzunehmen (vgl. Dreher/Tröndle StGB 45. Aufl. S 35 Rdn. 10).\nKommen aus der Sicht eines verständigen Betrachters in einer\nGefahrensituation mehrere Mittel, der Gefahr in zumutbarer\nWeise zu begegnen, in Betracht, so kann sich deshalb nach\nständiger Rechtsprechung nur derjenige auf entschuldigenden\nNotstand berufen, der die Frage, ob die Gefahr auf andere\n zumutbare Weise abwendbar ist, nach besten Kräften geprüft\nhat. An die Zumutbarkeit des Ausweichens und die insoweit\nbestehende Prüfungspflicht sind dabei um so strengere Maßstäbe anzulegen, je schwerer die Rechtsgutverletzung durch\ndie im wirklichen oder vermeintlichen Notstand begangene Tat\nwiegt (BGHR StGB § 35 Abs. 2 Satz 1 Gefahr abwendbare 1;\nBGHSt 18, 311 f. m.w.Nachw., jeweils für den Fall des Putativnotstandes; gegen eine eigenständige Prüfungspflicht bei\nVorliegen der Notstandsvoraussetzungen Lenckner in Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. § 35 Rdn. 17; Hirsch in LK StGB\n10. Aufl. § 35 Rdn. 40; differenzierend Lackner StGB\n\n19. Auf1.§ 35 Rdn. 14). In aller Regel ist daher eine intensive Prüfung vorzunehmen, wenn zum Schutz eigener Rechtsgüter ein Angriff auf das Leben als höchstes Rechtsgut geführt\nwird.\n\nDas Bezirksgericht verkennt aber, daß neben der\nSchwere der jeweils drohenden Rechtsgutverletzungen weitere\nUmstände die Anforderungen, die an die Prüfung zumutbarer\nAusweichmöglichkeiten zu stellen sind, beeinflussen. In Extremfällen kann die Notwendigkeit eingehender Prüfung sogar\n\nentfallen. So ist es von wesentlicher Bedeutung, ob die konkreten Tatumstände ein sofortiges Handeln zur wirksamen Vermeidung eigener Rechtsguteinbußen erfordern oder ob dem Täter die Möglichkeit zu ruhiger Überlegung zur Verfügung\nsteht. Auch kommt es darauf an, ob die zumutbare Anwendung\nmilderer Mittel sich geradezu aufdrängt oder nur entfernt in\nBetracht kommt.\n\nIm vorliegenden Fall befand sich der Angeklagte als unfreiwilliger Mitwisser eines Kapitalverbrechens überraschend\nin einer äußerst bedrohlichen Situation, die ihm kaum Zeit\nfür eingehende Überlegungen ließ. Durch seinen erheblich alkoholisierten Zustand (Höchstblutalkoholkonzentration:\n\n4,7 %0) war seine Fähigkeit, einen Ausweg aus der Nötigungssituation zu finden, ohnehin stark vermindert.\n\nHinzu kommt, daß sich die Möglichkeit, mit den Tätern\nzunächst über Für und Wider der abgenötigten Handlung zu\ndiskutieren, als zumutbarer Ausweg keineswegs in einem Maße\naufdrängte, wie dies von dem Bezirksgericht offenbar angenommen worden ist. Zwar war es dem Angeklagten gelungen, Ulf\nund Holger durch die Verwicklung in ein Gespräch davon abzuhalten, sofort auch gegen ihn tätlich zu werden. Dies deutete darauf hin, daß die jungen Männer die Tötung des Angeklagten nicht als einzigen Ausweg sahen, sich seines Schweigens zu vergewissern, sondern daß bei ihnen die Bereitschaft\nbestand, hierfür auch andere Methoden in Betracht zu ziehen.\nDamit war für den Angeklagten die akute Lebensgefahr jedoch\nweder endgültig beseitigt noch auch nur vorübergehend gebannt. Vielmehr mußte er jederzeit damit rechnen, daß zumindest Ulf, der die Verwicklung des Angeklagten in das Tö-\n\ntungsdelikt als Alternative dazu ansah, den Angeklagten\ndurch Tötung zum Schweigen zu bringen, sich auf keine weiteren Diskussionen einlassen, sondern bei der geringsten Weigerung gegen ihn aggressiv werden würde. Dies lag um so näher, als auch Ulf erheblich alkoholisiert war und die Gefahr\nvon Kurzschlußreaktionen bestand. Der Versuch, sich durch\nbeschwichtigendes Reden der Leistung des von ihm geforderten\nTatbeitrages zu entziehen, stellte daher für den Angeklagten\nein erhebliches Risiko dar.\n\nIm Einzelfall mag zwar ein Ausweichen zumutbar sein,\nbei dem das eigene Leben aufs Spiel gesetzt wird (so BGH,\nUrteil vom 30. April 1952 - 5 StR 21/52; wesentlich zurückhaltender BGH NJW 1964, 730; grundsätzlich ablehnend Hirsch\naaO Rdn. 63). Hier konnte dies aber um so weniger verlangt\nwerden, als der Angeklagte nach dem vorangegangenen Verhalten von Ulf und Holger davon ausgehen konnte, daß Pötsch\nauch ohne seinen, des Angeklagten, Tatbeitrag keine oder nur\neine ganz geringfügige Überlebenschance hatte.\n\nEine besondere Gefahrtragungspflicht für den Angeklagten kann entgegen der Auffassung des Bezirksgerichts weder\naus dem offenbar lockeren Bekanntschaftsverhältnis zu 2 |\nnoch aus dem Umstand hergeleitet werden, daß dieser ihn\n- aus welchen Gründen sei dahingestellt - zwei Nächte beherbergt hatte. Gleiches gilt für den Umstand, daß der Angeklagte es war, der FD die ihm bislang unbekannten Männer\nin die Wohnung gebracht hatte, da dies dem ausdrücklichen\nWunsch des Opfers entsprochen hatte.\n\n- 10 -\n\nDer Senat schließt aus, daß das Bezirksgericht, das an\ndie Prüfung von Ausweichmöglichkeiten zu hohe Anforderungen\ngestellt hat, ohne zumutbare Handlungsalternativen für den\nAngeklagten aufzuzeigen, hierzu neue Erkenntnisse gewinnen\nkann. Der Angeklagte war daher vom Vorwurf der Beihilfe zum\nTotschlag freizusprechen.\n\nDie Aufhebung des insoweit erfolgten Schuldspruchs\nzieht die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs nach sich.\n\nSalger Meyer-Goßner Steindorf\nNehm Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-05-21/4-str-140-92","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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