{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1992-05-19_4_StR_207_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1992-05-19","aktenzeichen":"4 StR 207/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"\\\n\n19/5\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 207/92 BESCHLUSS\n\nvom\n\n19. Mai 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMustafa B «iEEEEER> aus BED. seboren an\n«ii 1969 in AgD (Türkei), zur Zeit in Haft,\n\nwegen Geldfälschung\n\n67\n\nDer 4.\n\n67\n\nStrafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n19. Mai 1992 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n. Auf die Revision des Angeklagten BB\n\nwird das Urteil des Landgerichts Bielefeld\nvom 10. Dezember 1991 insoweit aufgehoben,\nals eine Entscheidung über die Anrechnung\nvon Geldleistungen nicht ergängen ist, die\ndieser Angeklagte im Rahmen der für die\neinbezogene Strafe gewährten Strafaussetzung zur Bewährung erbracht hat.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Geldfälschung\nunter Einbeziehung mehrerer Einzelstrafen aus eifler früheren\nVerurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren\nund sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner\nRevision die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel\n\nhat nur insoweit Erfolg, als die Strafkammer eine Entscheidung über die Anrechnung der vom Angeklagten in der einbezogenen Sache als Bewährungsauflage geleisteten Geldbuße unterlassen hat. Im übrigen ist es unbegründet im Sinne des\n\n§ 349 Abs. 2 StPO. |\n\nDie Strafkammer hat zwar erkannt, daß der Angeklagte die\nGeldbuße von 1.500,-- DM, die ihm im Zuge der Strafaussetzung zur Bewährung hinsichtlich der Gesamtfreiheitsstrafe\nvon einem Jahr und vier Monäten (Urteil des Amtsgerichts\n- Jugendschöffengericht - Bielefeld vom 29. Mai 1990) auferlegt worden war, in Höhe von 1.350.-- DM erfüllt hat. Sie\nhat diesen Umstand auch bei der Bemessung der von ihr verhängten Gesamtstrafe \"im Rahmen eines Härteausgleichs\" berücksichtigt (UA 21). Dabei hat sie jedoch übersehen, daß\nZahlungen eines Angeklagten auf eine als Bewährungsauflage\nfestgesetzte Geldbuße in aller Regel den Strafausspruch\nnicht berühren; sie sind im Falle der nachträglichen Gesamtstrafenbildung in einem vom Tatrichter zu bestimmenden Umfang auf die Vollstreckung anzurechnen (vgl. SS 58 Abs. 2\nSatz 2, 56 f Abs. 3 Satz 2 StGB; BGHSt 36, 378; BGH, Beschluß vom 15. Januar 1992 - 2 StR 297/91). Dies hat die neu\n\n67\n\nzur Entscheidung berufene Strafkammer nachzuholen, wobei allerdings der bereits bei der Strafzumessung vorgenommene\nHärteausgleich zu berücksichtigen sein wird.\n\nSalger Meyer-Goßner Nehm\nMaatz Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-05-19/4-str-207-92","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-05-19/4-str-207-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:22.526016+00:00"}}