{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1992-05-12_4_StR_189_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1992-05-12","aktenzeichen":"4 StR 189/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 189/92\n\nvom\n\n12. Mai 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nPeter Komme „aus EEE, seporen an ii\n\n1971 in Ke (LÄssR), zur Zeit in Haft,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n12. Mai 1992 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 9. Januar\n1992 im Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und vorsätzlicher\nKörperverletzung unter Einbeziehung eines Urteils des Amtsgerichts Bielefeld vom 1. August 1989 zu einer Einheitsjugendstrafe von acht Jahren und drei Monaten verurteilt. Die\nVerfahrensrüge des Angeklagten ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die allgemeine\nSachrüge führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; im übrigen\nist sie unbegründet im Sinne des $S 349 Abs. 2 StPO.\n\nDas Landgericht hat auf den zur Tatzeit zwanzig Jahre\nund fünf Monate alten Angeklagten gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1\n\nBL\n\nJGG Jugendstrafrecht angewendet. Da es die Voraussetzungen\ndes 5 31 Abs. 3 Satz 1 JGG verneint hat, waren bei der Bildung der einheitlichen Jugendstrafe alle diejenigen Urteile\neinzubeziehen, deren Strafe noch nicht vollständig verbüßt\nwar (S 105 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG). Dies betraf nach den Feststellungen die Urteile des Amtsgerichts\nBielefeld vom 28. Oktober 1986, 6. September 1988 und 1. August 1989, nicht dagegen das Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 26. Mai 1987, weil die Vollstreckung des nicht\nvollständig verbüßten Jugendarrestes gemäß S 87 Abs. 4 JGG\nunzulässig geworden war.\n\nDie Jugendkammer hat die Notwendigkeit der Einbeziehung\nzwar gesehen, deren Ausführung entspricht jedoch nicht dem\nGesetz: Bezieht das Gericht ein Urteil ein, in dem bereits\nweitere Verurteilungen zu Jugendstrafe aufgegangen sind, so\nmüssen sämtliche früheren Urteile - auch im Urteilstenor\n(BGHSt 16, 335, 336) - im einzelnen aufgeführt und erneut in\ndie nun zu verhängende einheitliche Jugendstrafe einbezogen\nwerden (BGHSt 16, 335, 336 £f; BGHR JGG $S 31 Abs. 2 Einbeziehung 3). Dazu sind die vorliegende Tat und die in den einbezogenen früheren Urteilen festgestellten Straftaten zusammenfassend zu würdigen (BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 1,\n2 und Strafzumessung 1; BGH StV 1989, 545). Diesem Erfordernis wird auch eine ausführliche Darstellung der Sachverhalte\nder früheren Urteile und deren strafschärfende Berücksichtigung bei der Bemessung der für die vorliegende Tat zu verhängenden Jugendstrafe nicht gerecht. Die Jugendstrafe muß\ndaher neu bemessen werden.\n\nEr\n\nFür die neue Verhandlung weist der Senat vorsorglich\ndarauf hin, daß die Strafen der einbezogenen Urteile keine\nSperrwirkung entfalten. Mit der Entscheidung nach § 31\nAbs. 2 JGG verlieren die Strafaussprüche ihre Wirkung; der\nnunmehr zur Verhängung einer einheitlichen Jugendstrafe aufgerufene Richter hat diese selbständig und losgelöst von dem\nStrafausspruch der einbezogenen Entscheidungen zu bestimmen\n(BGHSt 37, 34, 39 m.w.Nachw.). Es sind deshalb entgegen der\nAnnahme der Strafkammer (UA 27) auch keine Reststrafen aus\nden einbezogenen Urteilen mehr zu verbüßen. Vielmehr bedarf\nes lediglich einer Anrechnung der bereits verbüßten Jugendstrafe (BGHSt 16, 335, 336).\n\nSalger Nehm Maatz\nTolksdorf Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-05-12/4-str-189-92","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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