{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1992-05-07_4_StR_136_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1992-05-07","aktenzeichen":"4 StR 136/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 136/92\n\nvom\n\n7. Mai 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRolf VO aus SW. geboren am EEE 1951 in\nFD (Kreis EEE). zur Zeit in Haft,\n\nwegen vorsätzlichen Vollrausches\n\n174\n\nCO\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 7. Mai 1992 gemäß 5 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Bezirksgerichts Halle vom 12. Novenber 1991 - mit Ausnahme der Feststellungen\nzum äußeren Tatgeschehen - aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Senat des Bezirksgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Bezirksgericht Halle hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Vollrausches unter Freisprechung im übrigen zu\n\neiner Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts.\n\nwährend die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Verfahrensrügen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-\n\nten ergeben hat, hat das Rechtsmittel mit der Sachrüge Erfolg.\n\nDer Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:\n\n\"Das Urteil weist allerdings insoweit einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf, als sich der\nStrafsenat nicht damit auseinandergesetzt hat, ob der\nAngeklagte sich schuldhaft oder zumindest eingeschränkt\nschuldfähig in einen Rausch versetzt hat. Nach den\nFeststellungen nahm er zum Schluß nahezu täglich große\nMengen Alkohol auf (UA S. 3), 'durch seine nahezu tägliche Trinkerfahrung' sei ihm bewußt gewesen, 'daß das\nTrinken wieder einmal im Vollrausch enden könnte' (UA\ns. 9).\n\nDiese Umstände sprechen dafür, daß der Angeklagte seit\nlängerer Zeit an Alkoholsucht litt. Danach hätte der\nSenat erörtern müssen, ob der Angeklagte nicht von einem derart unwiderstehlichen Drang zum Genuß alkoholischer Getränke beherrscht war, daß bei dem hier maßgeblichen Sichbetrinken seine Fähigkeit, den übermäßigen\nGenuß alkoholischer Getränke zu unterlassen, jeweils\nerheblich vermindert oder gar ausgeschlosssen war (vgl.\nBGHR StGB § 323 a Abs. 1 Sichberauschen 1; S 323 a\n\nAbs. 2 Strafzumessung 4; BGH, Beschluß vom 12. November\n1991 - 4 StR 513/91).\n\nIn der erneuten Hauptverhandlung wird neben der Frage\nder Unterbringung des Angeklagten gemäß 5 64 StGB insbesondere auch zu erörtern sein, ob den paranoiden Ge-\n\ndankengängen des Angeklagen ein eigener Krankheitswert\ni.S.v. § 21 StGB zukommt. Daß allein der Angeklagte Re-\n\nvision eingelegt hat, steht einer Unterbringung nicht\nentgegen.\"\n\nDem schließt sich der Senat an.\n\nDamit war das angefochtene Urteil, wie vom Generalbundesanwalt beantragt, mit Ausnahme der Feststellungen zum\näußeren Tatgeschehen, zu dem auch die angegebenen Trinkmengen gehören, aufzuheben.\n\nEs wird sich empfehlen, zur Frage der Voraussetzungen\nder SS 63, 64 StGB einen anderen Sachverständigen hinzuzuziehen.\n\nFerner wird darauf hingewiesen, daß es eines Teilfreispruchs bezüglich der tatmehrheitlich angeklagten Körperverletzungen nicht bedarf, wenn das gesamte als erwiesen\n\neo\n\nangesehene Tatgeschehen - wie hier - als einheitliche\nRauschtat abgehandelt wird (BGHSt 13, 223).\n\nSalger Steindorf Maatz\nTolksdorf Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-05-07/4-str-136-92","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-05-07/4-str-136-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:22.136673+00:00"}}