{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1992-04-28_4_StR_167_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1992-04-28","aktenzeichen":"4 StR 167/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"MU 97\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 167/92\n\nvom\n\n28. April 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKlaus TED „aus DEE seboren am EB 1963 in\nEB. zur Zeit in Haft,\n\nwegen Mordes u.a.\n\nIF\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 28. April 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 9. Dezember\n1991 im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte des Mordes in Tateinheit mit\n\nschwerer räuberischer Erpressung schuldig\nist.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in\nTateinheit mit schwerem Raub zur Freiheitsstrafe von zehn\nJahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Gegen das Urteil wendet sich der\nAngeklagte mit der Revision. Er beanstandet das Verfahren\nund rügt die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel führt nur zu einer Änderung des\nSchuldspruchs, im übrigen bleibt es ohne Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensrügen sind unbegründet, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 6. April 1992\nzutreffend dargelegt hat.\n\n2. Auch die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge\nhin deckt durchgreifende Rechtsfehler nicht auf.\n\na) Zwar wird die Verurteilung wegen schweren Raubes von\nden Feststellungen nicht getragen; das hat die Jugendkammer\nbei der Absetzung des Urteils selbst erkannt (UA 17). Statt\ndessen liegen aber die Voraussetzungen der schweren räuberischen Erpressung (SS 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB) vor.\nDer Senat ändert den Schuldspruch dementsprechend. 5 265\nAbs. 1 StPO steht nicht entgegen, da auszuschließen ist, daß\nsich der insoweit geständige Angeklagte gegen den geänderten\nSchuldvorwurf wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.\n\nb) Im Ergebnis hält auch die Bejahung der - wenn auch\nerheblich verminderten ($S 21 StGB) - Schuldfähigkeit rechtlicher Nachprüfung stand. Allerdings sind die Ausführungen\nder Jugendkammer insoweit mißverständlich, da es darin\nheißt, beim Angeklagten sei die \"Fähigkeit, das Unrecht der\nTat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln\", erheblich vermindert gewesen. Wie der Senat bereits mehrfach dargelegt hat (BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 5\nm.weit.Nachw.), kann die Anwendung des S 21 StGB nicht zugleich auf dessen beide Alternativen gestützt werden. Die\n1. Alternative scheidet aus, wenn der Täter trotz erheblich\nverminderter Einsichtsfähigkeit das Unerlaubte seines Tuns\nerkennt. Denn die Schuld des Täters ist nicht gemindert,\n\n57\n\n‚wenn er - trotz der eingeschränkten Fähigkeit zur Einsicht -\ndas Unrecht tatsächlich eingesehen hat. Die Voraussetzungen\ndes 5 21 StGB liegen in Fällen der verminderten Einsichtsfähigkeit nur vor, wenn die Einsicht gefehlt hat, dies aber\ndem Täter vorzuwerfen ist (BGHR aaO Nr. 3 und 5; BGH NStZ\n1985, 309; Beschluß vom 11. März 1992 - 5 StR 65/92).\n\nDem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist indessen\nzu entnehmen, daß das Landgericht zu der Überzeugung gelangt\nist, der Angeklagte habe ungeachtet seiner geistigen Verfassung zur Tatzeit Unrechtseinsicht besessen; lediglich seine\nSteuerungsfähigkeit sei im Sinne des § 21 StGB erheblich\nvermindert gewesen.\n\nc) Die Änderung des Schuldspruchs hat eine Aufhebung\ndes Strafausspruchs nicht zur Folge. Die Strafe ist dem\n- gemilderten - Strafrahmen des 5 211 Abs. 1 StGB entnommen\nworden. Die Jugendkammer hat ohne Rechtsverstoß dargelegt,\ndaß die - von ihr selbst erkannte - abweichende rechtliche\nEinordnung der Raubtat das \"Strafmaß unberührt\" lasse.\n\nDa der Rechtsfolgenausspruch auch sonst nicht zu beanstanden ist, bleibt das Rechtsmittel im Ergebnis ohne Erfolg.\n\nSalger Meyer-Goßner Steindorf\nNehm Tolksdorf£f","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-04-28/4-str-167-92","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-04-28/4-str-167-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:21.801493+00:00"}}