{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1992-04-16_4_StR_109_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1992-04-16","aktenzeichen":"4 StR 109/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Abt e\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 109/92\nvom\n\n16. April 1992\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMichael CG (zum\nGEB :972 in\n\naus U@EB., geboren am\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\n50\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 16. April 1992 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Verden vom 28. Oktober 1991, soweit es ihn betrifft, im\nRechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen\nAngriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung, gefährlicher Körperverletzung, fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und vorsätzlichem Fahren ohne\nFahrerlaubnis zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt, gegen ihn eine Sperre von zwei Jahren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis festgesetzt und das Tatwerkzeug\n\neingezogen. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die\nVerletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\n1. Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung der\nSS 261 und 265 StPO rügt und ferner beanstandet, es sei gegen die Regeln eines fairen Verfahrens verstoßen worden,\nist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2\nStPO. Dagegen ist die Rüge der Verletzung des § 258 Abs. 2\n2.Halbsatz, Abs. 3 StPO (Nichtgewährung des letzten Wortes)\nbegründet:\n\nDer Verteidiger behauptet, dem Angeklagten sei das\nletzte Wort nicht erteilt worden. Dieser Vortrag wird durch\ngas Sitzungsprotokoll bestätigt, das keinen Hinweis darauf\nenthält, dem Angeklagten sei das letzte Wort gewährt worden. Daß der Angeklagte nach § 258 Abs. 3 StPO befragt worden ist, gehört zu den wesentlichen Förmlichkeiten, die\nnach § 274 StPO nur durch die Sitzungsniederschrift bewiesen werden können (BGHSt 22, 278, 280). Die dienstlichen\nÄußerungen der Berufsrichter und des Sitzungsstaatsanwalts,\ndas Protokoll sei unrichtig, können der zulässig erhobenen\nVerfahrensrüge nicht die Grundlage entziehen (Kleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl. S 274 Rdn. 3 mit weit.Nachw.).\n\nDer Rechtsfehler führt Jedoch nur zur Aufhebung des\nRechtsfolgenausspruchs, weil das Urteil lediglich insoweit\nauf ihm beruhen kann (vgl. BGHSt 22, 278, 280/281; BGHR\nStPO S 258 Abs. 3 Wiedereintritt 2). Der Angeklagte war geständig und hat sich bei dem Geschädigten brieflich entschuldigt; der Verteidiger hat in seinem Schlußvortrag um\n\nso\n\neine milde Bestrafung des Angeklagten gebeten und in der\nRevisionsbegründungsschrift ausgeführt, das Schlußwort des\nAngeklagten hätte dazu führen können, daß ein minder schwerer Fall des § 316 a StGB anzunehmen gewesen wäre. Entgegen\nder Ansicht des Verteidigers ergibt sich aus dem Urteil\nauch zweifelsfrei, daß dem Angeklagten der von seinem Mittäter geführte Messerstich nicht zugerechnet worden ist:\nDer Angeklagte ist nämlich nur wegen eines Vergehens der\ngefährlichen Körperverletzung schuldig gesprochen worden;\nin den Urteilsgründen heißt es zudem eindeutig, daß \"der\nStich in den Rücken dem Angeklagten CoD nicht zugerechnet werden kann\", und lediglich zur weiteren Begründung\nwird dort ausgeführt, daß wegen fehlender gemeinsamer Tatplanung höchstens bei Kenntnis von dem Messerstich eine\nMitverantwortlichkeit hätte bejaht werden können - die Einlassung des Angeklagten GB. er habe von dem Stich\nkeine Kenntnis gehabt, sei aber nicht zu widerlegen gewesen\n(vgl. UA 18/19).\n\n2. Damit erledigen sich auch die Beanstandungen, die\nder Verteidiger im Rahmen der Sachrüge erhoben hat. Auch im\nübrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachbeschwerde keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\n\nbezüglich des Schuldspruchs ergeben. Über die anzuordnenden\nRechtsfolgen ist neu zu verhandeln.\n\nSalger Meyer-Goßner Steindorf\nNehm Tolksdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-04-16/4-str-109-92","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316a","ref_norm":"316a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-04-16/4-str-109-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:21.464945+00:00"}}