{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1992-04-09_4_StR_119_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1992-04-09","aktenzeichen":"4 StR 119/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n4 StR 119/92\n\nvom\n9. April 1992\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nArmin F ED „aus HB. dort geboren am\nEB 1971,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern\n\n#7\n\n49\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n9. April 1992 gemäß S 346 Abs. 2 StPO beschlossen:\n\nDer Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des\nRevisionsgerichts wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist durch Urteil des Bezirksgerichts\nHalle vom 25. Oktober 1991 wegen sexuellen Mißbrauchs von\nKindern zu einer Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt\nworden. Gegen dieses Urteil hat der Verteidiger des Angeklagten mit Schriftsatz vom 1. November 1991 Revision eingelegt. Nach dem von der Justizangestellten Hg auf dem\nSchriftsatz angebrachten Eingangsstempel ist das Schreiben\nerst am 4. November 1991 beim Bezirksgericht Halle eingegangen; dies hat die Justizangestellte Di» auf dem\nSchreiben ausdrücklich noch einmal handschriftlich vermerkt. Beide Justizangestellten haben in ihren dienstlichen\nÄußerungen erklärt, es sei ausgeschlossen, daß das Schreiben vor dem auf ihm angegebenen Datum eingegangen sei. Der\nVerteidiger hat diesen Stellungnahmen nicht widersprochen;\nseine ursprüngliche Behauptung, er habe das Schreiben noch\nam 1. November 1991 in den Briefkasten des Gerichts geworfen, hat damit keine Bestätigung gefunden.\n\nDie Frist zur Einlegung der Revision war am 1. November 1991 (der im Lande Sachsen-Anhalt kein Feiertag ist)\nabgelaufen. Da davon auszugehen ist, daß der Schriftsatz,\n\nmit dem Revision eingelegt wurde, erst am 4. November 1991\nbeim Bezirksgericht eingegangen ist, ist die Frist des\n\n$S 341 Abs. 1 StPO nicht gewahrt. Das Bezirksgericht hat\ndeshalb die Revision zu Recht als unzulässig verworfen. Der\nAntrag des Verteidigers auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO kann somit keinen Erfolg haben.\n\nEine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die\nVersäumung der Revisionseinlegungsfrist von Amts wegen\n(S 45 Abs. 2 Satz 2 StPO), wie vom Generalbundesanwalt beantragt, ist hier nicht veranlaßt.\n\nSalger Meyer-Goßner Steindorf\nNehm Tolksdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-04-09/4-str-119-92","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-04-09/4-str-119-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:21.206649+00:00"}}