{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1992-04-02_4_StR_120_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1992-04-02","aktenzeichen":"4 StR 120/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bi »\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 120/92\n\nvom\n\n2. April 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMichael Maximilian S Ep aus >.\ngeboren am EEE 1964 in vi. |\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern\n\nHH\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n2. April 1992 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 9, Januar\n1992 im Fall 2 (IV. 2 der Urteilsgründe) und\n\nim gesamten Strafausspruch mit den zugehöri-\n\ngen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs eines Kindes in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.\nSein Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nDie Revision ist von dem Verteidiger zwar ausdrücklich\nauf das Strafmaß beschränkt worden. Die Beschränkung ist jedoch unwirksam, soweit sie sich auf den Fall 2 (IV. 2 der\nUrteilsgründe) bezieht. Schuldspruch und Strafzumessung sind\nhier derart miteinander verknüpft, daß eine getrennte Überprüfung nicht möglich ist (vgl. BGHSt 33, 59; BGH bei Holtz\nMDR 1980, 108; BGHR StPO S 344 Abs. 1 Beschränkung 2).\n\nDas Landgericht hat die dem Angeklagten zur Last gelegten Taten in zwei jeweils als fortgesetzte Handlung gewertete Tatkomplexe untergliedert, von denen der erste sexuelle\nHandlungen mit dem Kind Ramona D. in dem Zeitraum von August/September 1989 bis Juli 1990 (Einzelstrafe: zwei Jahre\nFreiheitsstrafe) und der zweite sexuelle Handlungen vor\ndiesem Kind in dem Zeitraum von Juli 1990 bis April 1991\n(Einzelstrafe: zehn Monate Freiheitsstrafe) umfaßt.\n\nwährend die Kammer zum ersten Tatkomplex hinreichende\nFeststellungen zum Schuldumfang getroffen hat, sind diese\nzum zweiten Tatkomplex so unvollständig, daß sie keine hinreichende Grundlage für die Prüfung der Rechtsfolgenentscheidung bilden.\n\nBei einer fortgesetzten Tat, die aus einer großen Zahl\nvon Einzelakten besteht, ist es zwar nicht erforderlich, jeden einzelnen Teilakt nach Ort, Zeit und etwaigen Tatmodalitäten festzulegen. In der Regel muß der Tatrichter aber mitteilen, von welcher festgestellten Mindestzahl der Teilakte\ner im Urteil ausgegangen ist. Dies ist nur dann entbehrlich,\nwenn sich aus dem Urteil der Mindestschuldumfang auch ohne\nsolche Zahlenangabe entnehmen läßt oder wenn die Tatzeit\naufgrund genauer Angaben über Beginn und Ende unmißverständlich eingegrenzt ist, so daß Zweifel über die Rechtskraftwirkung nicht auftreten können, und wenn ferner ausgeschlossen ist, daß eine genauere Feststellung der Einzelakte das\nStrafmaß beeinflußt hätte (BGHR StGB vor S 1/fortgesetzte\nHandlung Schuldumfang 1).\n\nId\n\nAn solchen den Schuldumfang bestimmenden Festlegungen\nfehlt es zum zweiten Tatkomplex. Zwar kann den Sachverhaltsfeststellungen zumindest in Verbindung mit den Ausführungen\nzur rechtlichen Würdigung der Tatzeitraum entnommen werden.\nDie Mindestzahl der Einzelakte, die die Kammer als erwiesen\nangesehen hat, wird jedoch weder ausdrücklich genannt noch\nkann sie aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe hergeleitet werden. Ohnehin bleibt unklar, weshalb sich der Angeklagte ab Juli 1990 infolge der zu diesem Zeitpunkt beendeten außerhäuslichen Erwerbstätigkeit der Kindesmutter gehindert sah, das Kind - wie zuvor - im Schlafzimmer der mütterlichen Wohnung an seinem Geschlechtsteil reiben zu lassen,\nnicht aber daran, seinerseits in vollständig unbekleidetem\nZustand im Wohnzimmer vor dem Kind zu onanieren.\n\nAufgrund der Lückenhaftigkeit der Feststellungen vermag\nder Senat nicht zu beurteilen, ob die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts, das das Erfordernis einer \"empfindlichen Bestrafung\" des Angeklagten auch im Fall 2 unter anderem auf die \"Vielzahl von Einzelakten\" gestützt hat, frei\nvon Rechtsfehlern sind.\n\nDer Strafausspruch im Fall 1 kann ebenfalls keinen Bestand haben. Die Ausführungen des Landgerichts, der Angeklagte habe einen sehr großen Vertrauensmißbrauch begangen,\nindem er das \"bei Beginn der Taten gerade 12 Jahre alte Mädchen\" unter Ausnutzung der Abwesenheit der Mutter in deren\nWohnung fortlaufend mißbraucht habe, lassen besorgen, daß\ndie Kammer neben dem in zulässiger Weise als strafschärfend\ngewerteten Vertrauensbruch auch das Alter der Geschädigten\nzu Lasten des Angeklagten berücksichtigt hat. Bei einem\n\nKind, das wie Ramona D. zur Tatzeit zwölf Jahre drei Monate\nbis dreizehn Jahre neun Monate alt, altersmäßig also nicht\nextrem weit von der Schutzgrenze des § 176 StGB entfernt\nwar, liegt es jedoch keineswegs auf der Hand, daß hierdurch\nder Schuldgehalt der Tat erhöht wird (vgl. BGHR StGB § 176\nAbs. 1 Strafzumessung 3).\n\nDie Aufhebung der Einzelstrafaussprüche zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich, zumal da sich diese bei\nHerabsetzung der Einzelstrafen in einem Rahmen bewegen könnte, der eine Strafaussetzung zur Bewährung zuließe.\n\nSalger Steindorf Maatz\nTolksdorf£f Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-04-02/4-str-120-92","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-04-02/4-str-120-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:20.834378+00:00"}}