{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1992-03-26_4_StR_98_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1992-03-26","aktenzeichen":"4 StR 98/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"2612 37\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 98/92\n\nvom\n\n26. März 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nUwe Volker FEED aus HB, dort geboren an iD\nBEI\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge u.a.\n\n37\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 26. März 1992 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bochum vom 28. November 1991\n\n1. im Schuldausspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte der unerlaubten Einfuhr\nvon Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln schuldig ist,\n\n2. im Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben; die Maßregelaussprüche bleiben bestehen.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n37\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln und mit Erwerb von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren\nverurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist von zwei Jahren festgesetzt.\n\nDie Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung\nmateriellen Rechts rügt, ist unbegründet im Sinne von § 349\nAbs. 2 StPO, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen\nunerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln richtet.\n\nDagegen kann der Schuldspruch - entsprechend dem Antrag\ndes Generalbundesanwalts - keinen Bestand haben, soweit der\nAngeklagte in Tateinheit auch wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt worden ist.\n\nNach den Feststellungen wollte der Angeklagte in den\nNiederlanden 100 g Kokain erwerben, nachdem ihm für den\nFall der Abnahme dieser Menge ein erheblicher Preisnachlaß\nin Aussicht gestellt worden war. Die erforderlichen Mittel\nfür den Erwerb (6.000 DM) konnte der Angeklagte nur in Höhe\nvon 5.000 DM selber aufbringen. Den Restbetrag stellten ihm\nzwei Bekannte zur Verfügung, denen er für jeweils 500 DM\nKokain für ihren Eigenverbrauch mitbringen sollte. Nach dem\nErwerb des Kokains in Amsterdam wurde der Angeklagte bei\n\nder Einreise in die Bundesrepublik festgenommen. Die nach\nden eingezahlten Beträgen auf seine Bekannten entfallenden\nMengen Kokain wollte er vereinbarungsgemäß an diese abliefern. Den Rest wollte er nach und nach selbst verbrauchen.\n\nDanach hat sich der Angeklagte nicht des unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig gemacht. Der\nTatbestand des Handeltreibens setzt voraus, daß der Täter\naus eigennützigen (eigensüchtigen) Gründen den Umsatz von\nBetäubungsmitteln ermöglicht oder fördert (st. Rspr., vgl.\nBGHSt 31, 145, 147, 148 m.w.N.). Ein solches eigennütziges,\nauf Betäubungsmittelumsatz gerichtetes Handeln ist nicht\nschon im bloßen (gemeinsamen) Einkauf größerer Mengen für\nden Eigenbedarf mehrerer Drogenkonsumenten zu sehen, auch\nwenn dadurch ein besonders günstiger Einkaufspreis erzielt\nwird. Nur wenn der Täter in der Absicht handelt, das Betäubungsmittel ganz oder teilweise mit Gewinn oder gegen einen\nsonstigen Vorteil weiterzuveräußern, erfüllt er den Tatbestand (BGH, Beschluß vom 10. April 1984 - 4 StR 172/84 =\nStV 1984, 248). Diese Absicht hat der Angeklagte nach den\nFeststellungen nicht gehabt.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des\nStrafausspruchs zur Folge. Es kann nicht ausgeschlossen\nwerden, daß die Strafkammer bei zutreffender rechtlicher\nwürdigung einen minder schweren Fall der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln im Sinne des $S 30 Abs. 2 BtMG\n\n37\n\nangenommen oder eine niedrigere Freiheitsstrafe verhängt\nhätte. Hingegen werden die rechtsfehlerfrei begründeten\nMaßregelaussprüche von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht\nberührt; sie können daher bestehenbleiben.\n\nSalger Steindorf Maatz\nTolksdorf Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-03-26/4-str-98-92","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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