{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1992-03-17_4_StR_83_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1992-03-17","aktenzeichen":"4 StR 83/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 83/92\n\n. vom\n17. März 1992\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAlbert AGD aus PB. sort geboren am\nGUEEEEEEEB 1953. zur Zeit in Haft,\n\nwegen räuberischer Erpressung u.a.\n\n32\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\n\nSL\n\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\n\nin der Sitzung vom 17. März 1992 gemäß 5 349 Abs. 2\nund 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Zweibrücken vom 13. November\n1991 in den Aussprüchen über die Einzelstrafe\nwegen Diebstahls sowie über die Gesamtstrafe mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer\nErpressung, Nötigung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch\nund wegen Diebstahls unter Einbeziehung der Strafen aus einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Gesamtfreiheits-\n\nstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung\n\nförmlichen und sachlichen Rechts.\n\nDie Verfahrensrügen sind mangels ausreichenden Sachvortrags unzulässig (S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Insoweit\nwird auf die Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom\n17. Februar 1992 verwiesen.\n\nDie Überprüfung des Urteils aufgrund der allgemeinen\nSachrüge läßt zum Schuldspruch und zu den Einzelstrafaussprüchen wegen räuberischer Erpressung (ein Jahr und sechs\nMonate Freiheitsstrafe) und wegen Nötigung in Tateinheit\nmit Hausfriedensbruch (sechs Monate Freiheitsstrafe) keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen (S 349\nAbs. 2 StPO).\n\nDagegen kann der Strafausspruch wegen Diebstahls\n(sechs Monate Freiheitsstrafe), bei dem das Landgericht den\nStrafrahmen des $S 243 Abs. 1 StGB zugrundegelegt hat, keinen Bestand haben.\n\nNach den von der Kammer insoweit getroffenen Feststellungen entwendete der Angeklagte aus einem Kellerverschlag,\nin den er eingebrochen war, sieben Flaschen Wein verschiedener Art und Qualität. Angaben über den Wert des Weines\nenthalten die Urteilsgründe nicht.\n\nDies läßt besorgen, daß das Landgericht die Ausnahmevorschrift des $S 243 Abs. 2 StGB übersehen hat, nach der\nein besonders schwerer Fall des Diebstahls ausscheidet,\nwenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht. Die\nAnnahme, daß das Diebesgut geringwertig war, liegt insbesondere deshalb nahe, weil der Angeklagte ausweislich der\nFeststellungen zu den Taten, die den nach S 55 StGB einbe-\n\n32\n\nzogenen Strafen zugrundelagen, nur drei Monate vor der hier\nabgeurteilten Tat in denselben Kellerverschlag eingedrungen\nwar und daraus Wein zu einem Durchschnittspreis von 5,-DM\nje Flasche entwendet hatte.\n\nDurch die Aufhebung des Strafausspruches wegen Diebstahls wird auch der Gesamtstrafe die Grundlage entzogen.\n\nSalger Steindorf Maatz\nBasdorf Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-03-17/4-str-83-92","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-03-17/4-str-83-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:20.221390+00:00"}}