{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1992-03-17_4_StR_34_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1992-03-17","aktenzeichen":"4 StR 34/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"EI\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 34/92\n\nvom\n17. März 1992\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRichard Johannes S uHäiiE> zu: ep He.\n\ndort geboren am EB ı>5:,\n\nwegen Betruges\n\n27\n\n27\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. März\n1992 beschlossen:\n\n1. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die im Urteil des Landgerichts Münster\nvom 27. Juni 1991 getroffene Kostenentscheidung wird verworfen.\n\n2. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1. Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung\ndes Urteils ist zulässig (§ 464 Abs. 3 StPO), aber unbegründet. Das gilt auch hinsichtlich der Rüge des Angeklagten, das Landgericht hätte ihn nicht mit den Kosten belasten dürfen, die auf die Untersuchung der gemäß S 154 a\nAbs. 2 StPO ausgeschiedenen Vorwürfe entfallen.\n\nDie Beschränkung nach S 154 a Abs. 2 StPO ist keine das\nVerfahren beendende Entscheidung, so daß mit ihr auch keine\nKosten- und Auslagenentscheidung zu verbinden ist (vgl.\nKleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl. § 464 Ränr. 7). Diese ist\nvielmehr in der das Verfahren abschließenden Entscheidung\nzu treffen. Dabei kann zwar zugunsten des Angeklagten § 465\nAbs. 2 Satz 1 und 2 StPO Anwendung finden (Hilger in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 464 kdnr. 14). Hier ist es\naber nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer von dieser\nMöglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, da die Untersu-\n\nchungen nicht zugunsten des Angeklagten ausgegangen sind\n(vgl. BGH, Urteil vom 7. November 1991 - 4 StR 252/91).\n\n2. Soweit der Beschwerdeführer sich in der Beschwerdebegründung auch mit den Kosten und Auslagen betreffend den\nnach § 154 Abs. 2 StPO eingestellten Komplex \"Altöl\" befaßt, ist der Senat zur Entscheidung nicht berufen. Die Kostenentscheidung des Urteils umfaßt diesen Teil nicht. Er\nist nicht mehr Gegenstand des Urteils. Für die Berücksichtigung der insoweit angefallenen Kosten ist im Urteilsausspruch deshalb kein Raum. Dementsprechend bezieht sich der\nAusspruch im Urteil, der Angeklagte habe die Kosten des\nVerfahrens zu tragen, auch wenn eine ausdrückliche Beschränkung fehlt, nicht auf die Kosten des eingestellten\nTeils.\n\nDarüber, ob das Landgericht eine Kosten- und Auslagenentscheidung zu treffen oder nachzuholen hat, hat zunächst\ndieses zu befinden. Zur Entscheidung über eine eventuelle\nBeschwerde gegen dessen Beschluß (vgl. aber § 464 Abs. 3\n\n27\n\nSatz 1 2. Halbsatz StPO) wäre nach § 121 Abs. 1 Nr. 2 cvG\ndas Oberlandesgericht zuständig,\n\nMeyer-Goßner Steindorf\nBasdorf£f Tolksdorf\n\nMaatz","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-03-17/4-str-34-92","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 464","ref_norm":"464","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-03-17/4-str-34-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:20.178479+00:00"}}