{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1992-03-16_4_StR_87_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1992-03-16","aktenzeichen":"4 StR 87/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"6/3 Pia\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4_StR 87/92\n\nvom\n\n16. März 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Ronald MED „aus MB. sort geboren am\nGEB 1965, zur zeit in Haft,\n\n2. Nico DB dumm aus VE, sort geboren am\nEEE 1972, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Raubes u.a.\n\n27\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am\n16. März 1992 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten MB wird\ndas Urteil des Bezirksgerichts Magdeburg vom\n29. Oktober 1991, soweit es ihn betrifft, dahin geändert, daß er anstelle des \"Diebstahls\nim besonders schweren Fall\" des versuchten\nDiebstahls schuldig ist.\n\n2. Seine weiter gehende Revision und die Revision\ndes Angeklagten EgBb sesen das vorbezeichnete Urteil werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf\nGrund der Revisionsrechtfertigungen im übrigen\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat,\n\n3. Der Angeklagte MB nat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen. Hinsichtlich des Angeklagten BED wira von der Auferlegung\nvon Kosten und Auslagen abgesehen (S 74 JGG).\n\nGründe:\n\nDie Rechtsmittel erweisen sich ganz überwiegend als unbegründet im Sinne von S 349 Abs. 2 StPO, wie der Generalbundesanwalt in seinen Antragsschriften vom 21. Februar\n1992 zutreffend dargelegt hat.\n\nLediglich der den Angeklagten Mg betreffende Schuldspruch wegen Diebstahls bedarf der Änderung dahingehend,\ndaß es sich insoweit lediglich um einen Versuch gehandelt\nhat; die Täter sind bei der Tat und vor Sicherung der Beute\nvon der Polizei überrascht worden. § 265 Abs. 1 StPO steht\nder Schuldspruchänderung nicht entgegen, da auszuschließen\nist, daß der insoweit geständige Angeklagte sich gegen den\ngeänderten Schuldvorwurf wirksamer als bisher hätte verteidigen können. In dem neu gefaßten Schuldspruch entfällt allerdings der Zusatz \"im besonders schweren Fall\", da nach\nständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 23,\n254, 256; 27, 287, 289; NStZ 1984, 262, 263) das Vorliegen\ngesetzlicher Regelbeispiele für besonders schwere Fälle\nnicht in die Urteilsformel aufzunehmen ist.\n\nDer Strafausspruch wird von der Änderung nicht erfaßt.\nDas Bezirksgericht hat - abweichend von der Urteilsformel -\nbereits bei der rechtlichen Einordnung der Tat in den Urteilsgründen und dementsprechend offensichtlich auch bei\nder Festsetzung der äußerst milden Einzelstrafe (3 Monate\n\nA?\n\nFreiheitsstrafe) der Tatsache, daß es nicht zur Vollendung\nder Tat gekommen ist, Rechnung getragen.\n\nSalger Steindorf Nehm\nTolksdorf Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-03-16/4-str-87-92","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-03-16/4-str-87-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:20.128328+00:00"}}