{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1992-02-28_4_StR_68_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1995-09-28","aktenzeichen":"4 StR 68/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AußenwirtschaftsG § 34 Abs. 4 i.d.F. vom 28. Februar 1992\nAußenwirtschaftsVo 58 65 bh, 69 i i.d.F. vom il. Juni 1992\n\na) Für die Strafbarkeit nach Ss 34 Abs. 4 AWG in Verbindung\nmit § 69 h Abs. 1 Nr. 1 AWV kommt es nicht darauf an, ob\naus den Republiken Serbien und Montenegro verbrachte Waren\ndort auch erzeugt oder hergestellt worden sind.\n\nb) Durchfuhr durch das Embargogebiet (S 69 h Abs. 2 Nr. 4\nAWV) liegt nicht vor, wenn Gebietsansässigen des Embargostaates dort die Möglichkeit eigener Verfügung über die Ware eingeräumt worden ist.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\n\nVeröffentlichung: ja\n\nAußenwirtschaftsG § 34 Abs. 4 i.d.F. vom 28. Februar 1992\nAußenwirtschaftsVo 58 65 bh, 69 i i.d.F. vom il. Juni 1992\n\na) Für die Strafbarkeit nach Ss 34 Abs. 4 AWG in Verbindung\nmit § 69 h Abs. 1 Nr. 1 AWV kommt es nicht darauf an, ob\naus den Republiken Serbien und Montenegro verbrachte Waren\ndort auch erzeugt oder hergestellt worden sind.\n\nb) Durchfuhr durch das Embargogebiet (S 69 h Abs. 2 Nr. 4\nAWV) liegt nicht vor, wenn Gebietsansässigen des Embargostaates dort die Möglichkeit eigener Verfügung über die Ware eingeräumt worden ist.\n\nBGH, Urteil vom 28. September 1995 - 4 StR 68/95 - LG Saarbrücken\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n4 StR 68/95\nvom\n28. September 1995\nin der Strafsache\ngegen\n1.\n2.\n3.\n4.\n\n“wegen Zuwiderhandlung gegen Beschränkungen des Außenwirtschaftsverkehrs\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 28. September 1995, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer-Goßner,\n\nder Richter am Bundesgerichtshof\nMaatz,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\nDr. Tepperwien,\n\nder Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Kuckein,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\nSolin-Stojanovic\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt,\nRechtsanwalt R\nals Verteidiger für den Angeklagten L,,\n\nRechtsanwalt\nals Verteidiger für die Angeklagte G,,\n\nRechtsanwalt\nals Verteidiger für den Angeklagten Li.,\n\nRechtsanwalt\nals Verteidiger für die Angeklagte K,,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI\n\nII.\n\nIII.\n\nIV.\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Saarbrücken vom\n9, August 1994\n\n1. in den Schuldsprüchen dahin abgeändert, daß\ndie Angeklagten der vorsätzlichen Zuwiderhandlung gegen Beschränkungen des Außenwirtschaftsverkehrs schuldig sind, und zwar\n\na) die Angeklagten L. -und G.- jeweils in 26 Fällen,\n\nb) der Angeklagte Li. in 14 Fällen und\nc) die Angeklagte K. in 12 Fällen;\n\n2. in allen Strafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben; die Einziehungsanordnung\nbleibt bestehen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehenden Revisionen werden verworfen.\n\nDie Haftbefehle des Amtsgerichts Saarbrücken\nvom 18. Oktober 1993 - 7 Gs 2014/92 - gegen\n\nden Angeklagten L. und vom 6. Oktober\n1992 - 7 Gs 2014/92 - gegen die Angeklagte\nG. werden aufgehoben.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\nDas Landgericht hat die Angeklagten L. und G.\nin je 27, den Angeklagten Li. in. 19 und die Angeklagte\nK. in 16 Fällen \"des vorsätzlichen Verstoßes gegen das\n\nAußenwirtschaftsgesetz durch Verletzung der Beschränkung des\nAußenwirtschaftsverkehrs\" schuldig gesprochen und gegen die\nAngeklagten L. und G. Gesamtfreiheitsstrafen von je\nfünf Jahren und zehn Monaten, gegen den Angeklagten Li.\n\neine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten\nund gegen die Angeklagte K., eine solche von drei Jahren\nund sechs Monaten verhängt. Außerdem hat es einen Betrag von\n8.280,98 DM eingezogen.\n\nMit ihren Revisionen beanstanden die Angeklagten\nLi. und K. das Verfahren; alle Angeklagten rügen die\nVerletzung mäteriellen Rechts.\n\nDie Rechtsmittel haben mit den Sachrügen in dem aus der\nUrteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen sind\nsie - auch im Hinblick auf die Verfahrensbeschwerden - unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPo.\n\nI. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:\n\n1, Die Angeklagten L. und G, waren Inhaber der\nTransportvermittlungsfirmaä \"T. \" mit Sitz in Luxemburg. Sie wickelten die Geschäfte des Unternehmens gemeinsam\nab. Als sich im Frühjahr 1992 abzeichnete, daß es zu einem\nEmbargo der Vereinten Nationen gegen die Republiken Serbien\nund Montenegro kommen würde, vereinbarte der mit Früchteexporten aus Serbien befaßte D. Ss. . der ein Imund Exportgeschäft in Aachen betrieb, mit dem Angeklagten\nL. ‚ daß die Firma \"T. \" - trotz des Embargos -\ndie Zollabwicklung solcher Waren innerhalb der Europäischen\nGemeinschaft und die Weiterleitung der Früchte zu den Endabnehmern übernehmen sollte.\n\nIn der Zeit von Juli bis September 1992 ließen die Angeklagten in 26 Fällen mit Lastkraftwagen Früchte aus Serbien nach Deutschland beziehungsweise durch Deutschland ins\nAusland, vorwiegend nach Frankreich, verbringen. Die wahre\n\n' Herkunft der Waren wurde wegen des inzwischen gegen Serbien\n. verhängten UN-Wirtschaftsembargos in den Zollpapieren verschleiert, was die Angeklagten wußten.\n\nAm .26. August 1992 ließen die Angeklagten L. und\naß. ‘ mit einem Lkw außerdem 16 Fässer Motorenöl von einer\nFirma in Deutschland nach Mazedonien bringen. Von dort aus\nwurde das Öl nach Serbien verbracht, \"was die Angeklagten\nauch beabsichtigt und in die Wege geleitet hatten\" (Fall II\n9 der Urteilsgründe).\n\n2. Der Angeklagte Li, war Geschäftsführer der\n\"Transportvermittlung R. Li. \". Die Firma war hauptsächlich im Jugoslawiengeschäft tätig. \"Um den Lebensstil\nseiner Familie zu erhalten und die Firma vor dem Zusammenbruch zu bewahren\", ließ sich der Angeklagte nach dem UN-Embargo gegen Serbien und Montenegro auf Vermittlungsaufträge in das Embargogebiet ein.\n\nIn drei Fällen (Fälle II 6, 25 und 27) war der Angeklagte zusammen mit den Angeklagten L. und G, tätig. Außerdem vermittelte er in der Zeit von Juli bis Dezenmber 1992 den Transport von acht Lkw- Ladungen mit Chemikalien\nbeziehungsweise Motorenöl für eine deutsche Firma zu Firmen\nin Serbien (Fälle II 28, 29, 34, 35, 36, 39 bis 41) und in\nebenso vielen Fällen den von Waren (vorwiegend Damenbekleidung und \"Ökotubs\"-Behältern) aus Serbien nach Deutschland\n(Fälle II 30 bis 33, 37, 38,. 42 und 43). Der Angeklagte wußte, daß die Waren aus dem Embargogebiet kamen beziehungsweise dorthin verbracht wurden.\n\n3. Die Angeklagte K. war Leiterin des \"Deutschland-Büros\" der ungarischen Spedition \"E. -Tr. \". Die Angeklagte vermittelte Frachten für das Embargogebiet.\n\nIn acht Fällen (Fälle II 36 bis 43) war sie von dem An-\n„geklagten Li. mit der Durchführung der Lkw-Transporte\nbeauftragt worden. Außerdem ließ sie im August 1992 eine Ladung Shampoo von Frankreich durch Deutschland nach Serbien\ntransportieren (Fall II 44) und im November 1992 für Rechnung einer serbischen Firma Waren aus Mazedonien nach Spanien (Fall II 45) sowie aus Serbien nach Deutschland (Fall\n\nII 46) bringen. Im Juli und August 1992 veranlaßte sie in\nvier Fällen den Transport von Fliesen aus Serbien nach\n\nDeutschland (II 47 bis 50) und im September 1992 den einer\nLadung Stacheldraht von Belgien nach Serbien (Fall II 51).\n\nII. In den Fällen II 34, 35 und 45 der Urteilsgründe\nhat der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts das Ver-\n\nfahren durch Beschluß nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.\n\nSoweit das Landgericht die verbleibenden Taten der An-\n\ngeklagten L. , ©. und Li. als Straftaten nach\n§ 34 Abs. 4 AWG in Verbindung mit SS 69 h Abs. 1 und 69 i\nAWV, die der Angeklagten K. als solche nach 5 34 Abs. 4\n\nAWG in Verbindung mit § 69 h Abs. 1 AWV gewertet hat, weisen\ndie Schuldsprüche keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf,\n\nl. Die Revisionen rügen insoweit ohne Erfolg, die\nStrafkammer habe verkannt, daß das Verbringen von Erzeugnissen aus Serbien allenfalls dann nach § 34 Abs. 4 AWG i.V.m.\n§ 69 h Abs. 1 Nr. 1 AWV strafbewehrt gewesen sei, wenn die\nWaren dort erzeugt oder hergestellt worden seien.\n\na) Nach § 34 Abs. 4 AwG i.d.F. des am 7. März 1992 in\nKraft getretenen Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschafts-\n„gesetzes, des Strafgesetzbuches und anderer Gesetze vom\n28. Februar 1992 (BGBl. I S. 372) macht sich strafbar, wer\neiner Vorschrift des Außenwirtschaftsgesetzes oder einer\naufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsveroränung oder\neinem im Bundesgesetzblatt oder im Bundesanzeiger veröffentlichten Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften zur Be-\n\nschränkung des Außenwirtschaftsverkehrs, die der Durchführung einer vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen nach\nKapitel VII der Charta der Vereinten Nationen beschlossenen\nwirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dienen, zuwiderhandelt\n(vgl. hierzu Hantke NJW 1992, 2123, 2124; Michalke Stv 1993,\n262, 265).\n\nIm Hinblick darauf, daß eine nach Kapitel VII der UN-Charta vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen beschlossene wirtschaftliche Sanktionsmaßnahme für die Bürger der Mitgliedsstaaten keine unmittelbaren kechtswirkungen entfaltet,\nsondern nur die Mitgliedsstaaten bindet, eröffnet S 34\nAbs, 4 AWG als Blankettstrafvorschrift - in verfassungsrechtlich zulässiger Weise (vgl. BVerfcE 14, 245, 251, 252;\n75, 329, 342; BVerfG NJW 1992, 2624 [zu § 33 Abs. 1 Aug]) -\nder Bundesrepublik Deutschland eine rechtliche Handhabe, vom\nSicherheitsrat der Vereinten Nationen beschlossene, für sie\nals Mitgliedsstaat der Vereinten Nationen verbindliche wirtschaftliche Sanktionsmaßnahmen innerstaatlich mit Strafbewehrung umzusetzen.\n\nDies ist durch die am 11. Juni 1992 erlassene, am\n\n13. Juni 1992 im Bundesanzeiger (Nr. 109, S. 4705) veröffentlichte und am selben Tage in Kraft getretene - zur Tatzeit geltende - 23. Verordnung zur Änderung der Außenwirt-\n„schaftsverordnung geschehen, mit der zur Gewährleistung der\nStrafbewehrung der Beschränkungen der Europäischen Gemeinschaften aufgrund der Resolution 757 (1992) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom.30. Mai 1992 die SS 69 h bis\nK (\"Besondere Beschränkungen gegen Serbien und Montenegro\")\nrechtswirksam in die Außenwirtschaftsverordnung eingefügt\n\nwurden (vgl. BGH, Urteil vom 12. April 1995 - 3 StR 43/95 =\nNStZ 1995, 550, 551; OLG Düsseldorf NJW 1994, 1079).\n\nb) 8 69 h Abs. 1 Nrn. 1 und 3 AWV - in der zur Tatzeit\ngeltenden Fassung - verbieten \"das Verbringen aller Erzeugnisse aus oder mit Ursprung in den Republiken Serbien und\nMontenegro\" (Nr. 1) sowie \"alle Tätigkeiten, die eine unmittelbare oder mittelbare Förderung\" solcher \"Transaktionen\nbezwecken oder bewirken\" (Nr. 3).\n\nDaß diese Beschränkungen des Außenwirtschaftsverkehrs\nder Durchführung der nach Kapitel VII der UN-Charta vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen in seiner Resolution 757\n(1992) beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen gegen Serbien und Montenegro - im Sinne des 3 34 Abs. 4 AWG -\n\"dienen\" konnten, bedarf keiner weiteren Erörterung und wird\nauch von der Revision nicht in Zweifel gezogen.\n\nAus dem Wortlaut des S 69 h Abs. 1 Nr. 1 AWwV \". aus\noder mit Ursprung ...\") hat das Landgericht geschlossen, daß\nes auf den \"Ursprung\" - also darauf, wo Früchte gewachsen\n\noder Waren hergestellt worden sind - von aus Serbien verbrachten Erzeugnissen nicht ankomnt.\n\nDiese Rechtsauffassung trifft im Ergebnis zu.\n\naa) Auf den Text des § 69 h Abs. 1 Nr. 1 AWV allein\ndurfte die Strafkammer allerdings nicht abstellen. Der deutsche Verordnungsgeber hatte sich nämlich auf die Durchführung der vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen in der\nResolution 757 (1992) beschlossenen wirtschaftlichen Sank-\n\ntionsmaßnahmen zu beschränken. Die Verbote der Verordnung\ndurften somit nicht über die wirtschaftlichen Sanktionen der\nVereinten Nationen hinausgehen. Nur insoweit konnten sie einer Verurteilung nach S 34 Abs. 4 AWG zugrunde gelegt werden\n(BGH, Urteile vom 21. April 1995 - 1 StR 699/94 und 1 StR\n700/94, letzteres veröffentlicht in NIW 1995, 2174).\n\nNach der Resolution 757 (1992) des Sicherheitsrats der\n\nVereinten Nationen hatten alle Staaten \"so lange .. bis\n\nder Rat feststellt, daß die Behörden in der Bundesrepublik\nJugoslawien (Serbien und Montenegro), einschließlich der Jugoslawischen Volksarmee, wirksame Maßnahmen zur Erfüllung\nder in Resolution 752 (1992) enthaltenen Forderungen getroffen haben\" u.a. folgendes zu verhindern:\n\n4, ... a) die Einfuhr aller Rohstoffe und Erzeugnisse in\nihr Hoheitsgebiet, die in der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) ihren Ursprung haben und\ndie nach dem Datum dieser Resolution von dort ausgeführt werden;\n\nb) alle von ihren Staatsangehörigen oder in ihrem Hoheitsgebiet durchgeführten Tätigkeiten, welche die Ausfuhr oder Weiterbeförderung von Rohstoffen oder Erzeugnissen aus der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und\nMontenegro) fördern würden oder zu fördern gedacht\nsind; sowie alle Geschäfte, die von ihren Staatsangehörigen oder von ihre Flagge führenden Schiffen oder\n\nPr Luftfahrzeugen oder in ihrem Hoheitsgebiet mit Rohstof-\n\nfen oder Erzeugnissen getätigt werden, die ihren Ursprung in der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und\nMontenegro) haben und die nach dem Datum dieser Resolu-:\ntion von dort ausgeführt werden, darunter insbesondere\njede Überweisung von Geldern in die Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) für die Zwecke solcher Tätigkeiten oder Geschäfte;\n\n- 11 -\n\nx\n\nc) den Verkauf oder die Lieferung aller Rohstoffe und\nErzeugnisse durch ihre Staatsangehörigen oder von ihren\nHoheitsgebiet aus oder unter Benutzung von ihre Flagge\nführenden Schiffen oder Luftfahrzeugen, gleichviel, ob\ndiese Rohstoffe oder Erzeugnisse ihren Ursprung in ihrem Hoheitsgebiet haben oder nicht, mit Ausnahme von\nHilfsgütern für rein medizinische Zwecke und Nahrungsmitteln,’ die dem Ausschuß des Sicherheitsrats nach Resolution 724 (1991) über Jugoslawien gemeldet wurden,\nan jede natürliche oder juristische Person in der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) oder\nan jede natürliche oder juristische Person zum Zweck\neiner geschäftlichen Tätigkeit in der oder von der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) aus,\nsowie alle von ihren Staatsangehörigen oder in ihrem\nHoheitsgebiet durchgeführten Tätigkeiten, die den Verkauf oder ‘die Lieferung solcher Rohstoffe oder Erzeugnisse fördern oder zu fördern gedacht sind.\n\nAußerdem hatte der Sicherheitsrat in dieser Resolution\n\nbeschlossen:\n\n6. ..., daß im Einklang mit den von dem Ausschuß des\nSicherheitsrats nach Resolution 724 (1991) genehmigten.\nRichtlinien die Verbote nach den Ziffern 4 und 5 nicht\nfür die Durchfuhr von Rohstoffen und Erzeugnissen durch\ndie Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro)\ngelten, die außerhalb der Bundesrepublik Jugoslawien\n(Serbien und Montenegro) ihren Ursprung haben und die\nsich vorübergehend nur zum Zweck der Durchfuhr im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und\nMontenegro) befinden.\n\nbb) Aus Wortlaut und Systemzusammenhang der Resolutions-\n\"regelung erschließt sich nicht ohne weiteres, ob es für die\nverbotene Ausfuhr aus der Bundesrepublik Jugoslawien darauf\nankommt, ob die aus Serbien und Montenegro hergebrachten Waren dort auch erzeugt oder hergestellt worden sind.\n\n{1} Der Text der Resolution - in der Fassung der amtlichen Übersetzung des deutschen Übersetzungsdienstes der Vereinten Nationen - bedarf der Auslegung:\n\nIm Englischen - der \"primären Ausgangssprache\" der Vereinten Nationen (Paqu& VN 1980, 165, 168) - wird für das\nWort \"Ursprung\" in ziffer 4 a, b 2. Halbsatz und c der Resolution stets der Ausdruck \"originating in\" verwendet. Dieser\nBegriff - und damit auch das deutsche Wort \"Ursprung\" - muß\nnicht in dem Sinn verstanden werden, daß auf.die Erzeugung\noder Herstellung der Waren abgestellt wird. \"Originating in\"\nbedeutet nämlich auch \"herstammen aus\" (vgl. von Beseler/\nJacobs-wüstefeld, Law Dictionary (Englisch-Deutsch)\n\n4. Aufl., S. 1165); der Begriff erfaßt somit nach seinen\nSinngehalt auch die Bedeutung, daß auf das Gebiet verwiesen\nwird, aus dem die Ware herkommt, So wurde er in Ziffer 4 b\n1. Halbsatz der Resolution übersetzt, nämlich mit: \"Ausfuhr... aus ... Jugoslawien\". Auch für die insoweit mit\n\nNr. 4 a der Resolution wörtlich übereinstimmende Embargoregelung gegen den Irak und Kuweit (Nr. 3 a der Resolution 661\n(1990) vom 6. August 1990) wurde eine solche Übersetzung ge-\n‚wählt: \"die Einfuhr aller aus Irak oder Kuweit stammenden\nRohstoffe und Erzeugnisse...\" (VN 1990, 146). Diese Embargoregelung wurde in S 69 a Abs. 1 Nr. 1 AWV - dem möglichen\nWortsinn entsprechend (vgl. BVerfGE 82, 236, 269) - mit:\n“\"die Einfuhr aller Erzeugnisse mit Ursprung in oder Herkunft\naus Trak oder Kuweit\" in deutsches Recht umgesetzt (BAnz\n\nNr. 149 vom 11. August 1990, S. 4065). Die Verordnungsregelung in S 69 h Abs. 1 Nr. 1 AWV - die mit Art. 1 a) der Verordnung (EWG) Nr. 1432/92 vom 1. Juni 1992 (ABl. EG, 3. Juni\n1992, Nr. L 151/4) übereinstimmt - hält sich somit innerhalb\n\nder Wortsinngrenze der UN-Resolution (vgl. hierzu BVerfGE\n47, 109, 120 ff; 75, 329, 340 ££; BGHSt 10, 157, 160; 28,\n224, 230).\n\n(2) Der Systemzusammenhang der Embargovorschriften läßt\nkeinen zwingenden Schluß auf eine enge oder weite Auslegung\ndes \"Ursprungs-\"Begriffs zu.\n\nGegen die Auslegung, daß es für die verbotene Ausfuhr\naus Serbien und Montenegro nicht auf die Warenherstellung\noder -erzeugung ankommt, könnte allerdings die Regelung in\nZiff. 4 c der Resolution sprechen. So wäre es möglich, daß\nder die Ausfuhr aus der Bundesrepublik Jugoslawien regelnden\nziffer 4 a der Resolution ein enger \"Ursprungs-\"Begriff deswegen zugrunde liegt, weil in Ziffer 4 c, die den Warenverkehr in umgekehrter Richtung, nämlich nach Serbien und Montenegro, beschränkt, ausdrücklich klargestellt ist, daß dieser alle Rohstoffe und Erzeugnisse betrifft, gleichgültig,\nob sie ihren Ursprung im Verkaufs- oder Lieferland haben\noder nicht.\n\nAndererseits spricht die Durchfuhrregelung in Ziffer 6\nder Resolution eher dafür, daß es bei der verbotenen Ausfuhr\naus Jugoslawien (Serbien und Montenegro) nicht auf den Herstellungs- oder Erzeugungsort der Waren ankommt: Ziffer 6\n\n„betrifft Waren, \"die außerhalb der Bundesrepublik Jugoslawien ... ihren Ursprung haben und die sich vorübergehend ..\nim Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Jugoslawien ... befinden\". Diese Produkte wären bei der engen Auslegung - daß es\nnämlich für die verbotene Ausfuhr auf die serbische/montene--\ngrinische Erzeugung oder Herstellung der Waren ankommt - vom\n\nAusfuhrverbot aber gar nicht erfaßt. Für sie wäre eine Ausnahmebestimmung für die Durchf£uhr, wie sie getroffen wurde,\nsomit nicht erforderlich gewesen. Eine solche Regelung ist\nhingegen notwendig, wenn es für das Ausfuhrverbot unerheblich ist, wo die Waren erzeugt oder hergestellt worden sind;\ndenn diese Produkte werden bei der Durchfuhr durch Jugoslawien (Serbien und Montenegro) - an sich verbotswidrig - aus\ndem Embargogebiet in ein Drittland verbracht.\n\nec) Die Auslegung von Ziffer 4 a der Resolution 757\n(1992) in dem Sinne, wie sie $S 69 h Abs. 1 Nr. 1 AWV (a.F.)\nzugrunde liegt, findet eine gewichtige Stütze darin, daß der:\nSicherheitsrat der Vereinten Nationen in der Resolution 838\n(1993) vom 10. Juni 1993 (VN 1993, 158) selbst den Inhalt\ndieser Ziffer seiner Resolution 757 (1992) dahingehend beschreibt, daß \"alle Staaten die Einfuhr aller Rohstoffe und\nErzeugnisse in ihr Hoheitsgebiet verhindern, die in der Föderativen Republik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) ih-.-\nren Ursprung haben oder von dort ausgeführt werden .„..\" Go.\noriginating in or exported from the Federal Republic of Yugoslavia ...).\n\nDer Senat verkennt nicht, daß diese Resolution erst etwa.\nein Jahr nach der Resolution 757 (1992) beschlossen wurde;\ner mißt der Interpretation zu Ziffer 4 a der Resolution 757\n“t1992) als authentischer Auslegung durch den Resolutionsgeber selbst jedoch erhebliche Bedeutung zu, zumal sie nicht\nals - möglicherweise erweiternde - Sinndeutung, sondern nur\nbeiläufig im Rahmen von Überlegungen zur Überwachung der\nGrenzen Bosnien-Herzegowinas durch internationale Beobachter\nin die Resolution Eingang gefunden hat.\n\n- 15 -\n\nNur diese vom Sicherheitsrat vorgenommene Auslegung entspricht dem Sinn und Zweck der Sanktionen (vgl. hierzu Löffeler wistra 1991, 121, 124). Durch sie wurde ein umfassendes Wirtschaftsembargo verhängt (vgl. BGH NIW 1995, 2174;\nRunderlaß Außenwirtschaft Nr. 26/92 vom 11. Juni 1992, BAnz.\nNr. 109, S. 4706 ); die Volkswirtschaften von Serbien und\nMontenegro..sollten wirtschaftlich isoliert werden (vgl. Löwe-Krahl in: Die Bank 1992, 485; Wehlau DZwir 1994, 37 ff).\nDieser Zweck würde nicht erreicht, wenn nach den Ziffern 4a\nund b der Resolution nur die Ausfuhr von und .der Handel mit\nserbischen und montenegrinischen Erzeugnissen unterbunden\nwerden sollte.\n\nSoweit der deutsche Verordnungsgeber durch die 28. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom\n9. Juni 1993 (BAnz. Nr. 107 vom 15. Juni 1993, S, 5333)\n\nS 69 h Abs. 1 Nr. 1 AWV dahingehend neu gefaßt hat, daß \"das\nVerbringen von Erzeugnissen und Waren aller Art mit Ursprung\nin der, mit Herkunft aus der oder nach Durch£uhr durch die\nBundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) in das\nwirtschaftsgebiet\" verboten ist, erfolgte - in Anlehnung an\nArt. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 990/93 vom 26. April 1993\n(ABl. EG, 28. April 1993, Nr. L 102/14) - lediglich eine Anpassung des Wortlauts der Außenwirtschaftsverordnung an die\nverschärften UN-Sanktionsmaßnahmen durch die Resolution 820\n»(1993) vom 17. April 1993 (VN 1993, 75). Eine inhaltliche\nNeubestimmung der in 5 69 h Abs. 1 Nr. 1 AWV in der Fassung\nder 23. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung für die verbotene Ausfuhr gebrauchten Formulierung \"aus\noder mit Ursprung in den Republiken Serbien und Montenegro\"\n\nist dadurch nicht erfolgt (vgl. die Bekanntmachung des Bundesausfuhramtes vom 9. Juni 1993, BAnz. Nr. 110, S. 5557),\n\nc) Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe (insbesondere den Einlassungen der Angeklagten Li. und K.\nsowie den für die Transporte getroffenen Verschleierungsmaßnahmen) ist ersichtlich, daß den Angeklagten auch bewußt\nwar, daß - wie es sich aus den SS 69 h bis k der AWV (a.F.)\neindeutig ergab - zur Tatzeit ein umfassendes Außenhandelsverbot mit Serbien und Montenegro bestand (vgl. insbesondere\nUA 8, 24, 29, 34/35, 37/38, 39, 40/41, 44, 48/49, 58).\n\n\"2. Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden,\ndaß die Strafkammer hinsichtlich in Serbien möglicherweise\nnur zwischengelagerter Waren den Begriff der \"Durchfuhr\" in\ndem Ausnahmetatbestand des § 69 h Abs. 2 Nr. 4 AWV verkannt\nhabe.\n\na) Nach S 69 h Abs. 2 Nr. 4 AWV - in der zur Tatzeit\ngültigen Fassung - galten die Verbote nach § 69 h Abs. 1 AWV\n(a.F.) nicht für \"die Durchfuhr durch die Republiken Serbien\nund Montenegro von Erzeugnissen, die ihren Ursprung außerhalb dieser Republiken haben und sich nur zum Zweck der\nDurchfuhr auf dem Gebiet dieser Republiken befinden, in\n\n\"Übereinstimmung mit den Leitlinien des mit der Resolution\n\n724 (1991) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzten Ausschusses\". Diese Regelung entspricht der Nr. 6\nder UN-Resolution 757 (1992).\n\nDas Landgericht ist der Auffassung,. für den Begriff der\n\"Durch£fuhr\" sei wesentlich, daß während des Transports zu\nkeiner Zeit eine freie Disposition des Durchführenden oder\neiner anderen Person über die Ware gegeben und der zur Beförderung notwendige Aufenthalt auf die Zeit beschränkt ist,\ndie zur Durch£fuhr erforderlich ist. Bestehe dagegen die Möglichkeit der Verfügung über den Gegenstand, so liege Einfuhr\nvor, Es hat im Hinblick auf die abgeurteilten Taten festgestellt: \"daß die Ware zu den jeweiligen Fabriken in Serbien\ngebracht worden war, beziehungsweise bei ihnen abgeholt wurde. Dabei ist die Ware jeweils von den verantwortlichen Serben entgegengenommen beziehungsweise ihnen übergeben worden,\ndiese konnten ungehindert auf sie Zugriff nehmen\".\n\nb) Die Annahme der Strafkammer, daß in den den Schuldsprüchen zugrunde liegenden Fällen keine Waren-Durchfuhr\nvorlag, läßt keinen Rechtsfehler erkennen.\n\naa) Nach § 69 h Abs. 2 Nr. 4 AWV a.F. in Verbindung mit\n\nNr. 6& der UN-Resolution 757 (1992) setzte die erlaubte\n\"Durchfuhr\" durch das Embargogebiet voraus, daß sie in Übereinstimmung mit den Leitlinien des Ausschusses des Sicherheitsrats erfolgte. Sinn und Zweck der Regelung war, daß der\ndurch Serbien und Montenegro führende - kontrollierte (vgl.\ndie \"Guidelines\" des UN-Ausschusses vom 18. Juni 1992) -\n«Wirtschaftsverkehr anderer Staaten durch das Embargo möglichst nicht beeinträchtigt wurde. Das Zulassen des Zugriffs\nGebletsansässiger auf \"durchgeführte\" Waren wäre dem Embargozweck zuwidergelaufen. Würde - wie die Revision meint -\ndie Durchfuhrregelung gestatten, Waren im Embargogebiet\n\"zwischenzulagern\", so hätten die Sanktionen mühelos dadurch\n\numgangen werden können, daß zur (verbotenen) Ein- oder Ausfuhr bestimmte Waren angeblich nur \"zwischengelagert\" wur-Gen. Eine Kontrolle der Einhaltung des Embargos wäre damit\npraktisch nicht möglich gewesen,\n\nbb) \"Durchfuhr\" durch das Embargogebiet liegt daher nach\nSinn und Zweck des UN-Embargos dann nicht vor, wenn Gebietsansässigen (vgl. hierzu S 4 Abs. 1 Nr. 5 AWG n.F.) des Enbargostaats - wie hier - die ware nach Verbringen in das Embargogebiet mit der Möglichkeit eigener Verfügung über sie\nübergeben wird oder sie diese nach einer solchen Übergabe in\nihrer Verfügungsmacht hatten (zu der parallelen Problematik\nim Betäubungsmittelstrafrecht und Kriegswaffenrecht vgl. nur\nBGHSt 31, 374, 375; 34, 180, 183; BGH NJW 1974, 429, 430;\n1994, 61). In diesen Fällen ist vielmehr zunächst Einfuhr\nund bei der anschließenden Beförderung der Erzeugnisse über\ndie Grenze des Embargogebiets Ausfuhr gegeben (vgl. Fuhrmann\nin Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 1995, Außenwirtschaftsgesetz - A 217 - S 4 Rdn. 16; zum Begriff der\nAusfuhr im Außenwirtschaftsrecht vgl. BGHR AWG $S 34 Ausfuhr\n1).\n\ncc) S 4 Abs. 2 Nr. 5 AWG - in der zur Tatzeit geltenden\nFassung - der als Durchfuhr im Sinne des Außenwirtschaftsrechts \"die Beförderung von Sachen aus fremden Wirtschafts- .\n\"gebieten durch das Wirtschaftsgebiet, ohne daß die Sachen in\nden freien Verkehr des Wirtschaftsgebiets gelangen\", definierte, steht dem nicht entgegen. Unter \"Wirtschaftsgebiet\"\nim Sinne der Vorschrift ist das vom -Außenwirtschaftsgesetz\nerfaßte deutsche Wirtschaftsgebiet zu verstehen (8 4 Abs. 1\nNr. 1 AWG). Für dieses wurde und wird unter \"freiem Verkehr\"\n\nder zollrechtlich nicht beschränkte Verkehr innerhalb des\nzollgebiets verstanden (vgl. Fuhrmann aaO S 4 Rdn. 1, 13,\n16; Rebholz, Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr im Straf- und\nOränungswidrigkeitenrecht, 1991, S. 136 - vgl. auch § 4\n\nAbs. 2 Nr. 5 AWG i.d.F. des Achten Gesetzes zur Änderung des\nAußenwirtschaftsgesetzes vom 9. August 1994, BGBl. I\n\nS. 2068: \"... ohne daß die Sachen ... in den zollrechtlich\nfreien Verkehr gelangen ...\"). Würde es bei Embargoregelungen für den Begriff der Durchfuhr auf die zollrechtliche Behandlung der Ware ankommen, so entschiede der Embargostaat\ndarüber, ob der Ausnahmetatbestand der \"Durchfuhr\" nach der\nUN-Resolution vorliegt oder nicht. Dies widerspricht dem\nSinn und Zweck des Wirtschaftsembargos, das gerade den Embargostaat mit den Sanktionen treffen und ihn zur Erfüllung\nder Forderungen der Vereinten Nationen anhalten soll. Die\nzolirechtlich geprägte Durch£fuhr-Definition des Außenwirtschaftsgesetzes kann somit für den Durch£fuhr-Begriff des Embargos weder unmittelbar noch entsprechend angewendet werden,\n\ndd) Sofern die Angeklagten der Meinung gewesen wären, es.\nhabe sich bei Waren-Transporten nicht um Ein- und Ausfuhr,\nsondern um Durchfuhr gehandelt, so wäre diese Wertung lediglich ein Subsumtionsirrtum, der den Vorsatz nicht berührte\n(vgl. BGH NStZ 1993, 594, 595 mit Anm. Puppe). Nach dem Ge-\n\n\"samtzusammenhang der Urteilsgründe scheidet ein Verbotsirrtum (§ 17 StGB) aus.\n\n3. Auch die Angriffe der Revision gegen die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils haben keinen Erfolg.\n\n- 20 -\n\nDie Strafkammer hat ihre Überzeugung von dem festgestellten Sachverhalt aufgrund eingehender Würdigung der erhobenen Beweise, namentlich der Geständnisse der Angeklagten\nLi. und K, vor den Beamten der Zollfahndung, der gefälschten Zollpapiere und der Angaben von Zeugen, insbesondere der von Fahrern der Transportfahrzeuge, gewonnen. Die\nvom Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Ergebnis der Beweisaufnahme zu würdigen, ist allein Aufgabe des Tatrichters. Seine\nSchlüsse müssen denkgesetzlich möglich sein;- zwingend brauchen sie nicht zu sein (BGHSt 29, 18, 20). Dem wird das angefochtene Urteil gerecht.\n\nSoweit in der Beweiswürdigung bei den Taten der Angeklagten Li. und K. ausgeführt wird, die Angeklagten\nhätten \"keine Tatsachen unter Beweis gestellt, die geeignet\nwaren, eine Durchfuhr im Rechtssinne darzulegen\", sollte damit nicht, was rechtsfehlerhaft wäre (vgl. BGH StV 1983,\n186), den Angeklagten die Beweislast für ihre Unschuld übertragen werden. Gemeint ist ersichtlich, daß sich für die\nentsprechende Behauptung dieser Angeklagten in der Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte ergeben haben (vgl. UA 43/44,\n52).\n\nIII, Entgegen der Auffassung der Strafkammer stellt sich\n“jedoch das Tatgeschehen in den Fällen II 7 und 8 (dies betrifft die Angeklagten L. und .G. ) sowie II 37 und\n38 und II 39, 40, 41 (dies betrifft die Angeklagten Li.\nund K. ) als jeweils natürliche Handlungseinheit dar.\n\n- 2i -\n\nEine natürliche Handlungseinheit ist anzunehmen, wenn\nein unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang\nzwischen den strafrechtlich erheblichen Verhaltensweisen\nfestgestellt wird und wenn diese auf einer einzigen Willensentschließung beruhen (st. Rspr., vgl. nur BGHR StGB vor\n$S 1/natürliche Handlungseinheit, Entschluß, einheitlicher 8\nm.N.).\n\n1. In den Fällen II 7 und 8 der Urteilsgründe ließen die\n\nAngeklagten L. und G. am 20./21. September 1992\nzwei Lastwagenladungen tiefgefrorener Himbeeren von einem\nKühlhaus in Ta. (Serbien) nach Deutschland bringen. Die\n\nLkws, die beide zur selben Spedition gehörten, fuhren im\nKonvoi und wurden samt Ladung inN. beschlagnahnt.\n\n2, Die beiden Transporte in den Fällen II 237 und 38 von\nder Firma P. in P. (Serbien) zur Firma\n\nM. nach K. (Deutschland) wurden vom Angeklagten Li. unter einer einheitlichen Registriernummer\nerfaßt. Sie betrafen beide - unter anderem - \"Ökotubs\"-Behälter und wurden mit zwei Lkws der Speditionsfirma der Angeklagten K. zu gleicher Zeit durchgeführt,\n\n3. Auch den Auftrag für die drei von der Spedition der\nAngeklagten K, Ende Juli/Anfang August 1992 durchgeführten\n»Fahrten in den Fällen II 39, 40 und 41, mit denen Motorenöl\nund Chemikalien von Deutschland nach B. (Serbien)\ntransportiert wurden, wickelte der Angeklagte Li. unter\neiner Registriernummer einheitlich ab.\n\n- 22 -\n\nIn den genannten Fällen, die in der Beweiswürdigung des\nangefochtenen Urteils jeweils gemeinsam erörtert werden,\nsind nach den Urteilsgründen die Voraussetzungen für natürliche Handlungseinheiten erfüllt. Die Annahme von Einzeltaten würde insoweit eine künstliche Aufspaltung einheitlichen\nTatgeschehens darstellen. Daß die Angeklagten jeweils beson-Gere Dispositionen für die einzelnen Lkw-Ladungen treffen\n\nmußten, steht dem nicht entgegen.\n\nEine darüber hinausgehende Zusammenfassung von Fahrten\nzu \"Bewertungseinheiten\" (\"Bestellungs-\" bzw, \"Ankaufsgesamtheiten\"), wie sie die Revision anstrebt, scheidet dagegen aus. Soweit die Rechtsprechung beim Handeltreiben mit\nBetäubungsmitteln eine Bewertungseinheit annimmt (vgl. BGHSt\n30, 28; BGHR BtMG $S 29 Bewertungseinheit 1, 2), beruht dies\nauf dem weiten Begriff des Handeltreibens. Auf Embargoverstöße lassen sich diese Grundsätze auch nicht entsprechend\nübertragen.\n\nBezüglich der Fälle II 7 und 8 liegt somit nur eine Tat,\nhinsichtlich der Tatkomplexe II 37 und 38 sowie II 39, 40\nund 41 liegen nur zwei und nicht, wie das Landgericht annimmt, fünf selbständige Taten vor.\n\nDer Senat ändert die Schuldsprüche entsprechend ab.\n\"5 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich die Angeklagten\ngegen die geänderten Schuldsprüche nicht wirksamer als geschehen hätten verteidigen können. |\n\nIV. Die Änderung der Schuldsprüche entzieht den in den\nFällen II 7, 8, 37, 38, 39, 40 und 41 verhängten Einzelstra-\n\n=\n\n- 23 -\n\nfen die Grundlage; die Einstellung des Verfahrens läßt auch\ndie Einzelstrafen in den Fällen II 34, 35 und 45 der Urteilsgründe entfallen. Dies führt zur Aufhebung der Gesamtstrafen. Der Senat hebt darüber hinausgehend den gesamten\nStrafausspruch auf, weil die Strafzumessung insgesamt rechtlicher Überprüfung nicht standhält:\n\n1. Zu Lasten der Angeklagten L. und G. berücksichtigt das Landgericht, daß diese sich \"über das Leid der\nkriegsbelasteten Bevölkerung\" hinweggesetzt hätten, zum\nNachteil des Angeklagten Li. ‚ \"daß er die kriegspbela-Stete Bevölkerung nicht beachtete\" und zu Lasten der Angeklagten K. , daß \"sie ihr kaufmännisches Handeln vor das\nLeid der kriegsbelasteten Bevölkerung\" gestellt habe. Diese\nden Regelungsgrund für die Schaffung des Straftatbestandes\nund die regelmäßigen Tatfolgen straferschwerend würdigenden\nStrafzumessungserwägungen begegnen im Hinblick auf das Verbot der Doppelverwertung (S 46 Abs. 3 StGB) durchgreifenden\nrechtlichen Bedenken (vgl. Schäfer, Praxis der Strafzumessung, 2. Aufl. Rdn. 306 ff m.N.). Der Rechtsfehler hat sich\nauch ersichtlich auf die Höhe der verhängten Freiheitsstrafen ausgewirkt.\n\n2. Die Strafkammer hat für die einzelnen Embargoverstöße\nFreiheitsstrafen zwischen einem Jahr und einem Jahr sechs\n\n‘Monaten bei den Angeklagten L. und G, ‚ zwischen ei-\n\nnem und zwei Jahren bei dem Angeklagten Li. und zwischen einem Jahr und einem Jahr fünf Monaten bei der Angeklagten K. verhängt und daraus Gesamtfreiheitsstrafen von\nfünf Jahren zehn Monaten ({L. und G. ), vier Jahren\n\n- 2A -\n\ndrei Monaten (Li. }) und drei Jahren sechs Monaten (K. |)\ngebildet. |\n\nDie Begründung für die Gesamtstrafen läßt nicht erkennen, ob das Landgericht hinreichend berücksichtigt hat, daß\nbei der Bildung der jeweiligen Gesamtstrafe die Erhöhung der\nEinsatzstrafe in der Regel niedriger auszufallen hat, wenn\n- wie hier - zwischen den einzelnen Taten ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang besteht (vgl.\nBGH NStZ 1995, 77 m.w.N.). Erkennbar mildernd in der Strafhöhe muß sich auch auswirken, daß es sich bei allen Embargoverstößen um solche von minderem Gewicht handelt.\n\nVon den Rechtsfehlern, die zur Aufhebung der Strafaussprüche führen, wird die Einziehungsanordnung nicht berührt.\nSie kann daher bestehenbleiben.\n\nV. Der Senat hebt die Haftbefehle gegen die Angeklagten\nL. und G. auf, weil die weitere Untersuchungshaft\n\nzur Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe außer\nVerhältnis stehen würde (585 126 Abs. 3, 120 Abs. 1 Satz 1\n\nStPO).\n\nMeyer-Goßner Maatz Tepperwien\n\nKuckein Solin-Stojanovic\n\nRu,","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-09-28/4-str-68-95","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"AWG 2013","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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