{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1992-02-18_4_StR_27_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1992-02-18","aktenzeichen":"4 StR 27/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"20\n\nun\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 27/92\n\nvom\n18. Februar 1992\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMarkus Josef B EEE aus CHE, geboren am\nGEB 1965 in MED, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nDer 4.\n\n„DD\n\nStrafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n18. Februar 1992 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bielefeld vom\n\n18. September 1991 aufgehoben, soweit die\nUnterbringung des Angeklagten in einem\npsychiatrischen Krankenhaus angeordnet\nworden ist.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n.„ Die Kosten des Rechtsmittels trägt der An-\n\ngeklagte, jedoch wird die Gebühr auf ein\nViertel ermäßigt. Die dem Angeklagten in\nder Revisionsinstanz erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in\nzwei Fällen, Betrugs, versuchter Nötigung in Tateinheit mit\nvorsätzlicher Körperverletzung, wegen Bedrohung und wegen\n\nSachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem\nJahr und drei Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es die\nUnterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen\n\nKrankenhaus angeordnet.\n\nDie Revision des Angeklagten wendet sich mit der Sachrüge gegen die Verurteilung wegen Bedrohung, die Versagung\nvon Strafaussetzung zur Bewährung, hauptsächlich jedoch gegen die Anordnung der Unterbringung.\n\nDas Rechtsmittel erweist sich als unbegründet im Sinne\nvon § 349 Abs. 2 StPO, soweit es den Schuld- und Strafausspruch betrifft, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 22. Januar 1992 zutreffend dargelegt hat.\n\nDagegen kann die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus keinen Bestand\nhaben. Die Strafkammer übernimmt die Auffassung der Sachverständigen, \"daß der Angeklagte trotz bisher erfolgter\ntherapeutischer Bemühungen nicht in der Lage ist, eigenständig zu leben, sich in ein soziales Gefüge einzuordnen\nund sein Verhalten zu steuern. Es bestehe weiterhin erhebliche Gefahr krimineller Auffälligkeit, des Alkoholmißbrauchs und dadurch der Vertiefung der verminderten Kritikfähigkeit und der Verwahrlosung. Danach sei eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus erforderlich. Ohne diese Maßnahme seien weitere erhebliche rechtswidrige\nTaten zu erwarten\" (UA 18).\n\nDiese Begründung vermag die Anordnung der Maßregel\nnicht zu tragen. Die Unterbringung in einem psychiatrischen\nKrankenhaus stellt einen tiefgreifenden Eingriff in die Lebensverhältnisse eines Betroffenen dar. Sie darf deshalb\nnur angeordnet werden, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren\nGrades - nicht nur die einfache Möglichkeit - neuerlicher\nschwerer Störungen des Rechtsfriedens besteht (BGHR StGB\n\n§ 63 Gefährlichkeit 8 m.weit.Nachw.). Ob dies der Fall ist,\nmuß aufgrund einer Gesamtwürdigung von Tat und Täter ermittelt werden.\n\nEine solche läßt das Urteil bereits vermissen. Sie\nkönnte hier nach den Feststellungen aber auch nur das Ergebnis haben, daß die für eine Unterbringung erforderliche\n\"Gefährlichkeit\" bei dem Angeklagten nicht zu bejahen ist.\nAls Vorbelastung wird lediglich eine Verurteilung aus dem\nJahre 1989 mitgeteilt, durch die gegen den Angeklagten wegen \"gemeinschaftlich versuchten Diebstahls in einem besonders schweren Fall\" auf eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen\nzu je 8 DM erkannt worden ist. Die im vorliegenden Verfahren abgeurteilten Taten betreffen das \"Schmierestehen\" bei\neinem Diebstahl mit einer Beute von etwa 100,-DM, einen Betrug mit einem Schaden von 36,80 DM, das Parteinehmen in\neiner Auseinandersetzung zwischen Dritten durch Reißen des\nKontrahenten vom Fahrrad, die Bedrohung eines - nicht als\nsolchen erkannten - Zivilbeamten der Polizei mit einer Plastikpistole, das durch einen Mittäter vollzogene Aufbrechen\nzweier Kraftwagen, um darin zu nächtigen, sowie einen La-Gendiebstahl (Schaden: 4,99 DM). Bereits eine solche Zusammenstellung hätte der Strafkammer die Auffassung vermitteln\nmüssen, daß es sich bei diesen Taten um solche aus dem unteren Bereich der Kriminalität handelt, allenfalls im Einzelfall an denjenigen mittlerer Kriminalität heranreichend.\nHierfür spricht auch die Höhe der ausgeworfenen Einzelfreiheitsstrafen von zweimal sechs, je einmal vier und drei Monaten, einmal einem Monat sowie der Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 5 DM.\n\nOo\n\nEs ist nichts dafür ersichtlich, daß in Zukunft von dem\nAngeklagten gewichtigere Straftaten als bisher zu befürchten wären. Im übrigen ist im Rahmen der Prüfung, ob die Unterbringung erforderlich ist, auch zu berücksichtigen, daß\nder Angeklagte nicht schuldunfähig, sondern - wenn auch nur\nbeschränkt - schuldfähig ist, so daß gegen ihn als Mittel\nder Einwirkung - wie hier eingesetzt - auch die Strafe zur\nVerfügung steht (vgl. BGH NJW 1976, 1949).\n\nWeitere Feststellungen zur Gefährlichkeitsprognose sind\nnach Läge der Dinge nicht zu erwarten. Im Hinblick darauf\nist eine Zurückverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung nicht angezeigt. Der Senat erkennt deshalb dahingehend, daß die Anordnung der Unterbringung entfällt, weil\nsie zur Bedeutung der vom Angeklagten begangenen und zu erwartenden Taten sowie zu dem Grad der von ihm ausgehenden\nGefahr außer Verhältnis steht (5 62 StGB).\n\nPA\n\nDa es dem Angeklagten bei seinem Revisionsangriff gegen\ndas Urteil erkennbar in der Hauptsache um den Wegfall der\nUnterbringung gegangen ist und er insoweit Erfolg hat, erscheint es gerechtfertigt, seine notwendigen Auslagen der\nStaatskasse aufzuerlegen (S 473 Abs. 4 StPO).\n\nSalger Steindorf Maatz\nBasdorf Tolksdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-02-18/4-str-27-92","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-02-18/4-str-27-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:19.233030+00:00"}}