{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1992-02-18_4_StR_11_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1992-02-18","aktenzeichen":"4 StR 11/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 11/92 BESCHLUSS\n\nvom\n18. Februar 1992\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Totschlags\n\nwıIl\n\n*\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am\n18. Februar 1992 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nI.\n\nIl.\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Saarbrücken\nvom 30. September 1991\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß\ndie Angeklagte der Körperverletzung\nmit Todesfolge schuldig ist,\n\n2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Jugendkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu\neiner Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die An-\n\ngeklagte rügt mit ihrer Revision die Verletzung formellen\nund materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Er-\n\nfolg.\n\n=\n\nl. Die Rüge der Verletzung des Verfahrensrechts ist\nnicht ordnungsgemäß ausgeführt ($S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO)\n\nund daher unzulässig.\n\n2. Die Sachrüge führt zur Änderung des Schuld- und zur\n\nAufhebung des Strafausspruchs.\n\nwährend die getroffenen Feststellungen und die Beweiswürdigung des Landgerichts aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sind, halten seine Darlegungen zum bedingten Tötungsvorsatz der Angeklagten rechtlicher Nachprüfung nicht\nstand. Das Landgericht hat hierzu ausgeführt (UA 23):\n\n\"Wer aber so wie die Angeklagte einem 2 1/2 Monate\nalten Säugling so wuchtige Faustschläge gegen den Kopf\nversetzt und das Kind anschließend mit Wucht in einen\nam Boden stehenden Tragekorb wirft, weiß, daß er damit\nden Tod des Kindes herbeiführen kann und der will es\nauch. Die Angeklagte war sich daher, dies hat sie immer\nwieder eingeräumt, um 20.45 Uhr, als sie ihren Stiefbruder zur Zeugin P. schickte, auch bewußt, daß ihr\nKind tot war.\"\n\nDamit ist das voluntative Moment des bedingten Vorsatzes nicht hinreichend dargetan. Aus der Tatsache, daß der\nAngeklagten bewußt war, \"daß ihr Kind tot war\", läßt sich\nnicht schließen, daß sie es wollte oder billigend in Kauf\nnahm, ihr Kind durch die Schläge zu töten. Allein aus der\nobjektiven Gefährlichkeit der Handlung, die geeignet war,\nden Tod des Kindes herbeizuführen, konnte aber nicht ohne\nweiteres (\"der will es auch\") auf einen (direkten oder bedingten) Tötungsvorsatz geschlossen werden: Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt es bei gefährlichen Gewalthandlungen zwar nahe, daß der Täter mit der\n\nMöglichkeit, das Opfer könne dabei zu Tode kommen, rechnet\nund, weil er gleichwohl sein gefährliches Handeln fortsetzt,\nauch einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt. Deshalb\nist in derartigen Fällen ein Schluß von der objektiven Gefährlichkeit der Handlungen des Täters auf bedingten Tötungsvorsatz zwar grundsätzlich möglich. Angesichts der\nhohen Hemmschwelle gegenüber einer Tötung ist jedoch immer\nauch die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, daß der Täter\ndie Gefahr der Tötung nicht erkannt oder jedenfalls darauf\nvertraut hat, ein solcher Erfolg werde nicht eintreten. Der\nSchluß auf bedingten Tötungsvorsatz kann deshalb nur dann\nrechtsfehlerfrei sein, wenn der Tatrichter in seine Erwägungen alle die Umstände einbezogen hat, die ein solches Ergebnis in Frage stellen. Daß dies geschehen ist, müssen die\nUrteilsgründe erkennen lassen (BGHR StGB S 212 Abs. 1\nVorsatz, bedingter 1, 2, 5). Hieran fehlt es. Das Landgericht legt nicht dar, aufgrund welcher Erwägungen es zu der\nÜberzeugung gelangt ist, daß die Angeklagte ihr Kind töten\nwollte,\n\nDie erforderlichen Darlegungen waren auch nicht deshalb\nentbehrlich, weil die schweren Verletzungen des Kindes hier\neinen Tötungsvorsatz von selbst ergäben. Nach den Feststellungen hat die Angeklagte trotz ihres jugendlichen Alters\nund trotz ihrer Überforderung durch die äußerst schwierigen\nFamilienverhältnisse (Alkohlmißbrauch der Mutter und des\nStiefvaters, Versorgung von sechs (Stief-)Geschwistern und\nvon zwei eigenen kleinen Kindern) nach Ansicht des Jugendanmtes bei der Pflege und Versorgung ihrer Stiefgeschwister\n\n\"ein erstaunliches Geschick\" entwickelt; \"auch ihre eigenen\n\nKinder betreute sie so, daß keine Versorgungsmängel bekannt\nwurden, die ein Einschreiten des Jugendamtes hätte erforderlich machen müssen\" (UA 6). Unter Einfluß von Alkohol in\ngrößeren Mengen wurde die Angeklagte allerdings \"aggressiv\nund jähzornig\" {UA 7).\n\nBei dieser Sachlage ist der Schluß auf eine Tötungsabsicht der Angeklagten nicht zwingend. Da keinerlei negative\nEinstellung der Angeklagten gegen ihr Kind festgestellt ist,\ndiese Einstellung vielmehr (durch das Jugendamt) positiv bewertet wurde, ist in gleicher Weise der Schluß möglich, daß\ndie Angeklagte nur mit Verletzungsabsicht gehandelt hat; ein\nTötungsvorsatz liegt danach eher fern.\n\nDer Senat schließt aus, daß bei der - die Tat bestreitenden - Angeklagten noch sichere Feststellungen zu ihrer\ninneren Einstellung möglich sind. Er hat deswegen in Anwendung des Grundsatzes, daß im Zweifel zugunsten der Angeklagten zu entscheiden ist, den Schuldspruch auf Körperverletzung mit Todesfolge ($S 226 StGB) umgestellt. S 265 StPO\nsteht nicht entgegen, weil sich die Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht anders als geschehen hätte ver-\n\nteidigen können.\n\nDie Änderung des Schuldspruch hat die Aufhebung des\nStrafausspruchs zur Folge.\n\nSalger Meyer-Goßner Steindorf\nNehm Maatz","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-02-18/4-str-11-92","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-02-18/4-str-11-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:19.198830+00:00"}}