{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1992-02-13_4_StR_549_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1992-02-13","aktenzeichen":"4 StR 549/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"73/2 7\n- BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n4 StR 549/91\n\nvom 13. Februar 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHeinz K EEE aus ne. geboren an\n1952 in Pb. zur Zeit in Haft, /\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\n6b\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 13. Februar 1992, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer-Goßner\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Steindorf\nMaatz\nBasdorf\nDr. Tolksdorf\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. > Zu\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EB aus zB\nals Verteidiger,\n\nJustizsekretärin |\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n16\n\n1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des\nAngeklagten wird das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 25. April 1991\n\na) in dem den Fall II 4 der Urteilsgründe\nbetreffenden Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte des schweren\nRaubes in Tateinheit mit versuchter\nschwerer räuberischer Erpressung, Vergewaltigung, Freiheitsberaubung und gefährlicher Körperverletzung schuldig ist.\n\nb) im Einzelstrafausspruch wegen unbefugten\nGebrauchs eines Fahrzeugs in Tateinheit\nmit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs dahin ergänzt, daß als Einzelstrafe Geldstrafe von neunzig Tagessätzen\n\nzu _ je zwei Deutsche Mark verhängt wird.\n\n2. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.\n\n3. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und\ndie dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. Der\nAngeklagte hat die Kosten seiner Revision und die\nden Nebenklägerinnen dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n6\n\nGründe:\n\nI. Das Landgericht hat den Angeklagten zweier Taten zum\nNachteil der Nebenklägerin wg. nämlich der Nötigung in\nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall 1) sowie\ndes unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeugs in Tateinheit mit\nfahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs (Fall 2), ferner\neiner Tat zum Nachteil der Nebenklägerin Lga-B@B. nämlich\nder versuchten schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, gefährlicher Körperverletzung\nund Vergewaltigung (Fall 3 = II 4 der Urteilsgründe), für\nschuldig befunden. Es hat gegen ihn Einzelstrafen von einem\nJahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe im Fall 1, von neunzig Tagessätzen Geldstrafe im Fall 2 sowie von fünf Jahren\nund sechs Monaten Freiheitsstrafe im Fall 3 verhängt und\nhieraus eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und\nsechs Monaten gebildet. Ferner hat das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und außerdem eine Maßregel nach SS 69,\n\n69 a StGB bestimmt.\n\nGegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft zuungunsten des Angeklagten Revision eingelegt. Sie erhebt die\nSachrüge, mit der sie beanstandet, daß der Angeklagte im\nFall 3 nicht auch wegen tateinheitlichen schweren Raubes\nverurteilt worden ist und daß ihm mit ihres Erachtens unzureichender Begründung in allen Fällen eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit gemäß 5 21 StGB zugebilligt\nwurde. Der Schuldspruch in den Fällen 1 und 2 wird von der\n\nStaatsanwaltschaft - wie der Vertreter des Generalbundesanwalts in der Hauptverhandlung ausdrücklich klargestellt\nhat - nicht angegriffen.\n\nAuch der Angeklagte ficht das Urteil mit der Revision\nan. Er erhebt allein den Fall 3 betreffende Verfahrensbeschwerden und rügt allgemein die Verletzung sachlichen\nRechts.\n\nDie Rechtsmittel bleiben im wesentlichen ohne Erfolg.\nII. Die Revision der Staatsanwaltschaft .\n\n1. Mit Recht beanstandet die Staatsanwaltschaft allerdings, daß der Angeklagte im Fall 3 nicht auch wegen tateinheitlich begangenen schweren Raubes (SS 249, 250 Abs. 1\nNr. 2 StGB) verurteilt worden ist. Nachdem der Angeklagte\nmit dem Einsatz räuberischer Nötigungsmittel - Bedrohung mit\neinem Messer, kurzfristiges Würgen, Todesdrohungen - gegen\nFrau Lip -B@B begonnen hatte, um sie zur Herausgabe ihres\nKraftfahrzeugs zu zwingen, hat diese sich der zwischenzeitlichen Wegnahme von 15 DM aus ihrem Geldbeutel, wie der Zusammenhang der Urteilsfeststellungen eindeutig ergibt (UA\n18), unter dem Eindruck der fortdauernden zwangswirkung, die\nder Angeklagte bewußt ausnutzte, nicht widersetzt. Damit\nsind die Voraussetzungen eines schweren Raubes erfüllt (vgl.\nBGHSt 20, 32); die Auffassung der Strafkammer, es liege lediglich ein Diebstahl vor, der von der versuchten schweren\nräuberischen Erpressung \"umfaßt\" werde (UA 29), ist rechtsfehlerhaft. Da dieselben Nötigungsmittel einerseits zur\n(versuchten) Erpressung bezüglich des Kraftfahrzeugs, ande-\n\n6\n\nrerseits zur Wegnahme einer anderen Sache, des Geldes, eingesetzt wurden, stehen schwerer Raub und versuchte schwere\nräuberische Erpressung hier zueinander im Verhältnis der\nTateinheit (vgl. BGHSt 7, 252, 254; 26, 24, 28; 32, 88,\n\n92 £f; BGH JZ 1952, 240; Eser in Schönke/Schröder StGB\n\n24. Aufl. $S 253 Rdn. 31, § 255 Rdn. 3). Der Senat ändert den\nSchuldspruch dementsprechend ab. § 265 Abs. 1 StPO steht\nnicht entgegen, da dem Angeklagten schon in der Anklageschrift ein vollendeter schwerer Raub auch im Hinblick auf\ndie Wegnahme des Geldes zur Last gelegt worden war.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs zieht indes keine Änderung des Strafausspruchs nach sich. Die Strafkammer hat der\nStrafzumessung im Fall 3 ohnehin den nur einmal gemäß SS 21,\n49 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 StGB (UA 29) gemilderten Strafrahmen des $S 250 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt. Wie die Angabe\nder Untergrenze von zwei Jahren Freiheitsstrafe - nicht etwa\nvon sechs Monaten, wie bei zweimaliger Milderung nach S 49\nAbs. 1 Nr. 3 StGB oder bei einmaliger Milderung des Mindestmaßes aus § 177 Abs. 1 StGB - erweist, hat sie von einer\nweiteren Strafrahmenverschiebung nach SS 23 Abs. 2, 49\nAbs. 1 StGB keinen Gebrauch gemacht (UA 31). Der konkrete\nUnrechtsgehalt der die Geschädigte schwer belastenden Tat\nbleibt von der eher beiläufigen gewaltsamen Wegnahme eines\ngeringen Geldbetrages nahezu unbeeinflußt. Der Senat\nschließt daher (in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt) aus, daß die Strafkammer bei vollends zutreffender\nrechtlicher Würdigung aus demselben Strafrahmen eine noch\nhöhere Einzelstrafe gegen den Angeklagten verhängt hätte.\n\n2. Abgesehen davon deckt die auf die Revision der\nStaatsanwaltschaft veranlaßte sachlichrechtliche Überprüfung\ndes angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zugunsten des\nAngeklagten auf.\n\na) Im Fall 3 ist die Auffassung des Tatrichters, die\nVergewaltigung und die zuvor verwirklichten Delikte stünden\nzueinander angesichts des fortdauernden Einsatzes der identischen Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben\nim Verhältnis der Tateinheit, vom Revisionsgericht hinzunehmen (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 1991 - 4 StR\n349/91 -; BGHSt 37, 256, 259 f; BGH NStZ 1985, 546).\n\nb) Zwar beanstandet die Staatsanwaltschaft grundsätzlich mit Recht, daß die Befunde des psychiatrischen Sachverständigen über die beim Angeklagten festgestellte schwere\nPersönlichkeitsstörung im Urteil nur sehr knapp wiedergegeben sind. Indes sieht der Senat (in Übereinstimmung mit dem\nGeneralbundesanwalt) aufgrund der eingehenden Feststellungen\nzu den frühkindlichen Entwicklungsstörungen des Angeklagten,\nden vielfältigen Schwierigkeiten bei seinem persönlichen\nWerdegang in der früheren DDR, ferner zu seinen von massiven\nEnttäuschungen und Konflikten in persönlichen Beziehungen\nund von wiederholten Selbsttötungsversuchen gekennzeichneten\nLebensverhältnissen nach dem Umzug in die Bundesrepublik Anfang 1990 sowie zu seinen psychischen Befindlichkeiten bei\nund nach Begehung der Taten das Vorliegen einer schweren\nPersönlichkeitsstörung hier als anschaulich und ausreichend\nbelegt an. Unter dieser Voraussetzung sind ihre Subsumtion\nunter eine schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne der\n§§ 20, 21 StGB und die Milderung wegen darauf beruhender je-\n\n6\n\nweils erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit nach SS 21,\n49 Abs. 1 StGB sowie die Anordnung der Maßregel nach § 63\nStGB auf der Grundlage zweifelsfreier Feststellung der Voraussetzungen des § 21 StGB bei den Tatbegehungen aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\n3. Das Landgericht hat es allerdings unterlassen, die\nHöhe des Tagessatzes für die im Fall 2 verhängte Einzelgeldstrafe zu bestimmen. Hierzu war es trotz deren Einbeziehung\nin eine Gesamtfreiheitsstrafe verpflichtet (BGHSt 30, 93,\n96; BGHR StGB $S 54 Abs. 3 Tagessatzhöhe 1). Aufgrund der\nfestgestellten letzten wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten setzt der Senat in Übereinstimmung mit dem Antrag\ndes Generalbundesanwalts den Mindestsatz des § 40 Abs. 2\nSatz 3 StGB fest (§ 354 Abs. 1 StPO; vgl. BGHSt aaO S. 97;\nBGHR aaO Tagessatzhöhe 2).\n\nIII. Revision des Angeklagten\n\n1. Die auf Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO gestützten\nVerfahrensrügen des Angeklagten genügen nicht der Form des\n§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. In der Revisionsbegründung ist der\nBeschluß, mit dem die Anträge auf Zeugenvernehmungen, auf\nwelche sich die Rügen beziehen, abgelehnt worden sind (Protokollband Bl. 131, 145-151), nur unvollständig wiedergegeben. Wird gerügt, daß zu Unrecht ein Beweisamtrag abgelehnt\nworden ist, so gehört zur ordnungsgemäßen Begründung der Rüge regelmäßig die vollständige Mitteilung des Inhalts des\ngerichtlichen Ablehnungsbeschlusses (vgl. BGHSt 3, 213, 214;\nBGHR StPO S 344 Abs. 2 Satz 2 Beweisamtragsrecht 1; Klein-\n\nknecht/Meyer StPO 40. Aufl. S 244 Rdn. 85; Pikart in KK-StPpo\n2. Aufl. $S 344 Rdn. 54; Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisamtrag\nim Strafprozeß, 5. Aufl. S. 877 £f).\n\nIm vorliegenden Fall gelten nicht etwa ausnahmsweise\ngeringere Anforderungen. Die Strafkammer hat in ihrem Beschluß eingehend dargelegt, weshalb sie behauptete Falschangaben in der Zeugenaussage der Nebenklägerin Lt über\nihr sonstiges früheres Sexualverhalten als unerheblich für\ndie Beurteilung der Glaubhlaftigkeit ihrer Angaben zum Tatgeschehen erachtete. Dabei war sie gehalten, das bisherige Beweisergebnis unter Berücksichtigung jener Beweisbehauptung\nzu würdigen (vgl. BGHR StPO S 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 5 m.w.N.; Alsberg/Nüse/Meyer aa0 S. 588 ff). Ob\ndie so begründete Ablehnung des Beweisamtrags rechtsfehlerfrei ist, läßt sich nur bei vollständiger Kenntnis der Begründung beurteilen, deren Mitteilung. daher unerläßlich ist.\nHieran fehlt es; die Beschlußbegründung ist auch nicht etwa\nim Rahmen der Beweiswürdigung im Urteil, dessen Inhalt dem\nRevisionsgericht durch die erhobene Sachrüge offensteht,\nvollständig wiederholt worden.\n\nNichts anderes gilt, soweit die Strafkammer Beweiserhebungen über ihres Erachtens nicht durch Tatsachen belegte\nWertungen zur Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin abgelehnt\nhat. Insoweit kann der Beschwerdeführer mit der Rüge auch\nschon deshalb nicht gehört werden, weil - wie die Revision\nselbst nicht verkennt - der Antrag insoweit tatsächlich keine konkrete Beweisbehauptung enthielt und auch die Revi-\n\n- 10 -\n\nsionsbegründung eine solche nicht bezeichnet (vgl. Kleinknecht/Meyer aaO 5 244 Rän. 81; Alsberg/Nüse/Meyer aao S.\n79 £f, 90; Pikart aaO § 344 Rn. 51 £).\n\n2. Die vom Angeklagten erhobene Sachrüge führt zu denselben Änderungen des angefochtenen Urteils wie die Revision\nder Staatsanwaltschaft, hat im übrigen jedoch keinen Erfolg.\n\na) Daß die Strafkammer es unterlassen hat, zu den Fällen 1 und 2 das Ergebnis der dem Angeklagten nach seiner\nFestnahme entnommenen Blutprobe mitzuteilen und die Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit zu berechnen, ist hier ausnahmsweise unschädlich. Die Feststellungen zur Menge des von\nihm genossenen Alkohols und zu seinem Fahrverhalten belegen\nfür sich allein hinreichend seine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit (S$S 315 c Abs. 1 Nr. 1 a StGB); diejenigen zu\nseinem differenzierten Verhalten während des mehrstündigen\nGesamtgeschehens machen noch ausreichend deutlich, daß seine\naufgrund schwerer anderer seelischer Abartigkeit bereits erheblich verminderte Schuldfähigkeit ungeachtet hinzukommender nicht unerheblicher Alkoholisierung nicht gänzlich ausgeschlossen war.\n\nb) Die Beweiswürdigung, auf deren Grundlage die Strafkammer im Fall 3 der Zeugenaussage der Nebenklägerin gefolgt\nist (UA 22 £f), läßt Rechtsfehler nicht erkennen.\n\nc) Die ausführlichen Feststellungen zu Art und Umfang\nder Vorbelastungen des Angeklagten in der früheren DDR lassen hier nicht befürchten, daß bei deren strafschärfender\n\n- 11 -\n\nBerücksichtigung Umstände, die einer nachteiligen Verwertung\nentgegenstehen könnten (vgl. BGH NStZ 1992, 33), übersehen\nworden wären.\n\nd) Auch sonst deckt die sachlichrechtliche Nachprüfung\ndes angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil\n\ndes Angeklagten auf.\n\nMeyer-Goßner Steindorf Maatz\nBasdorf Tolksdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-02-13/4-str-549-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-02-13/4-str-549-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:19.016297+00:00"}}