{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1992-02-06_4_StR_645_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1992-02-06","aktenzeichen":"4 StR 645/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"6/8\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 645/91 BESCHLUSS\n\nvom\n\n6. Februar 1992\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRichard Franz B usEEEEEEEEED aus HB, geboren am\nGE 1933 in gm (Oberschlesien), zur Zeit in\n\nHaft,\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nwIIl\n\nAL\n\n4\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 6. Februar 1992 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Hagen vom\n5. September 1991 im Ausspruch über die\nGesamtstrafe dahin abgeändert, daß der\nAngeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und einem Monat verurteilt wird.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Angeklagte hat die Kosten seines\nRechtsmittels zä tragen.\n\nGründe:\n\nDie verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und\ndrei Monaten aus Einzelstrafen von drei Jahren Freiheitsstrafe und drei Monaten Freiheitsstrafe erreicht die Summe\nder Einzelstrafen und verstößt damit gegen § 54 Abs. 2\nSatz 1 StGB. Der Senat erachtet in Übereinstimmung mit dem\nAntrag des Generalbundesanwalts die gemäß SS 54 Abs. 1\nSatz 2, 39 StGB niedrigst mögliche Gesamtfreiheitsstrafe von\ndrei Jahren und einem Monat für angemessen (§ 354 Abs. 1\nStPO).\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nRücktritt vom unbeendeten Versuch des Totschlags gemäß\nS§ 24 Abs. 1 Satz 1 StGB kommt nicht in Betracht, da sich dem\nGesamtzusammenhang der Urteilsfeststellungen entnehmen läßt,\ndaß dem Angeklagten nach dem dritten Schuß eine weitere Ausführung der Tat durch Abgabe weiterer Schüsse nicht möglich\nwar, weil dem Opfer nunmmehr die Flucht zu der Lehrwerkstatt\ngelungen war.\n\nSalger Meyer-Goßner Nehm\nMaatz Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-02-06/4-str-645-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-02-06/4-str-645-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:18.122946+00:00"}}