{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1992-02-06_4_StR_626_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1992-02-06","aktenzeichen":"4 StR 626/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BZ e\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n4 StR 626/91\n\nvom 6. Februar 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKurt Harry R ein\nCEREEEEED 1955 in vB.\n\naus Ag. seboren am\n\nwegen Hehlerei u.a.\n\n#3\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n6. Februar 1992 beschlossen:\n\nI.\n\nII.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Arnsberg vom 1. Oktober 1991 mit den Feststellungen aufgehoben,\n\n1. soweit der Angeklagte wegen Hehlerei in\nTateinheit mit Urkundenfälschung und wegen Verschaffens einer Gelegenheit zum\nunbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verurteilt worden ist,\n\n2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Amtsgericht Arnsberg\n\n- Strafrichter - verwiesen.\n\nIm übrigen ist der Bundesgerfichtshof zur\nEntscheidung über die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil nicht\nzuständig.\n\nZuständig ist das Oberlandesgericht Hamm.\n\n13\n\nGründe:\n\nDas Amtsgericht - Schöffengericht - Arnsberg hatte den\nAngeklagten am 19. Juli 1991 \"wegen fortgesetzten unerlaubten Erwerbs von Heroin\" zu einer Freiheitsstrafe von sechs\nMonaten verurteilt. Gegen dieses Urteil hatte der Angeklagte selbst Berufung eingelegt, weil die Vollstreckung der\nStrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden war; in der\nHauptverhandlung vom 1. Oktober 1991 hat er erklärt, daß\nder Strafausspruch insgesamt angefochten werden solle.\n\nDie Staatsanwaltschaft Arnsberg erhob am 26. August\n1991 gegen den Angeklagten Anklage zur großen Strafkammer\ndes Landgerichts Arnsberg, in der sie ihn der Hehlerei in\nTateinheit mit Urkundenfälschung und des Verschaffens einer\nGelegenheit zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln\nbeschuldigte: Der Angeklagte habe beim Absatz eines gestohlenen \"Tape-Decks\" mitgewirkt, wobei er mit einem Falschnamen unterschrieben habe; von dem Kaufpreis von 170,-- DM\nhabe er einen Betrag in Höhe von 20,-- DM erhalten. Außerdem habe er in seiner Wohnung einem anderen einige Heroinfilter überlassen und ihm beim Setzen einer Spritze in den\nArm geholfen.\n\nDie Strafkammer ließ die Anklage zur Hauptverhandlung\nzu und beschloß zugleich, das - von der Berufungsstrafkammer an sie abgegebene - Berufungsverfahren \"zur gemeinsamen\nVerhandlung und Entscheidung\" mit dem bei ihr anhängigen\nerstinstanzlichen Verfahren zu verbinden. Nach durchgeführter Hauptverhandlung erging gegen den Angeklagten folgendes\nUrteil:\n\n\"Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des\n\nSchöffengerichts Arnsberg vom 17.07.1991 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte wird wegen Hehlerei in Tateinheit mit\nUrkundenfälschung, wegen Verschaffens einer Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln\nund\n\nwegen fortgesetzten Erwerbs von Betäubungsmitteln zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich des Berufungsverfahrens.\"\n\nDer Angeklagte hat gegen das Urteil Revision eingelegt,\nmit der er - ohne nähere Ausführungen - die Verletzung materiellen Rechts rügt.\n\n2. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils und\nzur Verweisung der Sache (§ 355 StPO) an den Strafrichter\nbeim Amtsgericht Arnsberg, soweit das Landgericht als Gericht erster Instanz entschieden hat; über die das Berufungsverfahren betreffende Revision hat das Oberlandesgericht Hamm zu befinden (§ 348 StPO).\n\na) Das Landgericht war für die Verhandlung über die Anklage vom 26. August 1991 nicht zuständig. Weder nach S 74\nAbs. 1 Satz 1 GVG noch nach dessen Satz 2 war eine Zuständigkeit des Landgerichts gegeben: Ein Verbrechen lag nicht\nvor, eine höhere Freiheitsstrafe als drei Jahre war offenkundig nicht zu erwarten (das Landgericht verhängte tatsächlich auch nur Einzelstrafen von vier Monaten und einem\nMonat), und eine besondere Bedeutung des Falles war nicht\ngegeben und wurde von der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift auch nicht behauptet. Die Anklage erfolgte zur\n\nA3\n\ngroßen Strafkammer ersichtlich lediglich deshalb, um eine\nVerbindung dieses Verfahrens mit einem beim Landgericht bereits anhängigen Berufungsverfahren herbeizuführen. Wie der\nSenat aber bereits in seinem Beschluß vom 12. Dezember 1991\n- 4 StR 506/91 (zum Abdruck in BGHSt bestimmt) - dargelegt\nhat, ist die Erhebung einer Anklage beim Landgericht (allein) zum Zwecke der Verbindung dieses Verfahrens mit einem\ndort anhängigen Berufungsverfahren unzulässig, wenn eine\nZuständigkeit des Landgerichts nach S 74 GVG nicht gegeben\nist.\n\nDie fehlende sachliche Zuständigkeit des Landgerichts\nist auch in der Revisionsinstanz als Prozeßhindernis von\nAmts wegen zu beachten (5 6 StPO; vgl. Kleinknecht/Meyer\nStPO 40. Aufl. § 338 Rdn. 32). Weil das Landgericht überhaupt nicht erstinstanzlich verhandeln durfte, der Angeklagte dadurch vielmehr willkürlich seinem gesetzlichen\nRichter entzogen wurde (vgl. BVerfGE 29, 45, 49), steht\nauch S 269 StPO der Feststellung der Unzuständigkeit des\nLandgerichts nicht entgegen (vgl. Senatsbeschluß vom\n12. Dezember 1991 - 4 StR 506/91; Kleinknecht/Meyer aaO\n§ 269 Rdn. 8 mit weit. Nachw.). Das Urteil des Landgerichts\nmuß daher insoweit aufgehoben werden. Schon dies führt auch\nzur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs (vgl. ferner unter b).\n\nDer Senat verweist die Sache an den Strafrichter beim\nAmtsgericht Arnsberg, dessen Strafgewalt ausreicht (vgl.\n§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO). In der neuen Hauptverhandlung\n\nwird allerdings die Frage des Vorliegens einer Straftat\nnach § 29 Abs. 1 Nr. 10 BtNMG genauer zu prüfen sein (vgl.\ndazu Körner BtMG 3. Aufl. § 29 Rdn. 715).\n\nb) Die Strafkammer hat das - von der Berufungsstrafkammer an sie abgegebene - Berufungsverfahren ersichtlich nach\nS 237 StPO mit dem erstinstanzlichen Verfahren verbunden,\nwie sich aus der Formulierung des Urteilstenors ergibt. Die\nBildung einer Gesamtstrafe mit der im Berufungsverfahren\nverhängten Strafe war dann allerdings nicht zulässig (BGHSt\n37, 42). Eine Verbindung des Berufungs- mit dem erstinstanzlichen Verfahren entsprechend § 4 Abs. 1 StPO kam hier\nschon deswegen nicht in Betracht, weil das Urteil des Amtsgerichts Arnsberg von dem Angeklagten nur im Strafausspruch\nangefochten worden ist (BGHSt 36, 348, 350; 37, 15, 17).\n\nDie Verbindung nach § 237 StPo läßt die prozessuale\nSelbständigkeit beider Verfahren unberührt (Kleinknecht/Meyer aaO 5 237 Rdn. 8 mit Nachweisen). Für die Revision gegen den das Berufungsverfahren betreffenden Teil\n\nnn. |\n\ndes Urteils ist daher das Oberlandesgericht nach § 121\nAbs. 1 Nr. 1 b GVG zuständig (vgl. BGHSt 37, 15, 21). Der\nSenat hat deswegen gemäß 5 348 Abs. 1 StPO seine Unzuständigkeit ausgesprochen.\n\nSalger Meyer-Goßner Steindorf\nNehm Maatz\n\n43","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-02-06/4-str-626-91","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 355","ref_norm":"355","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-02-06/4-str-626-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:18.097747+00:00"}}