{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1992-01-16_4_StR_592_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1992-01-16","aktenzeichen":"4 StR 592/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"MAN -\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 592/91 BESCHLUSS\n\nvom 16. Januar 1992\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nNorbert Jürgen T «EEE aus BED, dort geboren\nan GE 1957,\n\nwegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.\n\nwIII\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 16. Januar 1992 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Berlin vom 17. Ja-\n\nnuar 1991 wird als unzulässig verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDie Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil er am\n17. Januar 1991 nach Verkündung des Urteils wirksam auf\nRechtsmittel verzichtet hat. Daß er bei Abgabe der Verzichtserklärung verhandlungsunfähig gewesen wäre, behauptet\nder Angeklagte selbst nicht; seine Verteidigerin hat im\nSchriftsatz vom 10. Mai 1991 vielmehr dargelegt, daß der Angeklagte \"nicht verhandlungsunfähig\" gewesen sei, sondern\nsich nur wegen starker Zahnschmerzen und deswegen eingenonmener Tabletten \"etwas benommen\" gefühlt, habe. Zudem ergibt\nsich aus der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden der\nStrafkammer, daß der Angeklagte \"zu jeder Zeit besonders\naktiv am Prozeßgeschehen teilgenommen\" hat; Anzeichen für\neine Verhandlungsunfähigkeit seien nicht zu bemerken gewe-\n\nsen.\n\nDer wirksam erklärte Rechtsmittelverzicht ist unwiderruflich und unanfechtbar (vgl. BGHR StPO $S 302 Abs. 1 Satz 1\n\nRechtsmittelverzicht 1 und 5 mit weit. Nachw.). Der Vortrag\ndes Beschwerdeführers, er habe die Verzichtserklärung nur\nabgegeben, um aus der Haft entlassen zu werden, widerspricht\naber auch dem durch das Protokoll beurkundeten Ablauf der\nHauptverhandlung: Danach wurde der Haftbefehl nach der Urteilsverkündung aufgehoben, sodann Rechtsmittelbelehrung erteilt und erst danach hat der Angeklagte \"nach Rücksprache\nmit seinem Verteidiger\" auf Rechtsmittel verzichtet.\n\nAbgesehen von dem wirksam erklärten und nicht anfechtbaren Rechtsmittelverzicht wäre die Revision im übrigen auch\ndeswegen unzulässig, weil sie verspätet eingelegt (s 341\nAbs. 1 StPO) und außerdem nicht ordnungsgemäß begründet worden ist (vgl. § 344 StPO; BGH, Beschlüsse vom 12. Juli 1979\n- 4 StR 373/79, bei Spiegel DAR 1980, 210 Nr. 6 mit weit.\nNachw. - und vom 5. September 1991 - 4 StR 404/91).\n\nSalger Meyer-Goßner Steindorf\nNehm Maatz","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-01-16/4-str-592-91","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-01-16/4-str-592-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:17.158902+00:00"}}