{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1992-01-16_4_StR_591_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1992-01-16","aktenzeichen":"4 StR 591/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"y/1 BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 591/91 URTEIL\n\nvom 16. Januar 1992\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKarl-Heinz OEM aus SC, geboren an mE\n1955 in Lg,\n\nwegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.\n\nwIII\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 16. Januar 1992, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nSalger\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer-Goßner\nNehm\nMaatz\nBasdorf\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Amtsgericht Dr. «BD in der Verhandlung,\nStaatsanwalt EB ei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EB aus 1\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI.\n\nII.\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts\nTraunstein vom 13. Juni 1991, soweit es\nden Angeklagten O@@betrifft,\n\nl. im Schuldspruch dahin geändert,\n\ndaß der Angeklagte ferner des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in\nden Straßenverkehr in sieben Fällen\nschuldig ist (§ 315 b Abs. 1 Nr. 2,\nAbs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 StGB),\n\n2. in den Aussprüchen über die Gesamtstrafe und die Maßregel mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur Festsetzung der wegen\nvorsätzlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zu verhängenden Einzelstrafen\nsowie im Umfang der Aufhebung zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts 'wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung\nim übrigen wegen Betruges in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt; ferner hat es\nihm die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen\nund bestimmt, daß ihm vor Ablauf von drei Jahren keine neue\nFahrerlaubnis erteilt werden darf. Die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet mit einer Verfahrensbeschwerde und\nder Rüge der Verletzung sachlichen Rechts, daß der Angeklagte in den Fällen II. B 1. und 3. bis 8. der Urteilsgründe\nnur wegen Betruges und nicht auch wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315 b StGB) verurteilt worden ist.\n\nDie Aufklärungsrüge genügt nicht den Anforderungen des\n§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Das Rechtsmittel ist jedoch aufgrund der Sachrüge begründet.\n\nNach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen\nführte der Angeklagte in der Zeit vom 22. Juli 1988 bis zum\n13. Februar 1989 in sieben Fällen jeweils als Führer eines\nseiner Taxi-Fahrzeuge absichtlich Unfälle herbei, um selbst\noder - nach Abtretung seiner Forderung - durch den eingeweihten Mitangeklagten SD von den Versicherungen\nder Unfallgegner unter Täuschung über den wahren Sachverhalt\nunberechtigte Versicherungsleistungen in Anspruch nehmen zu\nkönnen. Seine eigenen beschädigten Fahrzeuge ließ er von\nSchuhegger billig reparieren. Dabei ging er stets nach dem\ngleichen \"Strickmuster\" (UA 30) vor: Er fuhr mit seinem Taxi\n\nzunächst von der Sichtlinie einer untergeordneten Straßeneinmündung aus in die bevorrechtigte Straße ein und hielt\nnach wenigen Metern wieder an, obwohl hierzu kein verkehrsbedingter Anlaß bestand; in allen Fällen fuhr der jeweils\nhinter ihm fahrende Pkw auf, weil dessen Fahrer - was der\nAngeklagte voraussah und auch wollte - nicht mit einem Anhalten des vorausfahrenden Taxis des Angeklagten gerechnet\nhatte.\n\nZutreffend hat die Strafkammer den Angeklagten in diesen Fällen wegen vollendeten Betruges verurteilt. An einer\nVerurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß $S 315 b StGB hat sich die Strafkammer dagegen\ngehindert gesehen. Hierzu hat sie im Urteil ausgeführt:\n\n\"Der Angeklagte ... ist in allen Fällen ... mit nur\ngeringer Geschwindigkeit aus dem Stand angefahren und\nhat nach wenigen Metern wieder angehalten. Er hat seine\nGeschwindigkeit mit Schrittgeschwindigkeit bis allenfalls 15 - 20 km/h angegeben. Aus dieser Geschwindigkeit heraus hat er gebremst. Eine höhere Geschwindigkeit konnten auch die nachfolgenden Verkehrsteilnehmer\nkaum erreichen und haben sie jedenfalls auch nicht erreicht, ... Der Angeklagte Okroy hat dabei tatsächlich\nauch in keinem Fall die Verletzung eines anderen verursacht. Der Schaden an den Fahrzeugen der anderen Verkehrsteilnehmer lag nie (Fall II. B 8. ausgenommen)\nüber DM 1.500,--. Auch in diesem Fall (II. B 8.) lag er\nnur bei DM 1.800,--. Einen solch hohen Schaden wollte\nder Angeklagte nicht verursachen und er hat es auch\n\nsonst vermeiden können... Der Angeklagte Op wollte\nalso in allen Fällen nur einen glimpflichen Unfall herbeiführen und das ist ihm durchweg auch gelungen. Der\ndrohende Schaden entsprach daher in allen Fällen höchstens der konkreten Gefährdung und dem tatsächlich\neingetretenen Schaden\" (UA 51).\n\nDiese Begründung hält rechtlicher Prüfung nicht stand.\nVielmehr war der Angeklagte in diesen Fällen in Tatmehrheit\nzum Betrug gemäß S 315 b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 i.V.m. § 315\nAbs. 3 StGB auch wegen eines Verbrechens des gefährlichen\nEingriffs in den Straßenverkehr durch Hindernisbereiten in\nder Absicht, einen Unglücksfall herbeizuführen und eine\nandere Straftat zu ermöglichen (Senatsurteil vom 12. Dezember 1991 - 4 StR 488/91 -; Fleischer NJW 1976, 878, 880 f),\nzu verurteilen.\n\nNach der Rechtsprechung des Senats ist der Führer eines\nim fließenden Verkehr befindlichen Fahrzeugs nach S§ 315 b\nAbs. 1 Nr. 2 StGB zu bestrafen, wenn er es - so wie hier -\nseinem Tatplan entsprechend darauf anlegt, vor Ampelanlagen,\nStraßeneinmündungen und dergleichen den nachfolgenden Verkehrsteilnehmer dadurch auf sein Fahrzeug auffahren zu lassen, daß er unvorhergesehen bremst, ohne durch die Verkehrslage dazu veranlaßt gewesen zu sein. Ein solches zielgerichtet auf die Herbeiführung eines Verkehrsunfalls abgestelltes\nVerhalten im fließenden Verkehr, das zu einer konkreten Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert führt, ist eindeutig verkehrsfeindlich. Der Täter setzt sein Fahrzeug nämlich absichtlich\n\nals Mittel der Verkehrsbehinderung und damit bewußt zweckentfremdet ein (BGH VRS 53, 355; Senatsurteil vom 12. Dezenmber 1991 - 4 StR 488/91; vgl. auch BGHSt 23, 4, 7).\n\nNach der Lebenserfahrung bestand für die Insassen der\nauffahrenden Personenkraftwagen eine konkrete Leibesgefahr,\nweil der Angeklagte die Auffahrgeschwindigkeit dieser Fahrzeuge nicht beeinflussen konnte. Regelmäßig liegt in solchen\nFällen provozierter Unfälle die Gefahr, daß der plötzliche\nAufprall bei den von der Situation überraschten Insassen des\nauffahrenden Fahrzeugs zu nicht unerheblichen Verletzungen\nnamentlich im Kopf- und Halswirbelsäulenbereich führt. Das\ngilt auch bei vergleichsweise geringen Geschwindigkeiten,\naus denen heraus es zum Unfall kommt. Unabhängig davon\nergeben die Feststellungen, daß in allen Fällen die Gefahr\neines bedeutenden Fremdschadens an den auffahrenden Pkw\nbestanden hat. Soweit an den fremden Fahrzeugen Schäden in\nHöhe von 1.500 bzw. 1.800 DM entstanden sind (Fälle II. B\n3., 5., 7. und 8.), versteht sich dies von selbst (vgl.\nDreher/Tröndle StGB 45. Aufl. § 315 Rdn. 16 a.E.). Nichts\nanderes gilt aber auch in den übrigen Fällen, in denen ein\ngeringerer Fremdschaden verursacht worden ist (Fälle II. B\n1., 4. und 6.). In diesen Fällen waren die auffahrenden\nFahrzeuge nicht nur in unbedeutendem Umfang gefährdet (vgl.\nBGH, Beschluß vom 7. Oktober 1983 - 3 StR 397/83), sondern\nes drohte ihnen auch ein erheblicher Schaden. Dies ergibt\nsich ohne weiteres schon daraus, daß sich die Reparaturkosten für die von dem Angeklagten zur Tatausführung benutzten\nTaxi-Fahrzeuge nach Bewertung des eingeschalteten Kfz-Sachverständigen in den einzelnen Fällen auf zwischen annäherend\n\n3.000 DM und über 6.000 DM beliefen. Entstanden aber aufgrund der Fahrweise des Angeklagten Eigenschäden in dieser\nHöhe, so hing es - ausgehend von den beim Unfallgeschehen\nwirkenden physikalischen Kräften - letztlich nur von Umständen, die dem Einfluß des Angeklagten entzogen waren (vgl.\nBGH JZ 1983, 811, 812), und mithin vom Zufall ab, ob - wie\nes in einigen Fällen dann auch tatsächlich geschehen ist -\nim Rechtssinne erhebliche Schäden auch an den auffahrenden\nFahrzeugen entstanden oder solche Schäden ausblieben. Damit\nist die in § 315 b Abs. 1 StGB vorausgesetzte Gefährdung\ngenügend dargetan.\n\nDer Angeklagte handelte in bezug auf die Gefahr bedeutender Fremdschäden auch bedingt vorsätzlich. Daß er \"in\nallen Fällen nur einen glimpflichen Unfall herbeiführen\" und\nkeinen hohen Schaden verursachen wollte (UA 51), führt nicht\nzu einer anderen rechtlichen Beurteilung. Die entgegenstehende Auffassung des Landgerichts beruht ersichtlich auf\neiner Verkennung des für die subjektive Tatseite nach\n§ 315 b Abs. 1 StGB vorausgesetzten Vorsatzes. Auf den Eintritt eines Schadens braucht sich der Vorsatz hiernach nicht\nzu erstrecken; vielmehr genügt, daß der Vorsatz die Gefährdung für Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen\nvon bedeutendem Wert umfaßt, der Täter also die Umstände\nkennt und billigt, die zu einer bestimmten Gefährdung führen\nund die Schädigung eines der genannten Rechtsgüter als eine\nnaheliegende Möglichkeit erscheinen lassen (BGHSt 22, 67,\n74; Dreher/Tröndle aaO S§ 315 Rdn. 18).\n\nDaß ein bedingter Vorsatz bei dem Angeklagten gegeben\nwar, versteht sich nach den getroffenen Feststellungen von\nselbst. Wer, wie der Angeklagte, absichtlich Auffahrunfälle\nherbeiführt, um später betrügerisch gegen die Versicherungen\nder mutmaßlichen Schädiger Ansprüche geltend machen zu können, nimmt eine solche Fremdgefährdung auch dann in Kauf,\nwenn es ihm im Rahmen der von ihm verfolgten Absicht darauf\nnicht entscheidend ankommt, er einen hohen Fremdschaden sogar zu vermeiden sucht. Zudem hat der Angeklagte unter den\nerschwerten Voraussetzungen des § 315 Abs. 3 StGB gehandelt\n(Fleischer NJW 1976, 878, 880). Die Strafe ist deshalb in\ndiesen Fällen dem § 315 b Abs. 3 StGB zu entnehmen.\n\nDer Senat kann (ohne eigene Beweiswürdigung, vgl.\nBVerfG StV 1991, 545) aufgrund der getroffenen Feststellungen des Landgerichts in der Sache selbst entscheiden und den\nSchuldspruch entsprechend ändern. § 265 StPO steht dieser\nEntscheidung nicht entgegen. Der Senat schließt aus, daß\nsich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf anders als geschehen hätte verteidigen können.\n\nDie Schuldspruchänderung macht die Festsetzung der Einzelstrafen für die hinzutretenden Fälle des gefährlichen\nEingriffs in den Straßenverkehr durch den neuen Tatrichter\nerforderlich, der auch eine neue Gesamtstrafe zu bestimmen\nund über die Maßregel neu zu entscheiden haben wird. Die von\ndem Landgericht verhängten Einzelstrafen werden durch die\n\n- 10 -\n\nSchuldspruchänderung nicht berührt; sie können deshalb bestehenbleiben.\n\nSalger Meyer-Goßner Nehm\nMaatz Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-01-16/4-str-591-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315b","ref_norm":"315b","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-01-16/4-str-591-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:17.137634+00:00"}}