{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1992-01-16_4_StR_509_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1992-01-16","aktenzeichen":"4 StR 509/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 _StR 509/91 URTEIL\n\nvom 16. Januar 1992\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Betruges u.a.\n\nwIII\n\nN\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 16. Januar 1992, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\n\nSalger\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer-Goßner\nNehm\nMaatz\n\nBasdorf\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nfh\nw\n\nt\n\nj\n\n. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\n\nwird das Urteil des Landgerichts\nBielefeld vom 7. März 1991 mit den Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit es die Angeklagten «> und\n\nGEB vetriett,\n\nb) hinsichtlich des Angeklagten\nEEE ; soweit dieser wegen\nBeihilfe zum Betrug verurteilt worden\nist, sowie im Ausspruch über die\nGesamtstrafe.\n\n. Auf die Revisionen der Angeklagten\n\n«EB. GEBE .: GE «ir\ndas vorbezeichnete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben\n\na) hinsichtlich des Angeklagten\n\nEEE in gen Aussprüchen über\n\ndie Einzelstrafe wegen Beihilfe zum\nBetrug und über die Gesamtstrafe,\n\nb) hinsichtlich der Angeklagten >\n\nund «Em, soweit diesen Strafaus-\n\nsetzung zur Bewährung versagt worden\nist.\n\nDie weiter gehenden Revisionen der Ange-\n\nklagten ip, EHER ı:: >\n\nwerden verworfen.\n\n4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Rechtsmittel,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nl. Die Strafkammer hat den Angeklagten seB> wegen Betruges in Tateinheit mit Meineid zu einer Freiheitsstrafe\nvon einem Jahr und drei Monaten, den Angeklagten MO] wegen\nBetruges zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, den Angeklagten DEE wegen Beihilfe zum Betrug zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten und den Angeklagten Sch»\nwegen Meineides (Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und\ndrei Monaten) und Beihilfe zum Betrug (Einzelfreiheitsstrafe\nvon vier Monaten) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem\nJahr und fünf Monaten verurteilt; nur beim Angeklagten MD\nhat sie die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.\n\nGegen das Urteil der Strafkammer, soweit es die Angeklagten vg, sb und Sch betrifft, richtet\nsich die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der die Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird. Ausdrücklich bean-Standet die Staatsanwaltschaft lediglich, daß diese drei Angeklagten neben der Verurteilung wegen Betruges beziehungs-\n\nweise wegen Beihilfe hierzu nicht auch wegen Anstiftung oder\nBeihilfe zum gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr\nverurteilt worden sind. Wie der Sitzungsvertreter des Generalbundesanwalts in der Hauptverhandlung klargestellt hat,\nwerden Schuldspruch und Strafausspruch hinsichtlich des\nAngeklagten sch wegen Meineides mit dem Rechtsmittel\nder Staatsanwaltschaft nicht angegriffen.\n\nFerner haben die Angeklagten SB, sB und\nSch sesen ihre Verurteilung jeweils in vollem Umfang\nRevision eingelegt. Sie erheben ebenfalls die Sachrüge; der\nAngeklagte Sch beanstandet darüber hinaus das Verfahren.\n\n2. Die Strafkammer ist von folgenden Feststellungen\nausgegangen:\n\nDer Angeklagte \"> war Eigentümer eines Pkw Porsche.\nDa es ihm nicht gelang, diesen zu einem nach seiner Ansicht\nangemessenen Preis zu verkaufen, entschloß er sich, einen\nVerkehrsunfall zu verursachen, um den Schaden mit der Versicherung abzurechnen und das vollkaskoversicherte Fahrzeug\nauf diese Weise zu \"verwerten\" (UA 7). Die Angeklagten\nDEE und Sch, die von diesem Vorhaben in Kenntnis gesetzt worden waren, vermittelten Wi] den Angeklagten\nsw: der den Unfall herbeiführen sollte. Nach einer Besprechung sämtlicher Beteiligter am Abend des 9. November\n1988, bei der die Unfallörtlichkeit festgelegt wurde, stellte Meyer den Porsche auf dem Südring in Bielefeld auf einem\nParkstreifen so ab, daß er mit der linken Heckseite noch\n\ngeringfügig in die Fahrbahn hineinragte, und hielt sich in\nder Nähe des Fahrzeugs auf; DW und sch beobachteten das Geschehen von einem anderen Pkw aus. sm.\nder für seine Mitwirkung 1.500 DM erhalten hatte, fuhr sodann in einem gemieteten Lkw mit einer Geschwindigkeit von\n47 km/h gegen die linke hintere Seite des Porsche und\nstreifte an diesem entlang. Dabei verlor er die Kontrolle\nüber den Lkw, kam nach rechts von der Fahrbahn ab, beschädigte zwei Peitschenlampen und erfaßte nach ca. 35 m auf dem\nGrundstück eines Einkaufsmarktes eine Fußgängerin, die dadurch tödliche Verletzungen erlitt (UA 9).\n\nSeinem Tatplan entsprechend verlangte Me] sodann\nSchadensersatz von der Haftpflichtversicherung der Lkw-Halterin. Da diese jegliche Leistungen verweigerte, erhob er\nKlage auf Zahlung von ca. 26.000 DM. Dabei bestritt er, daß\nes sich um einen fingierten Unfall gehandelt habe, und bot\nals Zeugen den Fahrer SED an. Dieser war bereits am\n17. Juli 1989 aufgrund des Unfallgeschehens wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe verurteilt worden; die\nhiergegen von der Staatsanwaltschaft eingelegte Berufung\nwurde später zurückgenommen. Am 30. November 1989 wurde\nSC von der Zivilkammer des Landgerichts als Zeuge vernommen. Zuvor hatten sich > und er gegenseitig ermuntert, \"die Sache durchzustehen\". Bei seiner Vernehmung gab\nS@EEB an, daß er MB bis zum Unfall nicht gekannt habe\nund ihm erst danach begegnet sei (UA 10). Auf diese Aussage\nhin wurde der über sein Zeugnisverweigerungsrecht nach S 384\nNr. 2 ZPO belehrte Zeuge vereidigt. Während des von “>\neingeleiteten Zivilverfahrens hatte die Halterin des Lkw\n\nKlage auf Zahlung des ihr entstandenen Schadens von ca.\n33.000 DM gegen MP und SB erhoben. In diesem Verfahren wurde SB ebenfalls am 30. November 1989 uneidlich\nals Partei vernommen. Auch hier gab er an, MW vor dem unfall nicht gekannt zu haben (UA 10, 11). Aufgrund der Aussagen des SW sprach die Zivilkammer den von ME geltend\ngemachten Betrag durch vorläufig vollstreckbares Endurteil\nim wesentlichen zu und wies die Zahlungsklage der Lkw-Halterin ab.\n\nDer Angeklagte Sch nahm nunmehr Kontakt zum anwaltlichen Vertreter der Lkw-Halterin auf, die - wie auch\ndie Haftpflichtversicherung im anderen Prozeß - gegen das\nUrteil der Zivilkammer Berufung eingelegt hatte. Sch En\noffenbarte diesem gegenüber, daß es sich um einen fingierten\nUnfall gehandelt habe, und verlangte für diese Information\n30.000 DM. Nachdem die Haftpflichtversicherung und die Lkw-Vermieterin gemeinsam 10.000 DM an ihn bezahlt hatten,\nschilderte sch (> den Unfall und die hierzu getroffenen Absprachen dem Staatsanwalt, verschwieg dabei jedoch\nseine eigene Beteiligung. Diese Angaben wiederholte er anläßlich einer ermittlungsrichterlichen Zeugenvernehmung,\nnachdem er gemäß § 55 StPO belehrt worden war. Er wurde auf\nseine Aussage hin vereidigt.\n\nWegen des Bekanntwerdens dieser Umstände ließ Mm\ndurch das Oberlandesgericht im ersten Zivilverfahren ein\nklageabweisendes Versäumnisurteil gegen sich ergehen. Im\nzweiten Prozeß wurde auf gleiche Weise der Klage im Berufungsverfahren stattgegeben.\n\nII. Revision der Staatsanwaltschaft\n\nl. Revision der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Angeklagten m\n\na) Soweit sich die Staatsanwaltschaft dagegen wendet,\ndaß der Angeklagte No) nicht auch wegen Beteiligung am gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr verurteilt worden\nist, hat das Rechtsmittel keinen Erfolg, weil es diesbezüglich an der Verfahrensvoraussetzung einer zugelassenen Anklage fehlt. Lediglich hinsichtlich des Anklagevorwurfs des\n(versuchten) Prozeßbetruges hatte die Strafkammer das Hauptverfahren gegen Mi eröffnet. Hinsichtlich des weiteren\nAnklagevorwurfs der Anstiftung zum gefährlichen Eingriff in\nden Straßenverkehr - in Tatmehrheit zum (versuchten) Betrug - hat sie im Eröffnungsbeschluß hinreichende Anhaltspunkte hierfür verneint. Damit hat sie insoweit die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt; denn dieser Vorwurf betrifft eine andere Tat (§ 264 StPO). - Über die von der\nStaatsanwaltschaft gegen die teilweise Nichteröffnung erhobene sofortige Beschwerde hat das zuständige Oberlandesgericht noch nicht entschieden. -\n\nEin gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr und der\nanschließende geplante Prozeßbetrug stehen materiellrechtlich zueinander - nicht anders als die Vorbereitungshandlung\ndes Versicherungsbetruges gemäß § 265 StGB und der anschließende Betrug zum Nachteil der Versicherung (vgl. BGHSt 11,\n398, 399; BGH NJW 1951, 204, 205; Urteil vom 11. Mai 1976\n- 1 StR 612/75; Lackner in LK StGB 10. Aufl. § 265\nRdn. 11) - im Verhältnis der Tatmehrheit (Senatsurteil vom\n\n12. Dezember 1991 - 4 StR 488/91; Fleischer NJW 1976, 878,\n881). Regelmäßig sind sachlichrechtlich selbständige Taten\naber auch prozessual selbständig (BGHSt 35, 14, 19; 36, 151,\n154). Ein Ausnahmefall, in dem sie gleichwohl eine Tat im\nverfahrensrechtlichen Sinne darstellen, liegt hier nicht\nvor.\n\nEs genügt nämlich nicht, daß der Angeklagte im Zuge\nder Verwirklichung eines Gesamtplanes tätig geworden ist\n(BGHSt 13, 21, 26; BGH NJW 1981, 997; NStZ 1983, 87). Erforderlich wäre vielmehr, daß die einzelnen Handlungen\näußerlich ineinander übergehen und innerlich derart miteinander verknüpft sind, daß der Unrechts- und Schuldgehalt der\neinen nicht ohne die Umstände, die zu der anderen Handlung\ngeführt haben, richtig gewürdigt werden kann und ihre getrennte Würdigung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs empfunden werden würde (BGH NJW\n1981, 997; Hürxthal in KK-StPO 2. Aufl. S 264 Rdn. 5;\nGollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 264 Rdn. 5;\nKleinknecht/ Meyer StPO 40. Aufl. § 264 Rdn. 3 jeweils\nm.w.Nachw.). Das ist hier indes nicht der Fall.\n\nDer Lebensvorgang, der der zugelassenen Anklage zugrunde liegt (Prozeßbetrug zum Nachteil der Halterin des Lkw und\nihrer Haftpflichtversicherung), unterscheidet sich bei va\nnach Ort und Tatumständen schon äußerlich von dem Geschehen,\ndas die Beschwerdeführerin als gefährlichen Eingriff in den\nStraßenverkehr würdigt. Hinzu kommt, daß die Handlungen\nzeitlich eindeutig voneinander abgesetzt sind, da der Betrug\nerst mit dem Anfordern der Versicherungssumme (BGH NJW 1952,\n\n430, 431; BGHSt 11, 398, 399; OLG Koblenz VRS 53, 27, 28)\nbeziehungsweise der Abwehr der geltend gemachten Schadensersatzansprüche beginnt. In diesem Zeitraum zwischen der Vollendung des einen und dem Beginn des anderen Delikts wird der\nTäter regelmäßig auch eine sorgfältige Prüfung dahingehend\nvornehmen, ob die weitere Ausführung des Gesamtplanes noch\naussichtsreich ist (Lackner in LK StGB 10. Aufl. S§ 265\n\nRdn. 11). Dies wird im vorliegenden Fall besonders deutlich,\nweil der Angeklagte wegen des tödlichen Ausgangs des herbeigeführten Unfalles mit einer besonders intensiven Aufklärung\ndes Unfallgeschehens durch die Ermittlungsbehörden rechnen\nmußte. Der sich daraus ergebende neue Entschluß setzt einen\nTathergang in Lauf, der sich von dem vorangegangenen Geschehen augenfällig abhebt. Auch die Verschiedenartigkeit der\nangegriffenen Rechtsgüter - einerseits das Vermögen, andererseits die Sicherheit des Straßenverkehrs - spricht dagegen, die Identität der Tat noch als gewahrt anzusehen (vgl.\nBGH NSt2Z 1989, 37).\n\nEine Beteiligung N] an dem fingierten Verkehrsunfall unterlag daher nicht der Kognition der Strafkammer in\ndem angefochtenen Urteil.\n\nb) Dagegen hat die Revision der Staatsanwaltschaft\n- dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend - aus\neinem anderen Grunde Erfolg, weil die Strafkammer eine\nBeteiligung des Angeklagten “ am Meineid des Angeklagten\n\nSD nicht geprüft hat.\n\n- 11 -\n\nNach den Feststellungen war Teil des von > im\nZivilverfahren verfolgten Planes, das Prozeßergebnis zu\nseinen Gunsten durch die falsche Aussage des von ihm als\nZeugen benannten Sg zu beeinflussen. Hierzu ermunterten\nsich MP und sB vor dessen Aussage gegenseitig, \"die\nSache durchzustehen\" (UA 10). Dieses Verhalten des Angeklagten = als Bestimmen oder Fördern des Tatentschlusses zur\nBegehung des Aussagedeliktes durch Savrda zu würdigen, lag\nauf der Hand (vgl. BGHSt 2, 129, 131 f; 17, 321, 323;\nDreher/Tröndle StGB 45. Aufl. § 154 Rdn. 24; Lenckner in\nSchönke/Schröder StGB 24. Aufl. vor S§ 153 ff Rdn. 34).\n\nEine Einflußnahme des Angeklagten \"> auf den als Zeugen\nbenannten sBB bildete ein Teilgeschehen im Rahmen des\nProzeßbetruges und stünde mit diesem in Tateinheit (BGHR\nStGB $S 52 Abs. 1, Handlung, dieselbe 12); damit wäre sie\nauch Teil der angeklagten Tat im Sinne des § 264 StPO. Der\nRechtsfehler zieht die Aufhebung des gesamten Schuldspruchs\n\ngegen Mg nach sich.\n\n2. Revision der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der\n\nAngeklagten BED und schen\n\na) Abweichend von der Beurteilung für den Angeklagten\nMED betreffen bei den Angeklagten EP und schein\ndie jeweils abgeurteilte Beihilfe zum Betrug und eine mögliche Beihilfe zu einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr, deren Nichtaburteilung die Staatsanwaltschaft beanstandet, dieselbe Tat. Die Prüfung prozessualer Tatidentität\nhat ebenso wie die materielle Konkurrenz für jeden Beteiligten gesondert zu erfolgen (vgl. BGHR StGB § 52 Abs. 1, Handlung, dieselbe 10 und 23).\n\nBei den Angeklagten BEP und sch nat die\n\nStrafkammer eine Beihilfe zum Betrug darin gesehen, daß sie\nin der Kenntnis, daß ein Verkehrsunfall fingiert und der\nSchaden mit der Versicherung abgerechnet werden solle, den\nFahrer des Unfallwagens vermittelten (UA 7) und an der\nPlanung darüber mitwirkten, wo der Unfall stattfinden sollte\n(UA 8; s. a. UA 16, 17). In demselben Verhalten dieser beiden Angeklagten, die nach den Feststellungen beim Geltendmachen der Versicherungsleistungen keine weiteren Aktivitäten entfaltet haben, läge zugleich ihre Beteiligung am gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr. Sie hätten deshalb durch dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze verletzt,\nso daß bei ihnen sachlichrechtlich Tateinheit und damit eine\nprozessuale Tat gegeben wäre, die von der gegen sie zugelassenen Anklage miterfaßt wäre.\n\nb) Die Erwägungen, mit denen die Strafkammer einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr und demgemäß eine\n\nBeteiligung der Angeklagten BB und sch» hieran\nverneint hat, sind rechtlich nicht unbedenklich.\n\naa) Allerdings könnten die getroffenen Feststellungen\neine Verurteilung wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs\nin den Straßenverkehr gemäß § 315 b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3\nStGB i.V.m. § 315 Abs. 3 StGB nicht tragen, soweit sich ein\nGefährdungsvorsatz lediglich auf die Beschädigung der beteiligten Fahrzeuge und die Gefährdung des Fahrers sgBB bezogen hat. Das genügt zur Verwirklichung dieses Tatbestandes\nnicht.\n\n- 13 -\n\nMangels Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs\nscheidet eine Anwendung des § 315 b StGB aus, wenn bei einem\nabsichtlich herbeigeführten Unfall lediglich die Tatteilnehmer und ihre Sachen gefährdet worden sind (BGHR StGB § 315 b\nAbs. 1 Gefährdung 1). Dabei kommt es nicht darauf an, daß\nder von sw gelenkte Lkw nicht in dessen Eigentum stand.\nDie vom Senat für die Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß\n$S 315 c StGB in ständiger Rechtsprechung vertretene Auffassung, daß die Gefährdung des vom Täter geführten Fahrzeugs\nunabhängig von den Eigentumsverhältnissen zur Sachgefährdung\nnicht ausreicht (BGHSt 11, 148, 150; 27, 40, 43; Jagusch/\nHentschel Straßenverkehrsrecht 31. Aufl. § 315 c StcB\nRdn. 4; Dreher/Tröndle StGB 45. Aufl. S$S 315 c Rdn. 17 jeweils m.w.Nachw.), gilt angesichts des gleichen Schutzgutes,\nnämlich der Sicherheit des Straßenverkehrs (vgl. BGHR StGB\nS 315 b Abs. 1 Konkurrenzen 2), auch im Anwendungsbereich\ndes $S 315 b StGB (so auch Jagusch/Hentschel aao § 315 b StGB\nRdn. 6).\n\nbb) Rechtsfehlerhaft hat es die Strafkammer jedoch unterlassen, die Voraussetzungen des § 315 b StGB wegen Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer infolge der absichtlich\nherbeigeführten Beschädigung des Porsche, naheliegend ein\nVergehen gemäß $S 315 b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 StGB, und folglich eine strafbare Beteiligung der Angeklagten Ben und\nsch@BuE> hieran hinreichend zu prüfen.\n\nFür eine vorsätzliche Begehung, die die Strafbarkeit\nwegen Anstiftung oder Beihilfe eröffnet, reichen ein zunindest bedingt vorsätzlicher Eingriff im Sinne des § 315 b\n\nAbs. 1 StGB und eine dadurch fahrlässig verursachte Gefahr\nfür die körperliche Unversehrtheit Dritter oder fremde Sachen von bedeutendem Wert aus (SS 315 b Abs. 4, 11 Abs. 2\nStGB; vgl. Cramer in Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. § 315 b\nRdn. 13; Rüth in LK StGB 10. Aufl. S$S 315 b Rdn. 30).\n\nInsoweit bedarf es, wie die Staatsanwaltschaft zu Recht\nbeanstandet, weiterer Feststellungen tatsächlicher Art,\ninsbesondere ist eine möglichst genaue Darstellung der Verkehrslage und Verkehrsverhältnisse bezogen auf den ruhenden\nund fließenden Verkehr zum Unfallzeitpunkt erforderlich.\nFür die Frage fahrlässig verursachter Gefährdung kann hier\nauch von Bedeutung sein, aufgrund welcher Erwägungen der\nBeteiligten die Verlegung des Unfallortes an den Südring\nerfolgte. Letztlich ist zu erwägen, daß der Porsche durch\nden Unfall \"verwertet\" werden sollte, was nicht nur eine\nbeabsichtigte erhebliche Beschädigung, sondern weitere\nschwere Folgen für Dritte nahelegte.\n\nAuf der Grundlage der in diesem Zusammenhang zu treffenden Feststellungen wird zu prüfen sein, ob eine nebentäterschaftlich begangene fahrlässige Tötung in Betracht kommt\n(vgl. dazu BGH VRS 18, 415, 421 f; Cramer in Schönke/\nSchröder StGB 24. Aufl. § 25 Rdn. 100 £; Roxin in LK StGB\n10. Aufl. $S 25 Rdn. 160). Schließlich hat die Strafkammer\nverkannt, daß hinsichtlich des gemieteten Lkw keine straflose Sachbeschädigung vorliegt, da hierfür die \"Einwilligung\ndes Nichteigentümers\" ohne Bedeutung ist (Rüth in LK StGB\n§ 315 b Rdn. 8).\n\nc) Die Verneinung einer Beteiligung der Angeklagten\nsch und BEE am gefährlichen Eingriff in den\nStraßenverkehr zieht die Aufhebung des diese beiden Angeklagten betreffenden - für sich genommen rechtsfehlerfreien - Schuldspruchs wegen Beihilfe zum Betrug und der deswegen verhängten (Einzel-)Strafen nach sich, da diese Straftaten im Verhältnis der Tateinheit zueinander stünden, ferner beim Angeklagten Sch die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe.\n\nIII. Revisionen der Angeklagten\n1. Revision des Angeklagten sg\n\nDas Rechtsmittel des Angeklagten ss» hat nur insoweit Erfolg, als ihm eine Strafaussetzung zur Bewährung versagt wurde; im übrigen ist es unbegründet.\n\na) Die Überprüfung des Schuldspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieses Angeklagten ergeben. Insbesondere\nbegegnet die Annahme eines vollendeten Betruges keinen\nrechtlichen Bedenken.\n\nEs entspricht ständiger Rechtsprechung und ganz überwiegender Meinung im Schrifttum, daß zumindest eine schadensgleiche Vermögensgefährdung bereits durch den Erlaß\neines noch nicht rechtskräftigen, aber vorläufig vollstreckbaren Urteils eintritt (RGSt 75, 399; RG JW 1927, 905; BGH\nbei Dallinger MDR 1956, 10; Lackner in LK StGB 10. Aufl.\n§ 263 Rdn. 316; Cramer in Schönke/Schröder StGB 24. Aufl.\n\n- 16 -\n\n§ 263 Rdn. 76, 144; Otto, Die Struktur des strafrechtlichen\nVermögensschadens, Berlin 1970, S. 280; Riemann, Vermögensgefährdung und Vermögensschaden, Heidelberg, 1989, S. 146 £,\n149). Darauf, ob das Urteil in der Berufungsinstanz abgeändert wurde, kommt es nicht an, da bereits die vorläufige\nVollstreckbarkeit eine unmittelbare Zugriffsmöglichkeit auf\ndas Vermögen des Betroffenen eröffnet hat (Koffka ZStW 54\n<1935>, 44, 59; Riemann aaO S. 148 f). Die vom Landgericht\nzitierten Entscheidungen (RGSt 72, 150, 151; BGH bei Holtz\nMDR 1975, 197; vgl. auch BGHR StGB § 52 Abs. 1, Handlung,\ndieselbe 12), die ausschließlich die Frage der Beendigung\ndes Versuchs des Prozeßbetrugs in Fällen betreffen, in denen\nsich der Richter nicht täuschen ließ, besagen nichts anderes.\n\nAuch der Umstand, daß das erstinstanzliche Urteil nur\ngegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar war,\nrechtfertigt keine andere Beurteilung. In den Fällen des\nsogenannten Beweismittelbetruges wird eine als Vermögensschädigung anzusehende Vermögensgefährdung bereits dann angenommen, wenn sich im Vorfeld eines Prozesses die Prozeßlage durch die Täuschung mit Aussicht auf Erfolg verbessert\n(vgl. BGHSt 21, 112, 113 f; Lackner in LK StGB 10. Aufl.\n§ 263 Rdn. 248, 304, 315). Dies muß erst recht dann gelten,\nwenn die Täuschung durch das ergangene Urteil zumindest vorläufig erfolgreich war; denn in dieser Situation wird der im\nZivilverfahren Unterlegene prüfen, ob das Berufungsverfahren\nAussicht auf Erfolg verspricht. So mußten die Betroffenen im\nvorliegenden Fall berücksichtigen, daß die Beweislage unverändert blieb, ihnen insbesondere weiterhin keine \"neutralen\"\n\n- 17 -\n\nTatzeugen zur Verfügung standen. Die vage Hoffnung auf eine\nAufhebung des erstinstanzlichen Urteils im Berufungsverfahren vermochte daher die schadensgleiche Vermögensgefährdung\nnicht zu beseitigen (vgl. BGHSt 34, 394, 396 = Stv 1989, 478\nmit Anm. Sonnen).\n\nb) Der Strafausspruch begegnet keinen Bedenken, insbesondere ist die Ablehnung eines minder schweren Falles des\nMeineides aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat eine - wenn auch knappe - Würdigung der erschwerenden Umstände und der Milderungsgründe vorgenommen und\n- wie der Gesamtzusammenhang erkennen läßt - auch berücksichtigt, daß die Anwendung des § 157 StGB ein wesentlicher\nUmstand im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung sein kann (UA\n17). Die auf dieser Grundlage vom Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen getroffene Wertung ist vom Revisionsgericht\nnur begrenzt nachprüfbar. Weist sie - wie hier - keine\nRechtsfehler auf, so ist sie auch dann hinzunehmen, wenn\nandere Entscheidungen ebenso möglich gewesen wären (BGHR\nStGB vor § 1/minder schwerer Fall, Gesamtwürdigung, fehlerfreie 1 m.w.Nachw.).\n\nc) Dagegen kann die Versagung der Aussetzung der verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten zur\nBewährung keinen Bestand haben. Hierzu führt die Strafkammer\naus, daß dem Angeklagten zwar eine günstige Prognose gestellt werden könne, jedoch besondere Umstände, die \"ausnahmsweise\" eine Strafaussetzung ermöglichen würden, nicht\ngegeben seien; vielmehr lägen nur durchschnittliche Milderungsgründe vor, die der Tat nicht den Charakter einer \"Aus-\n\n- 18 -\n\nnahmetat\" gäben (UA 18). Damit hat die Strafkammer zu hohe\nAnforderungen an das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne\ndes § 56 Abs. 2 StGB gestellt. Denn diese erfordern nicht,\ndaß die Milderungsgründe der Tat Ausnahmecharakter verleihen\n(BGHR StGB § 56 Abs. 2, Gesamtwürdigung 4; Umstände, besondere 1, 10), vielmehr können durchschnittliche und einfache\nMilderungsgründe durch ihr Zusammentreffen das Gewicht besonderer Umstände erlangen (BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung 4; Gesamtwürdigung, unzureichende 7; Umstände, besondere 6, 7). Diese Bewertung aufgrund einer Abwägung der bedeutsamen Umstände, insbesondere auch des Geständnisses des\nnicht vorbestraften Angeklagten, dessen Lebensverhältnisse\nsich stabilisiert haben (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung, unzureichende 1, 2 und 8), wird die neu zur Ent-\n\nscheidung berufene Strafkammer vorzunehmen haben.\n\nAndererseits wird jedoch - wie auch bei den anderen\nAngeklagten - die Frage, ob die Verteidigung der Rechtsordnung unter Berücksichtigung der besonderen Sozialschädlichkeit und Häufung solcher Straftaten (vgl. dazu Fleischer NJIW\n1976, 878) die Vollstreckung gebietet, zu prüfen sein (S$S 56\nAbs. 3 StGB).\n\n2. Revision des Angeklagten BEEEED\n\nDas Rechtsmittel des Angeklagten BMW hat einen\nentsprechenden Teilerfolg. Der Schuldspruch läßt keinen\nRechtsfehler zu seinem Nachteil erkennen. Auch der Strafausspruch begegnet keinen durchgreifenden Bedenken, insbesondere ist die Verhängung der kurzen Freiheitsstrafe von\n\n- 19 -\n\nvier Monaten im Hinblick auf die überwiegend einschlägigen\nVorstrafen nicht zu beanstanden (§ 47 Abs. 1 StGB).\n\nDagegen kann auch bei diesem Angeklagten die Versagung\nder Strafaussetzung zur Bewährung keinen Bestand haben. Die\nStrafkammer hat entscheidend zu Lasten des Angeklagten gewertet, er sei \"Bewährungsversager\" (UA 19). Wenn damit, wie\nüblich, gemeint sein sollte, er habe die Tat während einer\nlaufenden Bewährungsfrist begangen, so wird dies von den getroffenen Feststellungen nicht getragen (UA 5, 6). Daß zwischen 1981 und 1987 zweimal die Aussetzung der Vollstreckung\neines Strafrestes widerrufen werden mußte, rechtfertigt hier\nnicht ohne nähere Darlegung die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung. Die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer wird eine die konkreten Gegebenheiten des Falles berücksichtigende Gesamtwürdigung (S 56 Abs. 1 Satz 2 StGB)\nvorzunehmen haben, bei der auch das Geständnis sowie der geringe Tatbeitrag dieses Angeklagten Berücksichtigung finden\nmüssen.\n\n3. Revision des Angeklagten Sch»\n\nAuch die Revision des Angeklagten Sch nat einen\nTeilerfolg. Gegen den Rechtsfolgenausspruch bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken, soweit wegen Beihilfe zum Betrug als Einzelstrafe eine kurze Freiheitsstrafe verhängt\nund Strafaussetzung zur Bewährung versagt wurde.\n\na) Die von diesem Angeklagten erhobene Verfahrensrüge\nist nicht gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ausgeführt und\n\ndamit unzulässig.\n\n- 20 -\n\nb) Der Schuldspruch weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Auch die Strafzumessungserwägungen\nsind frei von Rechtsfehlern, soweit gegen den Angeklagten\nwegen Meineides eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr\nund drei Monaten festgesetzt wurde. Insbesondere hat die\nStrafkammer zu Recht eine Strafrahmenmilderung nach SS 157\nAbs. 1, 49 Abs. 2 StGB abgelehnt.\n\nUm die Annahme eines Aussagenotstandes gemäß § 157\nAbs. 1 StGB zu rechtfertigen, braucht das Selbstbegünstigungsmotiv nicht der einzige oder der Hauptbeweggrund zu\nsein (BGHR StGB § 157 Abs. 1 Selbstbegünstigung 1, 2). Zwar\nhat die Strafkammer die Versagung der Strafrahmenmilderung\ndarauf gestützt, daß der Angeklagte seine Aussage freiwillig und aus finanziellen Motiven gemacht habe (UA 20);\ndies läßt jedoch nicht besorgen, daß sie rechtsfehlerhaft\n§ 157 Abs. 1 StGB für unanwendbar gehalten hat. Sie hat\nvielmehr aufgrund der schuldhaften und von selbstsüchtigen\nMotiven getragenen Herbeiführung des Aussagenotstandes durch\nden vor seiner Zeugenaussage nach § 55 StPO belehrten Angeklagten von dem ihr in § 157 Abs. 1 StGB eingeräumten Ermessen keinen Gebrauch gemacht. Dies begegnet keinen Bedenken\n(vgl. Lenckner in Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. § 157\nRdn. 11).\n\nc) Die vom Landgericht wegen Beihilfe zum Betrug verhängte Freiheitsstrafe von vier Monaten kann dagegen nicht\nbestehenbleiben. Die Strafkammer hat auf diese Einzelstrafe\nerkannt, ohne sich mit der Vorschrift des § 47 Abs. 1 StGB\nauseinanderzusetzen. Dies war hier schon deswegen geboten,\n\nweil der Angeklagte nicht vorbestraft und geständig ist. Die\ngleichzeitige Verurteilung zu einer höheren Freiheitsstrafe\nmacht die Prüfung des S 47 Abs. 1 StGB nicht entbehrlich;\neine solche hat vielmehr für jede einzelne Tat stattzufinden\n(BGHSt 24, 164, 165; BGHR StGB $S 47 Abs. 1 Umstände 4).\n\nDie Aufhebung des Einzelstrafausspruchs zieht die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe nach sich. Über\ndie Frage der Strafaussetzung zur Bewährung, zu welcher die\nStrafkammer auch bei diesem Angeklagten rechtsfehlerhafte\nAusführungen gemacht hat (viermalige Betonung des fehlenden\nAusnahmecharakters der Tat; UA 21), wird die nunmehr zur\nEntscheidung berufene Strafkammer zu befinden haben.\n\nSalger Meyer-Goßner Nehm\nMaatz Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-01-16/4-str-509-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315b","ref_norm":"315b","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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