{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1992-01-14_4_StR_639_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1992-01-14","aktenzeichen":"4 StR 639/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"AL/A\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 639/91 BESCHLUSS\n\nvom 14. Januar 1992\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHorst H EEE aus HB, Jeboren an\n1949 in og,\n\nwegen Diebstahls\n\nwıIIl\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n14. Januar 1992 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bielefeld vom\n\n16. Juli 1991 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in\ndreißig und versuchten Diebstahls in zwei Fällen unter Einbeziehung einer rechtskräftig erkannten Strafe zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat\nmit der Sachrüge Erfolg, so daß es eines Eingehens auf die\nVerfahrensrügen nicht bedarf.\n\nDie Beweiswürdigung, auf die die Strafkammer ihre Überzeugung stützt, der Angeklagte sei stets der Mittäter des\nbereits rechtskräftig verurteilten Harald Büdke gewesen,\nhält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\nDas Landgericht führt zunächst aus, der Angeklagte habe\nsich \"zur Sache nur insoweit eingelassen, daß er pauschal\nerklärt hat, er habe mit dem Zeugen Büdke zusammen keine\nStraftaten begangen\" (UA 17). Im weiteren Verlauf der Urteilsgründe wird dann jedoch mitgeteilt, der Angeklagte habe\n\"ein intimes Verhältnis zwischen der jetzigen Ehefrau des\nZeugen Büdke und sich selbst offengelegt\" (UA 22), und er\nhabe behauptet, \"von Ende 1985 fast bis zum Ende des Jahres\n1986 als \"Wirtschafter’ in der Bar ’Rote Laterne’ in Bünde\ngearbeitet zu haben\" (UA 23). Danach ist bereits unklar, ob\nder Angeklagte sich doch weiter als zunächst festgestellt\nzur Sache eingelassen hat, oder ob das Landgericht - was\nunzulässig wäre (vgl. BGH NStZ 1990, 447) - aus Äußerungen\ndes Verteidigers oder aus Beweisamträgen eine weitergehende\n\"Einlassung\" des Angeklagten konstruiert hat.\n\nDa das Landgericht aber von der \"Behauptung\" des Angeklagten ausging, er habe in der tatgegenständlichen Zeit in\nder \"Roten Laterne\" gearbeitet, hätte es sich eine Überzeugung dazu bilden müssen, ob diese Angabe zutreffend war oder\nnicht. Sollte der Angeklagte tatsächlich in dieser Zeit\nstets von 18 Uhr bis 3 Uhr morgens in der Bar gearbeitet haben, so hätte sich das Landgericht näher damit auseinandersetzen müssen, wie dies mit der Aussage des früheren Mitangeklagten Büdke zu vereinbaren ist, er und der Angeklagte\nhätten fast alle Taten zwischen Mitternacht und 3 Uhr morgens begangen. Dies konnte nicht lediglich mit der Erwägung\nabgetan werden, es liege \"auf der Hand, daß der Angeklagte\nnach Absprache mit den Prostituierten, je nach Publikumsverkehr, auch öfters früher seinen Dienst beenden konnte\" (UA\n\n25); denn dann wäre neben einer Absprache mit den Prostituierten jeweils auch eine kurzfristig erfolgende nächtliche\nAbsprache mit dem angeblichen Mittäter Büdke erforderlich\n\ngewesen.\n\nEiner besonderen Klärung hätte insoweit der Fall 24 der\nAnklage bedurft: Nach den Feststellungen ist der Angeklagte\nzusammen mit Büdke in der Nacht zum 7. März 1986 nach Einschlagen eines Fensters in die Bar \"Rote Laterne\" eingestiegen, nachdem er sich mit Büdke \"vor der Tat in Bünde getroffen und\" sodann \"zu Fuß zur Bar gegangen\" war (UA 11). Ein\nsolcher Einbruch in die Arbeitsstelle des Angeklagten, in\nder bis in die Morgenstunden Betrieb geherrscht und wo sich\nder Angeklagte zuvor aufgehalten haben soll, wäre einerseits\näußerst merkwürdig, könnte aber andererseits gegen die Behauptung des Angeklagten von seiner Tätigkeit dort sprechen.\nMöglich erscheint allerdings, daß es sich in diesem Fall\nnicht um die Bar \"Rote Laterne\", sondern um die daneben befindliche Gaststätte gleichen Namens (vgl. UA 23) gehandelt\nhat, was dann aber wiederum die Aussage des Zeugen Terjung\nin einem anderen Licht erscheinen lassen könnte (vgl. UA\n25/26).\n\nIm übrigen beruht die Überzeugung der Strafkammer von\nder Mittäterschaft des Angeklagten bei allen 32 abgeurteilten Taten allein auf den Angaben des Zeugen Büdke. Diesen\nwar aber - wie das Landgericht an sich nicht verkannt hat -\nmit besonderer Vorsicht zu begegnen, weil er, der den Angeklagten erst \"auf wiederholtes Fragen der Polizeibeamten\nunter Vorhalt von Verdächtigen\" (UA 18) als seinen Mittä-\n\nter benannt hatte, damals unter einem \"sensitiven Beziehungswahn\" litt, \"der zu einer verzerrten Wahrnehmung der\nRealität, zu Wahnideen, zu falschen Interpretationen von Umweltgegebenheiten sowie Sinnestrug führte\" (UA 19). Bei der\nNotwendigkeit einer besonders sorgfältigen Prüfung, wem zu\nglauben sei, wenn Aussage gegen Aussage steht und die Entscheidung davon abhängt, welchen Angaben das Gericht folgt\n(vgl. Kleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl. S 261 Rdn. 11), hätte\nes - gerade auch in Anbetracht der besonderen Persönlichkeit\ndes als Belastungszeugen auftretenden früheren Mitangeklagten - näherer Feststellungen bedurft, wie sich das vom Landgericht angenommene Zusammenwirken des Angeklagten mit Büdke\nim einzelnen abgespielt haben soll und ob dies mit etwaigen\nFeststellungen zu den Lebensumständen des Angeklagten vereinbar war. Besondere Bedeutung könnte insoweit den - bisher\nnur am Rande erwähnten - Angaben der Ehefrau des Zeugen\nBüdke über die Lagerung der Beute (vgl. UA 23) und der Aussage der früheren Mitangeklagten Agate (vgl. UA 16) zukommen.\n\nDie tatrichterliche Überzeugung beruht deshalb auf\nunzureichender Grundlage. Dies führt zur Aufhebung des\nUrteils. Ob allein schon die (teilweise) Einlassung des\nBeschwerdeführers und die sonstigen, unabhängig von den\nAngaben des Mitangeklagten festgestellten Umstände als\nGrundlage für eine Überzeugung des Tatrichters von der\nMittäterschaft des Angeklagten ausreichen können, unterliegt\nder Beurteilung des Tatrichters. Der Senat kann seine\nWertung nicht an die Stelle der insoweit fehlerhaften\n- weil unvollständigen - Beweiswürdigung des Tatrichters\n\nsetzen (BGH, Beschluß vom 18. Dezember 1991 - 5 StR\n494/91).\n\nFür die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf\nhin, daß der Tatrichter auch dann, wenn der Angeklagte keine\nAngaben zu seinen persönlichen Verhältnissen macht, bemüht\nsein muß, sich auf anderem Wege (z.B. durch teilweise Verlesung von Urteilen aus beizuziehenden Vorstrafenakten) ein\nBild von der Persönlichkeit des Angeklagten zu machen (BGH\nNStZ 1991, 231).\n\nSalger Meyer-Goßner Steindorf\nNehm Maatz","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-01-14/4-str-639-91","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-01-14/4-str-639-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:16.918283+00:00"}}