{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1992-01-14_4_StR_629_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1992-01-14","aktenzeichen":"4 StR 629/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"AN\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 629/91 BESCHLUSS\n\nvom 14. Januar 1992\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nNuri CD aus DEEEB, geboren am A 15:7 in\n\nZB (Türkei), zur Zeit in Haft,\n\nwegen Totschlags u.a.\n\nwIII\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am\n\n14. Januar 1992 gemäß SS 349 Abs. 1, 46 Abs. 1, 397 a Abs. 2\nStPO beschlossen:\n\nDie Revision der Nebenklägerin gegen das\nUrteil des Landgerichts Dortmund vom\n\n10. Juni 1991 wird als unzulässig verworfen.\n\nIhre Anträge auf Wiedereinsetzung in den\nvorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist und auf Bewilligung\nvon Prozeßkostenhilfe für das Revisionsverfahren werden abgelehnt.\n\nDie Nebenklägerin hat die Kosten ihres\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe;\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in\nTateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen\nSelbstladewaffe zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren\nverurteilt. Die Revision der Nebenklägerin gegen dieses Urteil ist unzulässig.\n\nDie Nebenklägerin hat keinen bestimmten Antrag gestellt\n(Ss 344 Abs. 1 StPO) und ihr Rechtsmittel vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist lediglich mit der allgemeinen Sach-\n\nrüge begründet. Damit hat sie nicht, wie im Blick auf die\nRegelung des § 400 Abs. 1 StPO unerläßlich, klargestellt,\ndaß sie das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich einer Gesetzesverletzung anfechte, die\nzum Anschluß als Nebenkläger berechtigt (vgl. BGHR StPO\n\n§ 400 Abs. 1 Zulässigkeit 5; S 401 Abs. 1 Satz 1 Zulässigkeit 2). Die Klarstellung im Schriftsatz vom 17. Oktober\n1991 war gemäß S 345 Abs. 1 StPO verspätet. Da es sich bei\nder Angabe des Zieles der Revision des Nebenklägers um eine\nZulässigkeitsvoraussetzung für sein Rechtsmittel handelt,\nmuß sie vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist erfolgen.\n\nDer Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\nist schon deshalb abzulehnen, weil die Nebenklägerin sich\ndas Verschulden ihres anwaltlichen Vertreters zurechnen lassen muß (vgl. BGHSt 30, 309; Kleinknecht/Meyer StPO\n40. Aufl. S 44 Rdn. 19).\n\nDer Antrag der Nebenklägerin auf Prozeßkostenhilfe ist\nabzulehnen, soweit er die eigene Revision betrifft, weil sie\nunzulässig ist (BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 6), soweit er die Revision des Angeklagten betrifft, mangels Erforderlichkeit anwaltlicher Vertretung, weil jenes\nRechtsmittel offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO)\nist (BGHR StPO $S 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 5).\n\nDer Nebenklägerin waren hier die dem Angeklagten durch\nihre unzulässige Revision erwachsenen notwendigen Auslagen\nungeachtet § 473 Abs. 1 Satz 3 StPO nicht aufzuerlegen; denn\ndas Rechtsmittel des Angeklagten, bei dessen Verwerfung eine\n\nEntscheidung nach § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO ebenso zu unterbleiben hatte, war ebenfalls erfolglos (vgl. Kleinknecht/\n\nMeyer aaO $S 473 Rdn. 11).\n\nSalger Meyer-Goßner Nehm\nMaatz Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-01-14/4-str-629-91","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 400","ref_norm":"400","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-01-14/4-str-629-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:16.899744+00:00"}}