{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1992-01-09_4_StR_615_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1992-01-09","aktenzeichen":"4 StR 615/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 615/91 BESCHLUSS\n\nvom 9. Januar 1992\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1961 in Tip, zur zeit in Haft,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nwıIll\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des\nGeneralbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Januar\n1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten Müller\nwird das Urteil des Landgerichts Siegen\nvom 21. Februar 1991, soweit es diesen\nAngeklagten betrifft,\n\n1. im Fall II. 2. der Urteilsgründe\nsowie\n\n2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe\n\nmit den Feststellungen aufgehoben;\njedoch bleiben die Feststellungen zum\näußeren Tatgeschehen aufrechterhal-\n\nII. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nIII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Nötigung und sexueller Nötigung sowie wegen schweren Raubes zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten\nverurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner\nRevision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat in dem\naus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb\nunzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\n2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der allgemeinen\nSachrüge deckt zum Schuld- und zum Einzelstrafausspruch im\nFall II. 3. der Urteilsgründe (ein Jahr sechs Monate Freiheitsstrafe wegen schweren Raubes) keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten auf (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n3. Dagegen kann die Verurteilung im Fall II. 2. der\nUrteilsgründe (Einsatzstrafe von zwei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit\nmit gefährlicher Körperverletzung, Nötigung und sexueller\nNötigung) keinen Bestand haben. Die Erwägungen, mit denen\ndie - sachverständig beratene - Strafkammer bei dem Angeklagten zur Tatzeit eine alkoholbedingte Schuldunfähigkeit\nausschließt, weisen durchgreifende Rechtsfehler auf.\n\nDas Urteil leidet bereits daran, daß das Landgericht\nzwar auf die Berechnung des Sachverständigen hinweist, der\naufgrund der Trinkmengenangaben des Angeklagten bei ihm für\ndas Ende der sich über dreieinhalb Stunden hinziehenden Tat\neine Blutalkoholkonzentration von maximal 5,53 %o und - im\nWege der Kontrollberechnung - von wenigstens 1,5 %o errechnet hatte (UA 28), es aber die Berechnungsgrundlagen des\nSachverständigen - insbesondere Alkoholmenge, Körpergröße\nund -gewicht des Angeklagten sowie die Höhe des Reduktionsfaktors - nicht vollständig mitteilt (vgl. BGHR StGB § 20\nBlutalkoholkonzentration 11; § 21 Blutalkoholkonzentration\n15). Der Senat kann daher nicht überprüfen, ob der Tatrichter die Blutalkoholkonzentration zutreffend errechnet hat\n(vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 8).\n\nUnter diesen Umständen entbehrt auch die Annahme des\nTatrichters, daß die Schuldfähigkeit des Angeklagten nur\nerheblich vermindert, nicht aber ausgeschlossen war, einer\nsicheren Grundlage. Zwar ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer sich nicht davon zu überzeugen vermocht hat, daß die von dem Angeklagten angegebenen Trinkmengen, die die Strafkammer entgegen der von dem Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme vom 5. Dezember 1991 geäußerten Auffassung nicht als widerlegt angesehen hat, zu dem errechneten Maximalwert von 5,53 %0 geführt haben. Der Zweifelsgrundsatz gebot es jedoch, im Bereich zwischen dem theoretisch höchsten und dem niedrigsten Wert mit Hilfe des\n\nSachverständigen die höchstmögliche Tatzeit-Blutalkoholkonzentration zu bestimmen, die unter Berücksichtigung gesicherter wissenschaftlicher Erfahrungssätze und des konkreten\nTatgeschehens bei dem Angeklagten nicht ausschließbar gegeben war (BGHR StGB S$S 20 Blutalkoholkonzentration 10).\n\nHierauf kam es vorliegend auch an. Denn nach den Feststellungen kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Angeklagte zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von 3 %o\noder mehr aufwies. Ein derartiger Alkoholisierungsgrad würde\njedoch die Annahme von Schuldunfähigkeit nahelegen (ständ.\nRechtspr.; BGHSt 34, 29, 31; BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 10, 11, 12 m.w. Nachw.) und gäbe hier - wie die\nRevision zu Recht geltend macht - Anlaß, die Strafbarkeit\ndes Angeklagten wegen Vollrausches (§ 323 a StGB) zu erörtern. Soweit die Strafkammer dem Leistungsverhalten des Angeklagten ausschlaggebende Bedeutung für die Annahme lediglich verminderter Schuldfähigkeit beimißt, berücksichtigt\nsie nicht genügend, daß nach ständiger Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs selbst motorisch kontrolliertes und\näußerlich geordnetes, zielstrebiges und situationsangepaßtes\nVerhalten einen Fortfall des Hemmungsvermögens nicht ohne\nweiteres ausschließt (BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 10, 12). Es erscheint insbesondere zweifelhaft, ob dem\nTatgeschehen (der Angeklagte und der Mitangeklagte Köhler\nzwangen das Opfer teilweise unter Schlägen, um es lächerlich\nzu machen, zu tanzen, sich zu entkleiden und \"einen Striptease zu tanzen\" und schließlich das Geschlechtsteil des\nKöhler in den Mund zu nehmen und daran zu lecken) überhaupt\n\nHinweise für ein \"zielgerichtetes Verhalten\" (vgl. UA 27,\n28) zu entnehmen sind, das für ein noch vorhandenes Hemmungsvermögen sprechen könnte. Im übrigen begegnet es durchgreifenden rechtlichen Bedenken, wenn die Strafkammer in\ndiesem Zusammenhang entscheidend auf die Angaben der Zeugen\nund der Mitangeklagten abstellt, \"die Köhler und Müller als\nangeheitert, angetrunken, aber nicht als betrunken bezeichnet haben\" (UA 28). Denn hierbei hat sie außer acht gelassen, daß der Beurteilung des Trunkenheitsgrades eines Menschen durch - für eine solche Aufgabe nicht besonders geschulte - Zeugen regelmäßig kein oder allenfalls ein nur geringer Beweiswert zukommt (BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 15). Soweit die Strafkammer schließlich aus der\nerrechneten theoretisch niedrigsten Tatzeit-Blutalkoholkonzentration von 1,5 %0 herleitet, daß daraus \"die nur verminderte Schuldfähigkeit erkiärlich ist\" (UA 28), ist zu besorgen, daß diese Erwägung nicht nur der Kontrolle einer bereits gewonnenen Überzeugung dient (so im Fall BGHR StGB\n\n§ 20 Blutalkoholkonzentration 3), sondern hiernach die Annahme erhalten gebliebener Schuldfähigkeit des Angeklagten\nauf einem Kreisschluß und damit auf einem sachlichrechtlichen Mangel (vgl. Senatsurteil vom 4. April 1985 - 4 StR\n42/85) beruht.\n\nDie Verurteilung im Fall II. 2. der Urteilsgründe war\ndeshalb aufzuheben. Damit wird auch dem Ausspruch über die\nGesamtstrafe die Grundlage entzogen. Von den aufgezeigten\nRechtsfehlern nicht berührt werden dagegen die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen in dem von der Aufhebung betroffenen Fall; diese können deshalb bestehenbleiben.\n\nEine Erstreckung der Teilaufhebung auf den nicht revidierenden Mitangeklagten Köhler gemäß S$S 357 StPO kommt nicht\nin Betracht, weil die Frage der Schuldfähigkeit nur individuell zu bestimmen ist (vgl. Pikart in KK-StPO 2. Aufl.\n\n§ 357 Rdn. 14).\n\nSalger Steindorf Nehm\nMaatz Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-01-09/4-str-615-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 323a","ref_norm":"323a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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