{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1992-01-09_4_StR_607_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1992-01-09","aktenzeichen":"4 StR 607/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"IA\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 607/91 BESCHLUSS\n\nvom 9. Januar 1992\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMahmoud Hussein rE HE aus rem, geboren\nam a» 1957 in EBD (Ägypten),\n\nwegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.\n\nwiıII\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n9, Januar 1992 gemäß $S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Wuppertal vom\n\n24. Juni 1991 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlichen\nEingriffs in den Straßenverkehr unter den erschwerten Voraussetzungen des § 315 Abs. 3 StGB in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und unerlaubtem Entfernen vom Unfallort zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Ferner\nhat es dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und bestimmt, daß ihm für die Dauer von drei Jahren keine neue\nFahrerlaubnis erteilt werden darf. Die mit der allgemeinen\nSachrüge begründete Revision des Angeklagten hat Erfolg.\n\nDer Angeklagte hatte mit seinem Kraftfahrzeug auf der\nrechten von drei Fahrspuren vor einer Verkehrsampel angehalten. Aus einem auf der linken Fahrspur eintreffenden Pkw\n\nstiegen der Nebenkläger Walter Rauhaus und Helmut August\nBrockmann. Die Eheleute Rauhaus und Brockmann hatten sich\nzuvor über die verkehrswidrige Fahrweise des Angeklagten\nempört. Rauhaus und Brockmann wollten deshalb, als sie im\nVorbeifahren 100 m vor der Ampelanlage einen Streifenwagen\nstehen sahen, die Polizei unterrichten und den Angeklagten\nveranlassen, bis zum Erscheinen der Beamten zu warten. während Brockmann sich zum Polizeifahrzeug begab, trat der Nebenkläger an die Fahrertür und forderte den Angeklagten, der\ndie Situation zutreffend erfaßte, auf, das Eintreffen der\nPolizei abzuwarten. Sodann stellte er sich mit ausgebreiteten Armen in einem Abstand von bis zu 50 cm vor das Fahrzeug\ndes Angeklagten. Der Angeklagte hatte wegen des vorausgegangenen Verkehrsverstoßes ein schlechtes Gewissen. Zudem befürchtete er, eine am folgenden Tag vorgesehene Auslandsreise nicht antreten zu können. Daher entschloß er sich, \"das\nWeite zu suchen\". Er setzte seinen Wagen \"2 bis 3 m zurück\nund fuhr mit Vollgas geradezu auf den Zeugen Rauhaus los, um\nihn - möglicherweise aus Aggressionsgefühlen heraus - mit\ndem Kraftfahrzeug anzufahren und dadurch körperlich zu verletzen oder, wenn ihm das nicht gelingen sollte, ihn zumindest dadurch zu einer erheblichen Verletzung zu bringen, daß\nder Nebenkläger bei einer etwaig doch noch möglichen Ausweichbewegung zu Fall komme\" (UA 8, 9).\n\nIn der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß ein Kraftfahrer, der mit seinem Fahrzeug auf\neinen ihm den Weg versperrenden Menschen zufährt, um ihn zum\n\nBeiseitespringen und zur Freigabe des Fluchtwegs zu zwingen,\n\nnach § 315 b Abs. 1 StGB zu bestrafen ist (BGHSt 22, 6, 7;\n22, 67, 72; 23, 4; 26, 176, 178; 28, 87, 88; BGH VRS 39,\n187, 188). Insoweit ist die Anwendung dieser Bestimmung im\nvorliegenden Fall rechtlich zutreffend.\n\nDie Strafkammer zieht jedoch - ohne einen Tötungsvorsatz zu erwägen - aus dem Umstand, daß sich zu diesem Zeitpunkt keine anderen Fahrzeuge mehr im Bereich der Ampel befanden und daß sich der Angeklagte deshalb auch ohne Gefährdung des Nebenklägers hätte entfernen können, den Schluß,\nihm sei es auf die Verletzung des Nebenklägers angekommen.\nDas hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\nZwar ist das Revisionsgericht in der Regel an die Überzeugungsbildung des Tatrichters gebunden. Diese kann aber\nnur dann eine rechtsfehlerfreie Grundlage für die Verurteilung bilden, wenn sich der Tatrichter mit allen wesentlichen\nUmständen auseinandergesetzt hat (BGHSt 29, 18, 19). Daran\n\nfehlt es hier.\n\nDas Landgericht hat bei der Annahme des Verletzungsvorsatzes außer acht gelassen, daß ein Kraftfahrer, der sich\ndurch riskante Fahrmanöver den Fluchtweg erzwingt, in der\nRegel gerade darauf vertraut, der Kontrahent werde unter dem\nEindruck des sich nähernden Fahrzeuges noch rechtzeitig die\nFahrspur freigeben. Zu einer derartigen Einschätzung bestand\nim vorliegenden Fall trotz der von der Strafkammer aufgezeigten ungefährlicheren Fluchtalternative um so mehr Anlaß,\nals die für möglich gehaltenen Aggressionsgefühle durch die\nzuvor geschilderte Motivlage des Angeklagten nicht gestützt\n\nwerden. Der Angeklagte hatte wegen des vorausgegangenen verkehrswidrigen Verhaltens ein schlechtes Gewissen und befürchtete, wegen des Eingreifens der Polizeibeamten seine\nAuslandsreise nicht antreten zu können. Eine absichtliche\nVerletzung des Nebenklägers war deshalb von vornherein kein\ngeeignetes Mittel, der Situation zu entkommen, zumal sich\nein Streifenwagen in Tatortnähe befand und eine alsbaldige\nErmittlung des Täters - wie tatsächlich geschehen - zu erwarten war. Damit hätte sich die Strafkammer auseinandersetzen und auch ein durch die Hektik des Geschehens bedingtes\nzu kurzes Zurücksetzen des Pkw seitens des Angeklagten bedenken müssen. Mit den von der Strafkammer angestellten Erwägungen läßt sich der Verletzungsvorsatz und die Absicht,\neinen Unglücksfall herbeizuführen (§§ 315 b Abs. 1 Nr. 3,\nAbs. 3, 315 Abs. 3 Nr. 1 StGB), jedenfalls nicht begründen.\n\nSalger Steindorf Nehm\nMaatz Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-01-09/4-str-607-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315b","ref_norm":"315b","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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