{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1992-01-07_4_StR_632_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1992-01-07","aktenzeichen":"4 StR 632/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"AN\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 623/91 BESCHLUSS\n\nvom 7. Januar 1992\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Cengiz D m aus Den - REED, sehoren\nam SEE 1967 in zB (Türkei), zur Zeit\n\nunbekannten Aufenthalts,\n\n2. Astrid Katharina AED geborene rg aus So.\ngeboren am GEB 1966 in HB, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nwIII\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 7. Januar 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revisionen der Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\nDortmund vom 19. Juli 1991 dahin abgeändert, daß die beiden Angeklagten statt\nder Nötigung in drei Fällen jeweils nur\n\neiner Nötigung schuldig sind.\n\nII. Die weiter gehenden Revisionen werden\nverworfen.\n\nIII. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen\n\"fortgesetzter gemeinschaftlicher Vergewaltigung in Tateinheit mit gemeinschaftlicher sexueller Nötigung und wegen\ngemeinschaftlicher Nötigung in drei Fällen\" verurteilt und\ngegen den Angeklagten Demircan unter Einbeziehung einer\nrechtskräftigen Freiheitsstrafe von drei Jahren eine Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren, gegen die Angeklagte Ates\neine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verhängt.\n\nDer Angeklagte Demircan rügt mit seiner Revision die\nVerletzung formellen und materiellen Rechts, die Angeklagte\n\nAtes erhebt die Sachrüge. Die Rechtsmittel haben nur zu\neinem geringen Teil Erfolg.\n\nSoweit sich die Revisionen gegen die Schuld- und die\nEinzelstrafaussprüche wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit\nsexueller Nötigung richten, sind sie unbegründet im Sinne\ndes § 349 Abs. 2 StPO. Insofern wird auf die Ausführungen in\nder Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 12. Dezember\n\n1991 Bezug genommen.\n\nDie Annahme der Strafkammer, die Angeklagten hätten\nsich außerdem jeweils dreier Vergehen der Nötigung schuldig\ngemacht, ist jedoch nicht zutreffend. Die Angeklagten haben\nihr Opfer nicht durch mehrere selbständige Taten nacheinander zu sexualbezogenen Handlungen genötigt, sondern sie\ndurch eine Tat dazu gezwungen, nacheinander solche Handlungen vorzunehmen. Es liegen die Voraussetzungen einer natürlichen Handlungseinheit vor: Zwischen den gleichgearteten,\nstrafrechtlich erheblichen Betätigungen der Angeklagten bestand ein derart unmittelbarer enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang, daß sich ihr gesamtes Verhalten an sich\n(objektiv) auch für einen Dritten als ein einheitliches zusammengehöriges Tun darstellte; die einzelnen Handlungen,\ndie nach der Lebensauffassung als ein Ganzes erscheinen,\ngingen auch auf einen einheitlichen willensentschluß zurück\n(UA 22) und waren damit Ausdruck eines einheitlichen Willens\n(vgl. BGH NStZ 1985, 217 mit weit. Nachw.).\n\nDer Senat ändert daher den Schuldspruch dahin ab, daß\ndie Angeklagten nicht der Nötigung in drei Fällen, sondern\n\n-4-\n\njeweils nur eines Vergehens der Nötigung nach § 240 StGB\nschuldig sind. Der Angeklagte Demircan ist deswegen nicht zu\ndrei Einzelstrafen von jeweils einem Jahr und acht Monaten,\nsondern nur zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht\nMonaten, die Angeklagte Ates ist nicht zu dreimal einem Jahr\nund vier Monaten Freiheitsstrafe, sondern nur zu einem Jahr\n\nund vier Monaten verurteilt.\n\nDer Wegfall von jeweils zwei Einzelstrafen führt hier\nnicht zu einer Änderung der Gesamtstrafen. Die andere rechtliche Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses beeinflußt den\nUnrechts- und Schuldgehalt der Taten nicht. Der Senat\nschließt in Anbetracht der ausführlichen Darlegungen der\nStrafkammer zur Gesamtstrafenbildung (UA 68/69 und UA 71)\naus, daß diese bei richtiger Beurteilung des Konkurrenzver-\n\nhältnisses mildere Gesamtstrafen ausgesprochen hätte.\n\nSalger Meyer-Goßner Steindorf\nNehm Maatz","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-01-07/4-str-632-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-01-07/4-str-632-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:16.415182+00:00"}}