{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1991-12-17_4_StR_455_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1991-12-17","aktenzeichen":"4 StR 455/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"alaL ’\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 455/91\n\nin der Bußgeldsache\n\ngegen\n\nKlaus KM aus neu IE geboren am GEB 1535 in\n; 7\n\nwegen Verkehrsordnungswidrigkeit\n\nwıIll\n\nEG\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat als Senat für\nBußgeldsachen nach Anhörung des Generalbundesanwalts am\n17. Dezember 1991 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Salger und die Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer-Goßner, Nehm, Maatz und Basdorf beschlossen:\n\nDie Sache wird an das Oberlandesgericht\n\nCelle zur Entscheidung zurückgegeben.\n\nGründe:\n\nNach den Feststellungen hat der Betroffene vorsätzlich\ndie zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 78 km/h\nund damit um fast das Doppelte überschritten. Die Annahme,\ndaß es sich um einen Regelfall im Sinne des § 1 Abs. 2 Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) vom 4. Juli 1989 handele,\nbegegnet bereits deshalb Bedenken, weil der Regelfall auf\neine fahrlässige Begehensweise unter gewöhnlichen Tatumständen abstellt. Deshalb ist die Vorlegungsfrage des 1. Senats\nfür Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Celle\n\n\"Bedarf es für den Fall vorsätzlicher grober Pflichtverletzung auch nach dem Inkrafttreten der BKAtV weiterhin der Feststellung, daß der mit einem Fahrverbot\nangestrebte Erfolg im Einzelfall auch mit einer empfindlichen und im Wiederholungsfall auch mit einer\nverschärften Geldbuße nicht erreicht werden kann?\"\n\nmit der Entscheidung des Senats vom 5. November 1991 - 4 StR\n350/91 - (zum Abdruck in BGHSt bestimmt), wie folgt zu be-\n\nantworten:\n\n\"Eine erstmalige grobe Pflichtverletzung durch vorsätzliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (hier um mehr als das Doppelte) kann die Verhängung eines Fahrverbots rechtfertigen, ohne daß es der\nausdrücklichen Feststellung bedarf, der durch das Fahrverbot angestrebte Erfolg könne auch mit einer erhöhten\n\nGeldbuße nicht erreicht werden\".\n\nIm übrigen gilt für Regelfälle i.S. der S§ 1 und 2\nBKatV die Entscheidung des Senats vom 28. November 1991 -\n4 StR 366/91 -(zum Abdruck in BGHSt bestimmt):\n\nIn den Fällen des $S 2 Abs. 1 Satz 1 Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) ist die Anordnung eines Fahrverbots\nzulässig, ohne daß es näherer Feststellung bedarf, der\ndurch das Fahrverbot angestrebte Erfolg könne auch mit\neiner erhöhten Geldbuße nicht erreicht werden. Der Tatrichter muß sich dessen aber ausweislich der Gründe\n\nseiner Entscheidung bewußt gewesen sein.\"\n\nDurch diese beiden Entscheidungen sind die Vorlegungsvoraussetzungen, die zunächst gegeben waren, entfallen. Die\nSache war daher entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts vom 12. Dezember 1991 dem Oberlandesgericht Celle zu-\n\nrückzugeben.\nSalger Meyer-Goßner Nehm\n\nMaatz Basdorf\n\n86","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-12-17/4-str-455-91","cited_norms":[{"jurabk":"BKatV 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"BKatV 2013","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-12-17/4-str-455-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:16.105753+00:00"}}