{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1991-12-12_4_StR_599_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1991-12-12","aktenzeichen":"4 StR 599/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"UL\n85\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 599/91\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nErich > EB au: TEE, dort geboren am\nCE 1541, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Mordes\n\nwIII\n\nIS\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\n\nam 12. Dezember 1991 beschlossen:\n\nDer Antrag des Angeklagten auf Entscheidung\ndes Revisionsgerichts und sein Antrag auf\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen\ndie Versäumung der Frist zur Begründung der\nRevision gegen das Urteil des Bezirksgerichts Halle vom 19. Februar 1991 werden\n\nals unzulässig verworfen.\n\nGründe:\n\nl. Der Angeklagte hat gegen den Beschluß des Bezirksgerichts Halle vom 19. Juli 1991, durch den seine Revision\ngegen das Urteil vom 19. Februar 1991 als unzulässig verworfen wurde, \"Protest\" und \"Einspruch\" eingelegt. Diese sind\ngemäß § 300 StPO als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach S$S 346 Abs. 2 StPO aufzufassen. Der Antrag ist\nunzulässig, da er nicht innerhalb der ab Zustellung des Beschlusses (25. Juli 1991) laufenden Frist von einer Woche\ngestellt worden ist. Der Antrag wäre im übrigen aber auch\nunbegründet, da das Bezirksgericht die Revision zu Recht als\nunzulässig verworfen hat, weil innerhalb der in § 345 Abs. 1\nStPO bestimmten Frist von einem Monat keine Revisionsbegrün-\n\ndung eingegangen ist.\n\n2. Dem Angeklagten kann auch keine Wiedereinsetzung in\nden vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gewährt werden. Es kann dahinstehen, ob\nden Angeklagten an der Versäumung der Frist zur Revisionsbegründung und an der Versäumung der Frist zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein Verschulden trifft. Der Wiedereinsetzungsamtrag ist nämlich schon deshalb unzulässig,\nweil die versäumte Handlung (Begründung der Revision) entgegen § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO bis jetzt nicht nachgeholt wor-\n\nden ist.\n\nSalger Meyer-Goßner Steindorf\nNehm Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-12-12/4-str-599-91","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 300","ref_norm":"300","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-12-12/4-str-599-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:16.036079+00:00"}}