{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1991-12-12_4_StR_575_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1991-12-12","aktenzeichen":"4 StR 575/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"AX/42\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR _ 575/91\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nSvetozar C En aus SEREEB, sehoren arı EEE\nEEE 1921 in CC EEE) , zur Zeit in Haft,\n\nwegen Totschlags\n\nwıII\n\n87\n\nEF\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am\n12. Dezember 1991 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\nDie Revisionen der Nebenkläger gegen das\nUrteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz)\nvom 18. Juni 1991 werden als unzulässig\n\nverworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten\nim Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu\neiner Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die dagegen von den Nebenklägern eingelegten Revisionen, die mit\nSchriftsatz ihres gemeinsamen Vertreters vom 12. August 1991\n\nbegründet worden sind, sind unzulässig.\n\nNach $S 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger das Urteil\nnicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge\nder Tat verhängt oder daß der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluß als\nNebenkläger berechtigt. Wird daher - wie hier - die Revision\nnur mit der allgemeinen Sachrüge begründet, so bleibt unklar, ob lediglich - was unzulässig wäre - der Strafaus-\n\nspruch oder auch der Schuldspruch angefochten ist. Dies\nführt zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels (vgl. BGHR StPO\nSs 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2 und 5; S 401 Abs. 1 Satz 1\nZulässigkeit 2).\n\nDaran ändert es nichts, daß die Nebenkläger zusätzlich\nerklärt haben, \"der vom Tatgericht festgestellte Sachverhalt\nweist aber die Mordmerkmale der Heimtücke und auch der niedrigen Beweggründe auf\". Denn diese Erklärung ist ausdrücklich \"zur Ergänzung, nicht zur Erläuterung dieser Rüge\" vorgetragen worden. Es bedurfte aber - wie dargelegt - gerade\nder Erläuterung, worauf sich die Rüge der Verletzung materiellen Rechts beziehen sollte. Bei dieser Sachlage kommt es\nnicht mehr darauf an, ob die pauschale, nicht näher ausgeführte Behauptung, der festgestellte Sachverhalt erfülle\neine oder mehrere der Tatbestandsalternativen des § 211\nStGB, den Zulässigkeitsanforderungen des § 400 Abs. 1 StPO\ngenügen könnte, zumal im vorliegenden Fall die Feststellungen keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen \"heimtückischen\" Handelns oder \"niedriger Beweggründe\" ergeben.\n\nDa die Revisionen somit unzulässig sind, bedarf es\neines näheren Eingehens auf die erhobenen Verfahrensrügen\nnicht mehr. Diese hätten der Revision aber auch deswegen\nnicht zum Erfolg verhelfen können, weil sie sich lediglich\nmit der Anwendung der §§ 21 und 213 StGB befassen, somit\nalso nur den Strafausspruch betreffen; im übrigen ist auch\neine nur auf eine Änderung des Schuldumfangs gerichtete Revision eines Nebenklägers unzulässig (BGHR StPO S§ 400 Abs. 1\nZulässigkeit 4). Es kann deshalb auch offen bleiben, ob die\n\n84\n\n-4 -\n\nErhebung der Rügen, mit denen der Nebenklägervertreter die\nAblehnung der Beweisamträge auf Vernehmung von Dragica und\nDorde Pantelic als Zeugen beanstandet, als rechtsmißbräuchlich bezeichnet werden müßte: Der Nebenklägervertreter hatte\nbei beiden Personen als Anschriften im Ausland liegende Orte\nangegeben. Das Landgericht hat deswegen beide als (in absehbarer Zeit) unerreichbar angesehen. Tatsächlich befanden\nsich beide Personen im Sitzungssaal. Der Nebenklägervertreter hat das Gericht auf diesen Umstand nicht hingewiesen,\nvielmehr lediglich erklärt, eine dritte Person, die ebenfalls als Zeuge benannt worden war und deren Vernehmung die\nStrafkammer gleichfalls wegen Unerreichbarkeit abgelehnt\nhatte, könne er binnen sieben Tagen \"gestellen\". Wenn der\nNebenklägervertreter das Gericht in dem - ersichtlich auf\nder Vielzahl ausländischer Namen und der Angabe von Anschriften im Ausland durch den Nebenklägervertreter beruhenden - Irrtum beließ, die beiden anderen Personen seien tatsächlich nur unter erheblichem Zeitaufwand durch Ladung im\nAusland erreichbar, während sie - wie er wußte - im Sit-.\nzungssaal anwesend waren, so drängt sich der Verdacht\nrechtsmißbräuchlichen Handelns auf, wenn hierauf erst in der\n\nRevisionsbegründung hingewiesen wird (vgl. auch Urteil des\nSenats vom 7. November 1991 - 4 StR 252/91 - zum Abdruck in\nBGHSt bestimmt).\n\nSalger Meyer-Goßner Steindorf\nMaatz Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-12-12/4-str-575-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 400","ref_norm":"400","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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