{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1991-12-12_4_StR_545_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1991-12-12","aktenzeichen":"4 StR 545/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"[ar\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 545/91\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMartin K EEE aus ME, ort geboren am\n0] 1967, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Totschlags\n\nwiIıllI\n\n83\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 12. Dezember 1991, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nSalger\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer-Goßner\nDr. Steindorf\nNehm\n\nBasdorf\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEE in der verhandlung\n\nStaatsanwalt GER bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. GE aus A\n\nals Verteidiger,\n\nJustizsekretärin\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n83\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Hagen vom\n7. Juni 1991 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem\nAngeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hatte den Angeklagten wegen Mordes zu\nlebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Nach Aufhebung dieser Entscheidung durch den Senat und Zurückverweisung der\nSache hat das Schwurgericht nunmehr wegen Totschlags auf\neine Freiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten erkannt. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Sie begründet ihr unbeschränkt eingelegtes Rechtsmittel lediglich mit Angriffen gegen die Annahme des Schwurgerichts, es liege ein minder schwerer Fall\ndes Totschlags im Sinne von § 213 2. Alternative StGB vor.\n\nDas Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.\n\n1. Das Schwurgericht ist im wesentlichen von folgenden\nFeststellungen ausgegangen: Der Angeklagte, ein zur Tatzeit\n21 Jahre alter Posthauptschaffner, half seit dem Jahre 1988\ndem 49 Jahre alten Gastwirt NEED häufig in dessen\n\nE3\n\nGaststätte unentgeltlich aus. Auf Annäherungsversuche des\nhomosexuell veranlagten Gastwirts ging er nicht ein. Um die\nJahreswende 1988/1989 lernte der Angeklagte die 17jährige\nTanja GÄÄB kennen. Zwischen beiden entwickelte sich ein\nintensives, für den Angeklagten erstes Liebesverhältnis.\nDies hatte zur Folge, daß der Angeklagte nicht mehr wie bisher in der Gastwirtschaft als Aushilfe zur Verfügung stand.\nDer Gastwirt war über diese Entwicklung verärgert und machte\nihm deswegen häufig Vorhaltungen. So geschah es auch bei\neinem Gespräch unter vier Augen in der Nacht vom 27. zum\n\n28. April 1989 in der Gaststätte. NO, der - wie der\nAngeklagte erkannte (UA 21) - angetrunken war, äußerte diesem gegenüber, die Beziehung zu Tanja sei \"witzlos\", seine\nFreundin sei \"die größte Nutte von IE (va 22).\n\nDer Angeklagte fühlte sich dadurch und durch andere\nabfällige Bemerkungen über Tanja in seiner Ehre schwer gekränkt und empfand sie darüber hinaus als Beleidigung seiner\nFreundin. Er verließ die Gaststätte, um nach Hause zu gehen.\nAuf seinem Weg fragte er sich, wie GER dazu kommen könne, seine Freundin so zu bezeichnen, da hierfür nicht der\ngeringste Anhaltspunkt bestand. Seine innere Empörung steigerte sich zunehmend. Er empfand Enttäuschung und Schmerz\ndarüber, daß dieser Mann ihn so in seiner Ehre angriff und\nverletzte. Schließlich verspürte er das dringende Bedürfnis,\nsich an N] zu rächen. Unterwegs stieß er gegen 3 Uhr\nmorgens auf eine im Boden steckende Eisenstange. Spontan kam\nihm der Gedanke umzukehren, um NÜREE it der Eisenstange\n\"eine (zu) verpassen\" (UA 23), ihn also zu verletzen. Er\n\n83\n\n-5_-\n\nnahm die Stange an sich, kehrte zurück und versuchte, durch\nein Fenster in den Raum der Gaststätte einzusteigen, in dem\ner NEE schlafend vermutete. Nach mehreren Versuchen\ngelang ihm dies. Als der Angeklagte den schlafenden Gastwirt\nsah, entschloß er sich, ihn zu töten. Er schlug mit der\nEisenstange fünfmal auf den Kopf des Schlafenden ein. Die\nSchläge führten zum Tod des EEE.\n\nUm den Verdacht von sich abzulenken, entwendete der Angeklagte anschließend 400 DM aus der Kasse, brach einen\nSpielautomaten auf und entnahm diesem 20 DM. Dann verließ er\ndie Gaststätte. Infolge der Alkoholisierung (2,2 %0) und der\nhohen Erregung wegen der vorangegangenen Beleidigung befand\ner sich bei der Tat im Zustand einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung, die seine Steuerungsfähigkeit erheblich verminderte (UA 31, 38).\n\n2. Das wirksam auf den Strafausspruch beschränkte\nRechtsmittel bleibt ohne Erfolg. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Täters allein oder in Verbindung mit anderen Umständen die Annahme eines minder\nschweren Falles des Totschlags im Sinne von $S 213 2. Alternative StGB rechtfertigen. Die Entscheidung hierüber ist\naufgrund einer Gesamtbetrachtung zu treffen. Sie hat alle\nUmstände einzubeziehen, die für die Wertung der Tat und des\nTäters bedeutsam sind, gleichgültig, ob sie der Tat selbst\ninnewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen\n(BGHSt 16, 360, 362; BGH NStZ 1984, 507; NJW 1985, 870;\n1986, 793). Die erschwerenden Umstände und die Milderungs-\n\ngründe sind auf diese Weise nach pflichtgemäßem Ermessen\ngegeneinander abzuwägen. Dies ist grundsätzlich Sache des\nTatrichters. Seine Wertung ist vom Revisionsgericht nur begrenzt nachprüfbar. Weist sie Rechtsfehler nicht auf, ist\nsie deshalb auch dann hinzunehmen, wenn eine andere Entscheidung ebenso möglich gewesen wäre oder vielleicht sogar\nnähergelegen hätte (BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall,\nGesamtwürdigung, fehlerfreie, 1 m.w.Nachw.).\n\nUnter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die Annahme\neines minder schweren Falles im Sinne von § 213 2. Alternative StGB aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\na) Die Strafkammer sieht in der erheblich verminderten\nSchuldfähigkeit des Angeklagten den \"wesentlichen Anlaß\" (UA\n46), einen minder schweren Fall zu bejahen. Hinzu kommen\nweitere zugunsten des Angeklagten zu wertende Umstände: So\nwürdigt das Landgericht ausdrücklich, daß der zur Tatzeit\n21jährige Angeklagte in seiner Persönlichkeit noch nicht\nausgereift und unbestraft gewesen ist. Er erlebte seine\nerste, intensive Liebesbeziehung. Die Tatsache, daß ihm\n|] trotz der ihm geleisteten Freundschaftsdienste immer wieder unberechtigte Vorhaltungen machte, traf ihn\nschwer. Anlaß zur Tat wurde schließlich eine mit dieser Liebesbeziehung in engem Zusammenhang stehende \"subjektiv ...\naußerordentlich gemeine Verbalattacke\" (UA 46), die auch unter Berücksichtigung der Alkoholisierung des die Beleidigung\näußernden Gastwirts eine nahe an die Provokationsfälle des\n§ 213 1. Alternative StGB heranreichende Beleidigung darstellte. Zu diesem Angriff auf seine Ehre hatte der Ange-\n\n83\n\nklagte nicht den geringsten Anlaß gegeben. Darüber hinaus\nwurde zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, daß er geständig war und wegen der Tat aus dem Beamtenverhältnis entlassen worden ist (vgl. BGHR StGB vor § 1/minder schwerer\n\nFall, Gesamtwürdigung 3).\n\nb) Der Ansicht der Beschwerdeführerin, die Strafkammer\nhabe die gebotene Gesamtwürdigung nicht vorgenommen, weil\nsie die zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigenden Umstände außer Betracht gelassen habe, kann nicht gefolgt werden. Zwar enthält das Urteil bei der Prüfung des minder\nschweren Falles keine regelrechte Gegenüberstellung der für\nund gegen den Angeklagten sprechenden Umstände. Die Strafkammer hat ihre Entscheidung jedoch, wie sie einleitend\nausdrücklich betont, auf eine \"Gesamtschau des Geschehens\"\n(UA 46) gestützt. Daß sie hierbei die zu Lasten des Angeklagten sprechenden Umstände nicht ausdrücklich erwähnt hat,\nkann nicht dahin gedeutet werden, daß sie diese im Rahmen\nihrer Gesamtwürdigung übersehen hätte. Anhaltspunkte hierfür\nsind nicht ersichtlich. Im Hinblick auf die ausführliche\nDarstellung des Tathergangs und die eingehende Prüfung der\nSchuldfähigkeit des Angeklagten kann ausgeschlossen werden,\ndaß sie das - möglicherweise allein auf der Alkoholisierung\ndes Angeklagten beruhende - zielstrebige Vorgehen des Angeklagten - mehrere, teils akrobatische Versuche, um in das\nZimmer des Gastwirts zu gelangen - und das - möglicherweise\nauf einen Ernüchterungseffekt zurückzuführende - Nachtatverhalten - Ablenken des Tatverdachts auf einen vermeintlichen\nEinbrecher - unberücksichtigt gelassen hat. Beide Umstände\nhätten jedenfalls nicht ohne weiteres gegen die Annahme\n\neines minder schweren Falles in Betracht gezogen werden\n\ndürfen.\n\nc) Rechtlich unbedenklich ist auch, daß die Strafkammer\ndie Art und Weise der Tatausführung bei der Prüfung des minder schweren Falles nicht besonders erwähnt und zu Lasten\ndes Angeklagten gewürdigt hat. Nach den Feststellungen\nbefand sich der infolge der vorangegangenen Beleidigung ganz\nvon seiner Wut beherrschte und keines anderen Gedankens\nfähige Angeklagte in einem Zustand sehr hoher affektiver\nErregung, der \"unter der gegebenen Alkoholisierung bis zur\neigentlichen Tötungshandlung\" angehalten hat (UA 41, 28);\ndas Abreagieren des Angeklagten und seine innere Befreiung\nnach den Schlägen weise auf \"den zur Tatzeit noch vorhandenen ganz erheblichen Affektstau\" hin (UA 42). Nicht festgestellt werden konnte, ob dem Angeklagten bei der Tatausführung bewußt geworden ist, daß der Schlaf des Gastwirts sein\nVorhaben erleichterte (UA 36, 37). Danach ist die Tatausführung, die von der Beschwerdeführerin als außerordentlich\nbrutal und roh bezeichnet wird, ersichtlich eine Folge des\nvom Angeklagten nicht verschuldeten geistig-seelischen Ausnahmezustandes, den die Strafkammer diesem als verminderte\nSchuldfähigkeit zugute gehalten hat. Die Art und Weise der\nTatausführung war hier somit nicht Ausdruck einer sich\nentfaltenden verbrecherischen Energie und durfte deshalb\nnicht als bestimmender Strafzumessungsgrund zum Nachteil des\nAngeklagten verwertet werden (BGHR StGB § 21 Strafzumessung\n3, 11, 15).\n\n§ 3\n\nd) Ein Rechtsfehler liegt auch nicht darin, daß das\nSchwurgericht den \"direkten\" Tötungsvorsatz des Angeklagten\nbei der Gesamtwürdigung nach § 213 StGB nicht ausdrücklich\nerwähnt hat. Diese Vorschrift stellt auf eine vorsätzliche\nTötung ab, deren Regelfall die Tötung mit direktem Vorsatz\nist. Die Vorsatzform rechtfertigt daher nicht die Annahme\nerhöhter Schuld (BGH StV 1984, 114; BGH, Beschlüsse vom\n15. November 1983 - 3 StR 447/83, bei Holtz MDR 1984, 274,\n276 und vom 26. April 1988 - 4 StR 157/88, bei Theune NSt2\n\n1989, 175).\n\ne) Nicht zu beanstanden ist schließlich, daß das Landgericht die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des\nAngeklagten im Rahmen des § 213 StGB berücksichtigt hat und\nes nicht bei einer bloßen Verschiebung des Strafrahmens des\n§ 212 StGB nach den $S§ 21, 49 Abs. 1 StGB hat bewenden lassen. Dieser Wahlmöglichkeit war sich das Schwurgericht bewußt (UA 47); es hat jedoch zutreffenderweise zunächst das\nVorliegen eines minder schweren Falles geprüft (BGHR StGB\n§ 213 2. Alt. Gesamtwürdigung 1; vor § 1/minder schwerer\n\n- 10 -\n\nFall, Gesamtwürdigung 1; Strafrahmenwahl 2) und diesen ohne\nRechtsverstoß bejaht.\n\nSalger Meyer-Goßner Steindorf\nNehm Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-12-12/4-str-545-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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