{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1991-12-12_4_StR_488_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1991-12-12","aktenzeichen":"4 StR 488/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 488/91 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAlessandro D‘ » Ü aus KA, geboren am\nGE 1957 ir ro (1 EEE), zur Zeit unbekannten\n\nAufenthaltes,\n\nwegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßen-\n\nverkehr u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 12. Dezember 1991, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nSalger\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer-Goßner\nDr. Steindorf\nNehm\nBasdorf\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt EN\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE aus x\n\nals Verteidiger,\n\nJustizsekretärin EB\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Köln vom\n7. Mai 1991, soweit es ihn betrifft, im\nSchuldspruch dahin geändert, daß er des\nvorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in\nden Straßenverkehr in drei Fällen, davon\nin zwei Fällen in Tateinheit mit Betrug\nund in einem Fall in Tateinheit mit ver-\n\nsuchtem Betrug schuldig ist.\n\nII. Die weiter gehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nIII. Der Beschwerdeführer hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen\ngefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit\nmit Betrug in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nzwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat ferner Maßregeln nach S$S§ 69, 69 a, (69 b) StGB angeordnet. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und\nmateriellen Rechts. Das Rechtsmittel führt nur zu einer Änderung des Schuldspruchs im Fall C 3 der Urteilsgründe, im\nübrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Hinsichtlich der Rügen der Verletzung von Verfahrensrecht wird auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 14. Oktober 1991, die\ndurch die Gegenerklärung der Verteidigung vom 28. Oktober\n1991 nicht entkräftet werden, Bezug genommen.\n\n2. Der Schuldspruch weist in den Fällen C 1 und 2 der\nUrteilsgründe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Lediglich im Fall C 3 der Urteilsgründe bedarf er\n\neiner Änderung.\n\na) Allerdings ist auch in diesem Fall - entgegen der\nAnsicht des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers -\ndie Verurteilung wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs\nin den Straßenverkehr nach § 315 b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 in\nVerb. mit S§ 315 Abs. 3 Nr. 1 und 2 StGB aus Rechtsgründen\n\nnicht zu beanstanden.\n\nNach den Feststellungen entschloß sich der Angeklagte,\neinen Auffahrunfall herbeizuführen, um unberechtigte Schadensersatzansprüche gegen die Versicherung eines anderen\nFahrzeughalters geltend machen zu können. Diesen Entschluß\n\nfaßte er\n\n\"spätestens als er beobachtete, daß der ihm folgende\nZeuge seinen Citroen, amtliches Kennzeichen K-WP 260 beschleunigte, um die Breite Straße noch in der\ngleichen Ampelphase wie der Angeklagte überqueren zu\nkönnen\" (UA 49/50).\n\nAls die Ampelanlage auf \"gelb\" umschaltete, bremste er daher\n\nsein Fahrzeug\n\n-5_\n\n\"bis zum Stillstand ab, obwohl er die Kreuzung ohne\nGefährdung anderer Verkehrsteilnehmer noch in dieser\nGelbphase hätte passieren können. Der Zeuge CE:\nder hiermit nicht gerechnet hatte, prallte trotz einer\nVollbremsung auf das Fahrzeug des Angeklagten, das\ndurch den Aufprall ein Stück über die Anhaltelinie geschoben wurde. Während der vorangegangenen Bremsmanöver hatten sich auf der rechten Fahrspur neben dem\n\nFahrzeug des Zeugen CHEM mehrere Wagen befunden,\ndie die Ampelanlage noch bei Gelblicht passierten\" (UA\n\n50).\n\nDiese Feststellungen rechtfertigen die Annahme des\nLandgerichts, der Angeklagte habe in der Absicht gehandelt,\ndurch einen verkehrsfremden (verkehrsfeindlichen) Eingriff\nein Hindernis zu bereiten, dadurch die Sicherheit des Straßenverkehrs zu beeinträchtigen und ferner dadurch Leib und\nLeben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert\nzu gefährden ($S 315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB; vgl. .Dreher/\nTröndle StGB 45. Aufl. § 315 b Rdn. 5). Weil der Angeklagte\ndies tat, um einen Unglücksfall herbeizuführen (Auffahren\ndes nachfolgenden Fahrzeuges) und um eine andere Straftat zu\nermöglichen (Betrug gegenüber der Haftpflichtversicherung),\nist auch der Qualifizierungstatbestand des § 315 Abs. 3\nNr. 1 und 2 StGB (in Verb. mit § 315 b Abs. 3 StGB) erfüllt.\nNäherer Darlegungen über den Abstand des Fahrzeuges des Angeklagten von dem ihm nachfolgenden Fahrzeug bedurfte es\n- entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts - ebensowenig wie der Feststellung, ob der Angeklagte \"normal\" gebremst oder eine Vollbremsung durchgeführt hatte:\n\nDer Senat hat allerdings im Urteil vom 18. März 1976\n- 4 StR 701/75 - (VRS 53, 355) ausgesprochen, daß derjenige\n\n-6 -\n\nsich nach § 315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar macht, der\nscharf bremst, um einen Auffahrunfall zu verursachen. Daraus\nist jedoch nicht zu schließen, daß dieser Tatbestand nur bei\neiner solchen Bremsung erfüllt sein könnte. Zwar bedeutet\ndas Gelblicht nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 StVO: \"Vor der Kreuzung\nauf das nächste Zeichen warten\". Diese Wartepflicht entfällt\naber dann, wenn der Bremsweg eines sich der Kreuzung\nnähernden Fahrzeuges \"bei mittlerem Bremsen bis zum Kreuzungsbereich nicht ausreicht\" (Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 31. Aufl., § 37 StVO Rdn. 48 a).\n\nDie Entscheidung, ob das Fahrzeug bei Aufleuchten des\nGelblichts vor der Kreuzung angehalten oder die Kreuzung\nnoch zügig überquert werden soll, ist für einen Kraftfahrer\nunter Beachtung seiner in § 37 Abs. 2 Nr. 1 StVO ausdrücklich normierten Sorgfaltspflicht im Einzelfall vor allem\ngegenüber dem nachfolgenden Verkehrsteilnehmer oftmals\nschwierig zu treffen, zumal sie innerhalb von Bruchteilen\nvon Sekunden erfolgen muß. Es ist deshalb eine allen Autofahrern bekannte Erscheinung, daß - gerade im Großstadtverkehr - viele Kraftfahrer, die als erste unmittelbar nach dem\nWechsel der Lichtzeichen von Grün auf Gelb die Kreuzung erreichen, diese noch innerhalb der in der Regel drei bis vier\nSekunden dauernden Gelbphase überqueren, selbst wenn sie ihr\nFahrzeug noch mit einer \"Normalbremsung\" vor ihr hätten anhalten können. Durch ein solches Fahrverhalten vermeiden\nsie, daß die \"Hintermänner\", die ebenso denken, durch ein\nBremsen aus zügiger Fahrt bei Erscheinen des Gelblichts in\ndie erhöhte Gefahr eines Auffahrens auf das Fahrzeug des\n\"Vordermannes\" geraten. Ein Kraftfahrer, der sein Fahrzeug\n\nohne eine Vollbremsung bei Gelblicht zum Anhalten bringt,\nhandelt zwar im Gegensatz zu demjenigen, der die Kreuzung\ntrotz der Anhaltemöglichkeit noch bei Gelblicht überquert,\ngrundsätzlich vorschriftsmäßig (Jagusch/Hentschel aaO\n\nRan. 48 mit weit. Nachw.). Nutzt ein Autofahrer aber das\ndurch eigenes zügiges Fahren bei Gelblicht über mehrere mit\nVerkehrsampeln versehene Kreuzungen hinweg entstandene\nVertrauen seines \"Hintermannes\" auf Beibehaltung dieser\nFahrweise bewußt für sein Vorhaben, einen Auffahrunfall\nherbeizuführen, aus, so handelt er verkehrsfeindlich. Er\nweiß nämlich, daß der hinter ihm fahrende Fahrzeugführer\nnunmehr damit rechnet, das vor ihm fahrende Fahrzeug werde\n- wie andere Fahrzeuge neben diesem und neben ihm auch - bei\nGelblicht die Kreuzung noch überqueren. Damit benutzt er\nsein Fahrzeug in verkehrsfeindlicher Einstellung bewußt\nzweckwidrig; gerade ein solches Verhalten will § 315 b StGB\naber (auch) erfassen (ständ. Rechtspr., vgl. nur BGHSt 21,\n301, 302; 26, 176, 177/178; 28, 87, 88; BGH NStZ 1985, 267).\nEntscheidend ist dabei nicht, ob sich der Täter im Hinblick\nauf seine Anhaltepflicht gerade noch verkehrsmäßig oder\nschon verkehrswidrig verhält, sondern daß er sein Fahrzeug\nunter dem Schein verkehrsgerechten Verhaltens absichtlich\nals Mittel zur Unfallverursachung - und damit bewußt\nzweckentfremdet - verkehrsfeindlich einsetzt (BGHSt 23, 4,\n7; BGH VRS 53, 355).\n\nDas war hier die Absicht des Angeklagten, dem es nach\nden rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen - ebenso wie\nseinem früheren Mitangeklagten SEEN - nur darum ging,\nunter dem Anschein, sich an die Verkehrsvorschriften zu halten, Auffahrunfälle zu provozieren, um dann für die in\n\nEigenarbeit und mit Freunden reparierten Fahrzeuge Schadensersatzansprüche geltend zu machen (UA 37). Der Angeklagte\nhat somit bewußt ein rechtlich zu mißbilligendes Verhalten\ndes ihm nachfolgenden Fahrzeugführers, der hier sein Fahrzeug zur Kreuzungsüberquerung bereits beschleunigt hatte,\nwie dem Angeklagten nicht entgangen war, ausgenutzt, um sich\nsodann auf ein eigenes rechtmäßiges Vorgehen berufen zu können. Damit handelte er aber genauso rechtswidrig wie derjenige, der ein Notwehrrecht für sich in Anspruch nimmt, obwohl er den Angriff zielstrebig provoziert hat, um unter dem\nDeckmantel einer äußerlich gegebenen Notwehrlage den Angreifer zu verletzen (BGH NJW 1983, 2267; Dreher/Tröndle StGB\n45. Aufl. S$S 32 Rdn. 23 mit weit. Nachw.).\n\nb) Zutreffend beanstandet der Generalbundesanwalt allerdings, daß der Angeklagte in diesem Fall wegen vollendeten Betrugs bestraft worden ist. Der von dem Angeklagten\nverklagte Unfallbeteiligte CE und dessen Versicherung\nhaben an den Angeklagten bisher keine Zahlungen geleistet;\nlediglich an die Ehefrau des Angeklagten, die Beifahrerin in\nseinem Fahrzeug war und an der Unfallstelle über Kopfschmerzen klagte (UA 50), hat die Versicherung im Vergleichswege\n500 DM bezahlt.\n\nDie Strafkammer hat jedoch nicht feststellen können, ob\ndie Ehefrau des Angeklagten in dessen Tatplan eingeweiht war\n(UA 79). Falls dies nicht der Fall gewesen sein sollte, wovon nach dem Zweifelssatz zugunsten des Angeklagten ausgegangen werden muß, stand ihr ein Schmerzensgeldanspruch auch\n\ngegen den anderen Unfallverursacher zu. Dieser und der Angeklagte hafteten dafür als Nebentäter gemäß $S 840 BGB gesamtschuldnerisch (vgl. Nüßgens in RGRK BGB 12. Aufl. S 840\n\nRdn. 22). Der von der Ehefrau des Angeklagten erlangte Vermögensvorteil war demnach nicht rechtswidrig, so daß sich\nder Angeklagte, der davon ausgegangen war, daß \"er bzw.\nseine Ehefrau keine Ansprüche auf die geltend gemachten\nLeistungen ... hatte\" (UA 52), insoweit nur eines versuchten\nBetruges (§§ 22, 263 StGB), schuldig gemacht hat.\n\nDer Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab.\n$S 265 StPO steht nicht entgegen. Daß das Landgericht unzutreffend Tateinheit zwischen $S 315 b und S$S 263 (bzw. nun SS\n22, 263) StGB angenommen hat (vgl. dazu Fleischer NJW 1976,\n878, 881), beschwert den Angeklagten nicht.\n\n3. Diese Änderung des Schuldspruchs läßt den Einzelstrafausspruch im Fall C 3 der Urteilsgründe unberührt. Das\nLandgericht hat bei seinen Ausführungen zur Strafzumessun\n(UA 68/69; 76 ff) allein auf den Tatbestand der SS 315 b,\n315 Abs. 3 StGB, dem es zutreffend den Strafrahmen entnommen\nhat, abgestellt und die Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe im Fall C 3 der Urteilsgründe nur wegen Gefährdung von Fußgängern auf einer Verkehrsinsel in der Nähe der\nUnfallstelle - geringfügig - erhöht. Der Senat schließt daher aus, daß das Landgericht wegen des mit diesem Delikt\ntateinheitlich zusammentreffenden, lediglich versuchten\n\n- 10 -\n\nstatt vollendeten Betruges auf eine noch niedrigere Strafe\nerkannt hätte.\n\nSalger Meyer-Goßner Steindorf\nNehm Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-12-12/4-str-488-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315b","ref_norm":"315b","n":3},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-12-12/4-str-488-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:15.966436+00:00"}}